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Genehmigungsfreie Baumaßnahmen gemäß § 62 NBauO

Allgemeine Hinweise

Baumaßnahmen bedürfen vom Grundsatz her einer Baugenehmigung.
Für bestimmte Baumaßnahmen besteht diese Genehmigungspflicht nicht. Hierfür ist eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme erforderlich (§ 62 NBauO).

Welche Baumaßnahmen dürfen im Mitteilungsverfahren errichtet werden?
Wohngebäude der Gebäudeklassen 1,2 und 3, Nebengebäude oder Nebenanlagen für diese Wohngebäude können als genehmigungsfreie Baumaßnahmen eingereicht werden, allerdings nur auf Baugrundstücken, die in einem rechtsgültigen Bebauungsplan befindlich sind, welcher das betreffende Gebiet als reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder als Kleinsiedlungsgebiet festsetzt.

Sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbe- und Industriegebieten nebst den dazugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen. 

Welche Voraussetzungen müssen noch vorliegen?

  • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen müssen bereits erteilt sein.
  • Die Gemeinde muss dem Bauherren bestätigt haben, dass die Erschließung gesichert ist und dass sie eine vorläufige Untersagung nicht beantragen wird.
  • Der Bauherr muss einen qualifizierten Entwurfsverfasser bestellt haben.
  • Der Standsicherheits- und Brandschutznachweis muss in den Fallkonstellationen des § 65 Abs. 3 NBauO von einem zugelassenen Architekten oder Ingenieur erstellt worden sein.

Wann darf mit der Durchführung der Baumaßnahme begonnen werden?

Mit der Baumaßnahme darf begonnen werden, sobald der Bauherr die Bestätigung der Gemeinde erhalten hat, dass die Erschließung gesichert ist und dass sie eine vorläufige Untersagung nicht beantragen wird.

In den besonderen Fallkonstellationen nach § 65 Abs. 3 NBauO darf zudem erst begonnen werden, wenn dem Bauherrn auch die Bestätigung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes vorliegt. Soweit erforderlich, ist zudem die Bestätigung der Eignung der Rettungwege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO vorzulegen.

Wichtig: Wird mit der Durchführung der Baumaßnahme vorzeitig begonnen, muss die Baustelle stillgelegt werden. Außerdem handelt es sich dann um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € zu ahnden ist.

Was ist während der Durchführung der Baumaßnahme zu beachten?

  • Der Entwurf einschließlich der bautechnischen Nachweise muss an der Baustelle vorgelegt werden können.
  • Die Durchführung der Baumaßnahme darf nicht von dem Entwurf abweichen.
  • Auf dem Baugrundstück muss ein angebracht sein, das von der öffentlichen Verkehrsfläche aus lesbar ist. Das Bauschild muss die Bezeichnung der Baumaßnahme und die Namen und Anschriften des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der Unternehmer enthalten.

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten des Amtes

Benötigte Unterlagen

Wichtig: Eventuelle Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen vom öffentlichen Baurecht sind vor Einreichung der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen

  • Dem Nieders. Landesamt für Statistik ist ein vollständig ausgefüllter Erhebungsvordruck zuzuleiten; die Nummer des verwendeten Vordrucks ist der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen

Rechtliche Grundlagen

§ 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Ihr Ansprechpartner

für die Samtgemeinde Hemmoor, Samtgemeinde Börde Lamstedt, Samtgemeinde Bederkesa, Samtgemeinde Land Wursten, Stadt Langen und Gemeinde Schiffdorf:

Telefon: 04721 66-2447
Fax: 04721 66-270733
E-Mail: f.oberhaeuser(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 304
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