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Oberflächengewässer

Oberflächengewässer sind natürlich herausgebildete oder künstlich hergestellte Gewässer, die ständig oder vorübergehend in Betten fließen oder stehen. Auch oberirdisch austretendes Quellwasser zählt zu den Oberflächengewässern. Die Nutzung von Oberflächengewässern wird durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) geregelt.

Bei Oberflächengewässern treten häufig folgende Problemfelder auf (für weitere Informationen nutzen Sie die vorhandenen Links):

Verbau bwz. Ausbau eines Gewässers

Die streckenweise Einführung eines Oberflächengewässers in Rohre, Tunnel oder Düker nimmt ihm nicht die Eigenschaft eines oberirdischen Gewässers. Dagegen handelt es sich nicht mehr um ein Gewässer im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften, wenn ein Wasserlauf nach einer offenen Wasserführung im weiteren Verlauf vollständig verrohrt wurde und nur noch als Abwassersammler oder Drainageleitung zu betrachten ist.

Vorübergehendes Versiegen

Durch ein zeitweiliges Versiegen in besonders trockenen Jahreszeiten geht die Gewässereigenschaft nicht verloren. Auch ein Verschlammen oder ein Überwuchern aufgrund unterlassener Unterhaltung führt nicht dazu, dass die Gewässereigenschaft eingebüßt wird. Dagegen muss das Gewässer mindestens temporär in einem Gewässerbett stehen oder fließen. Diese Erscheinung braucht nur in unregelmäßigen Abständen aufzutreten, sollte aber wiederkehrend sein.

Qualität

Die Qualität der Oberflächengewässer wird vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) regelmäßig überwacht. Die Gewässergütekarte, die Strukturgütekarte und der Gewässergütebericht geben Aufschluss über die Qualität der Gewässer.

Abschlussbericht Fischsterben - August 2023

Naturnahe Gewässer

Die Nutzungsansprüche der Menschen haben viele Gewässer stark verändert, kaum ein Gewässer ist von der Quelle bis zur Mündung in einem naturnahen Zustand. Die Gewässer werden durch Verbauungen, Begradigungen, Strukturarmut und Eingriffe in die hydrologischen Verhältnisse beeinträchtigt. Dies hat dazu beigetragen, dass die einst vielfältigen Gewässerlandschaften an Strukturen verarmt und viele Tier- und Pflanzenarten unserer Fließgewässer und ihrer Auen ausgestorben oder stark gefährdet sind. Ein naturnaher Zustand ist möglichst anzustreben.

Ausnahmen

Die oben genannten wasserrechtlichen Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf

  1. Gräben, die lediglich das Grundstück eines Eigentümers be- oder entwässern, und
  2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.

Bei den unter laufender Nummer 1 erwähnten Gräben kann sich allein aufgrund einer Änderung der Eigentumsverhältnisse auch eine Änderung bei der Anwendung der wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Werden zum Beispiel Grundstücke, die ein Graben entwässert, in einer Hand vereinigt, so sind die Vorschriften des NWG (außer der Haftungsnorm § 89 WHG) nicht mehr auf diesen Graben anzuwenden.