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Karten zu den Wallhecken

Mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wälle, die als Grenze dienen oder dienten und die bereits seit 1935 durch die Verordnung zum Schutz von Wallhecken bzw. seit 1981 durch das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatG) geschützt waren, gelten mit dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) am 1. März 2010 als gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG).
Hierzu gehören auch Wallhecken, die zur Wiederherstellung oder zur naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes - beispielsweise im Zuge von Kompensationsmaßnahmen oder von Maßnahmen im Rahmen des Wallheckenpflegeprogramms - neu angelegt worden sind. Keine Wallhecken im Sinne des § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG stellen hingegen alle diejenigen Wälle dar, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) sind.
 

Öffentliche Bekanntmachung der Eintragung von Wallhecken gemäß § 14 Abs. 9 NAGBNatSchG

Die genaue Lage der Wallhecken ist den nachfolgenden Karten zu den Wallhecken zu entnehmen.

Allen betroffenen Eigentümern und Nutzungsberechtigten wird die Eintragung hiermit öffentlich bekannt gegeben.

Klicken Sie bitte auf einen der nachfolgenden Links, um das PDF-Dokument zur jeweiligen Einheits- bzw. Samtgemeinde zu öffnen!

Die Karten zu den Wallhecken weisen jeweils den Maßstab 1:50.000 auf.

Karte zu den Wallhecken in der Stadt Geestland (Teil: Ehemalige Stadt Langen)

Karte zu den Wallhecken in der Stadt Geestland (Teil: Ehemalige Samtgemeinde Bederkesa)

Karte zu den Wallhecken in der Gemeinde Beverstedt

Karte zu den Wallhecken in der Gemeinde Hagen i.Br.

Karte zu den Wallhecken in der Gemeinde Loxstedt

Karte zu den Wallhecken in der Gemeinde Schiffdorf

Karte zu den Wallhecken in der Gemeinde Wurster Nordseeküste (Teil: Ehemalige Gemeinde Nordholz)

Karte zu den Wallhecken in der Gemeinde Wurster Nordseeküste (Teil: Ehemalige Samtgemeinde Land Wursten)

Karte zu den Wallhecken in der Samtgemeinde Börde Lamstedt

Karte zu den Wallhecken in der Samtgemeinde Hemmoor

Karte zu den Wallhecken in der Samtgemeinde Land Hadeln (Teil: Ehemalige Samtgemeinde Am Dobrock)

Karte zu den Wallhecken in der Samtgemeinde Land Hadeln (Teil: Ehemalige Samtgemeinde Land Hadeln)

Für den Bereich der Stadt Cuxhaven ist keine Karte hinterlegt, da diese eine eigene untere Naturschutzbehörde hat.

Alle kartierten Wallhecken im Gebiet des Landkreises Cuxhaven (ohne Stadt Cuxhaven) sind in einem Wallheckenkataster (Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 9 NAGBNatSchG) eingetragen. Die genaue Lage der Wallhecken ist den im Wallheckenkataster vorhandenen Übersichtskarten und Detailkarten zu entnehmen. Das Wallheckenkataster ist beim Landkreis Cuxhaven - Untere Naturschutzbehörde -, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven, Zimmer 217, einsehbar.


Konsequenzen

Gemäß § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG dürfen Wallhecken nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten und stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 9 NAGBNatSchG dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann.

Die Verbote gelten nicht

  1. für Pflegemaßnahmen der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten,
  2. für die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird,
  3. für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes,
  4. für rechtmäßige Eingriffe im Sinne der §§ 14 und 15 BNatSchG sowie
  5. für das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten pro Schlag, jeweils bis zu zwölf Metern Breite.

Das Anlegen und Verbreitern einer Durchfahrt ist der Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn die Erhaltung den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar belastet.

Auch die Wallhecken, die bislang noch nicht in das Wallheckenkataster aufgenommen worden sind und nicht in den Übersichtskarten dargestellt werden, sind gesetzlich geschützt. Für diese Wallhecken gilt ebenfalls, dass bei einer Zerstörung oder Beeinträchtigung die Wiederherstellung angeordnet werden kann.

Die obigen Karten bzw. PDF-Dokumente zu den Wallhecken sind urheberrechtlich geschützt. Der Landkreis Cuxhaven behält sich alle Rechte vor (mit Ausnahme der Rechte an den Daten der Vermessungs- und Katasterverwaltung).