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Deiche

Bauen am Deich

Sie wollen am Deich bauen?

W O ?

auf dem Deich,
im Deichvorland
oder landseitig des Deiches, im 50 m breiten Schutzstreifen?

Bauen auf dem Deich

Baumaßnahmen auf dem Deich, sei es das Aufstellen einer Bank oder die Errichtung eines Gebäudes, bedürfen einer Genehmigung durch die Deichbehörde (Landkreis Cuxhaven). Dies gilt auch für Baumaßnahmen, die nach der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsfrei sind.

Nach dem Niedersächsischen Deichgesetz sind Baumaßnahmen am Deich grundsätzlich verboten. Der Gesetzgeber hat zwischen den Deich kreuzenden Bauwerken wie Straßen, Entwässerungssiele oder Versorgungsleitungen und Baumaßnahmen auf dem Deich unterschieden.

Der Deich zerschneidet die Topographie. Alle Deichkreuzungen, die zur Aufrechtherhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich sind, z. B. die Erschließung des Deichvorlandes oder der Entwässerung des Hinterlandes, sind daher vom Grundsatz als zulässig anzusehen.

Anders verhält es sich bei Baumaßnahmen, die eine wie auch immer geartete Benutzung oder Nutzung des Deiches darstellen. Diese sind grundsätzlich verboten. Die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden darf nur in besonderen Fällen öffentlicher oder allgemein wirtschaftlicher Belange zugelassen werden.

Bitte lesen Sie hierzu die §§ 14 und 15 des Niedersächsisches Deichgesetz

Zum gesetzlichen Deich gehören neben dem eigentlichen Deichkörper auch die den Deich parallel begrenzenden Straßen (Deichverteidigungsweg, Treibselräumweg) und Gräben (Rhynschloot, Außendeichslängsgraben). Bei allen Maßnahmen auf dem Deich ist es ratsam, diese Vorhaben frühzeitig mit der Deichbehörde des Landkreises zu erörtern.

Antragsvordrucke für deichrechtliche Genehmigungen gibt es nicht. Dem deichrechtlichen Antrag sind die gleichen Unterlagen beizufügen, wie bei einem gewöhnlichen Bauantrag.

 

Bauen im Deichvorland

Das Deichvorland ist Überflutungsbereich. Alle Maßnahmen sind daher so zu planen, dass von ihnen keine Gefährdung für die Deichsicherheit und für die Umwelt (Gewässerverunreinigung) ausgehen.

Der Landkreis hat zum Schutz des Deichvorlandes eine Deichvorlandverordnung erlassen.

Bei der Planung Ihres Vorhabens kommt es entscheidend auf die Frage an, ob das Bauwerk in der Lage ist, eine schwerste Sturmflut unbeschadet zu überstehen.

An der Oste kommt hinzu, dass dort das Deichvorland durch eine Überschwemmungsgebietsverordnung geschützt ist (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg vom 15.08.1986). Diese ist ebenso zu beachten wie § 57 Niedersächsisches Wassergesetz und § 76 Wasserhaushaltsgesetz. Ich empfehle Ihnen, schon zu Beginn Ihrer Bauplanungen diese mit der Deichbehörde des Landkreises abzustimmen.

Antragsvordrucke für Genehmigungen im Deichvorland gibt es nicht. Dem deichrechtlichen Antrag sind die gleichen Unterlagen beizufügen, wie bei einem gewöhnlichen Bauantrag.

 

Bauen landseitig vom Deich

Im Deichgesetz ist festgelegt, dass ein bis zu 50,00 m breiter Geländestreifen landseitig vom Deich von Anlagen aller Art freizuhalten ist (§ 16 Niedersächsisches Deichgesetz).

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Landkreis als Deichbehörde aber die Möglichkeit von diesem generellen Verbot Ausnahmen zu erlassen. Klären Sie deshalb Ihr Vorhaben mit der Unteren Deichbehörde ab bevor Sie mit der Detailplanung beginnen, damit gegebenenfalls unnötige Planungskosten vermieden werden können.

Antragsvordrucke für diese Ausnahmegenehmigungen gibt es nicht. Dem deichrechtlichen Antrag sind die gleichen Unterlagen beizufügen, wie bei einem gewöhnlichen Bauantrag. 

Ihre Ansprechpartner beim Landkreis Cuxhaven sind:

 

Vertretung der Amtsleitung
Wasserwirtschaft
Vincent-Lübeck-Straße 2
27474 Cuxhaven
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Telefon: 04721 66-2566
Fax: 04721 66-2538
E-Mail: m.rudolph(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 409
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Wasserwirtschaft
Vincent-Lübeck-Straße 2
27474 Cuxhaven
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Telefon: 04721 66-2517
Fax: 04721 66-270718
E-Mail: t.lilkendey(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 404
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Autor: Hartmut von Häfen