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Bauliche Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen

Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern, bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 57 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG). Der Antrag ist im Amt Wasser- und Abfallwirtschaft zu stellen.

Als Anlagen gelten insbesondere bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Rohrleitungen, Stege, Bootsanleger, Bootsslipanlagen, Hafenanlagen, Fähren sowie Gewässerkreuzungen mit Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Gas, Elektrik, Kommunikation oder Abwasser).

Es ist darauf zu achten, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen entstehen oder die Gewässerunterhaltung mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Bedarf die Maßnahme einer Genehmigung nach Bau,- Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde.

Hinweise:

Gebäude dürfen nur im Ausnahmefall näher als 5,00 m an die Oberkante der Böschung des Gewässers errichtet werden. Sofern eine Bebauung aus Gründen der besonderen Härte unumgänglich ist, ist hierfür eine wasserrechtliche  Ausnahmegenehmigung nach der Schau- und Unterhaltungsordnung vom 22.10.2020  sowie bei Verbandsgewässern zusätzlich die Zustimmung des zuständigen Wasser- und Bodenverbandes oder Unterhaltungsverbandes erforderlich. Die Baumaßnahme sollte deshalb vorab mit der Wasserbehörde und dem für das Gewässer zuständigen Verband oder Gemeinde abgestimmt werden. Ist kein Verband oder keine Gemeinde für die Unterhaltung zuständig, so ist die Maßnahme mit dem Eigentümer oder, wenn der sich nicht ermitteln lässt, mit dem benachbarten Anlieger abzustimmen.