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Frühe Hilfen

"Früh helfen - Zusammen arbeiten“

Die Zusammenarbeit des Jugendamtes mit Ärztinnen und Ärzten, Hebammen und anderen Heilberufen trägt Früchte. Gemeinsam wurden Leitlinien für die Zusammenarbeit bei Kindeswohlgefährdung erarbeitet. Sie sind als Orientierungshilfe gedacht, wenn im Verlauf der Behandlung von Kindern und Jugendlichen der Verdacht auf körperliche Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch entsteht. Die Leitlinien beschreiben ein strukturiertes Verfahren, welches die Zusammenarbeit an der Schnitt-stille zwischen Jugendhilfe und Kliniken, ärztlicher Praxis oder der Praxis anderer Heilberufe in Verdachtsfällen verbindlicher für die Beteiligten und effektiver für den Schutz der gefährdeten Kinder regelt. Darüber hinaus sind Arbeitshilfen zur Risikoeinschätzung, Dokumentationsbögen, rechtliche Hinweise sowie eine Liste wichtiger Ansprechpartner beigefügt.

Im Hinblick auf den Schutz des Privatgeheimnisses haben sich insbesondere Ärztinnen und Ärzte in der Vergangenheit oftmals gehindert gesehen, den Erwartungen zu entsprechen, das Jugendamt zu informieren, wenn sie in ihrer Praxis oder in der Klinik ein vermutlich misshandeltes oder sexuell missbrauchtes Kind sehen. Die Offenbarung eines Privatgeheimnisses, das einem Berufsgeheimnisträger anvertraut worden ist oder sonst bekannt wurde, ist nur zulässig, wenn der Betroffene in die Datenweitergabe einwilligt oder wenn eine gesetzliche Befugnis zur Datenweitergabe vorliegt. Bisher konnte die Befugnis zur Weitergabe von anvertrauten Informationen nur aus einem rechtfertigenden Notstand heraus abgeleitet werden. Mit dem ab 1. Januar 2012 gültigen Bundeskinderschutzgesetz ist nun eine spezifische gesetzliche Offenbarungsbefugnis geschaffen worden. So können gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen durch Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und andere Heilberufe an das Jugendamt ohne Verletzung der Schweigepflicht weitergegeben werden und Kinder und Jugendliche können so in Zukunft besser geschützt werden.


Der Gesetzgeber hat mit dem Bundeskinderschutzgesetz eine große Hürde für die Zusammenarbeit im Kinderschutz beseitigt. Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Angehörige anderer Heilberufe, denen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, sind zunächst gehalten, die Anhaltspunkte für die Gefährdung mit dem Kind oder Jugendlichen selbst und den Eltern zu besprechen. Wenn es erforderlich ist, sollen sie bei den Eltern darauf hinwirken, dass sie Hilfe annehmen. Zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung können sich Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und andere Angehörige von Heilberufen auch durch eine insofern erfahrene Fachkraft des Jugendamtes beraten lassen. Wird danach ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich gehalten, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden, so sind Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und andere Angehörige von Heilberufen befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Vorab sind die Betroffenen darüber zu informieren. Mit einer Ausnahme: Wenn der Schutz des Kindes durch die Vorabinformation der Eltern in Frage gestellt ist, ist diese zu unterlassen.

Die Leitlinien für die Zusammenarbeit im Kinderschutz sind in einer von Angehörigen der Jugendhilfe und der Heilberufe gemeinsam erarbeiteten Broschüre „Früh helfen – Zusammen arbeiten“ dargestellt. Sie werden vom Landkreis Cuxhaven in den nächsten Tagen den Kliniken und den Praxen von Ärztinnen und Ärzten, Hebammen und Angehörigen anderer Heilberufe zur Verfügung gestellt.