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Aktuelles

 

25.08.2016

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immisionsschutzgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen im Windpark Kührstedt-Alfstedt, Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven

Erneute Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Cuxhaven

Die am 14.04.2016 erfolgte öffentliche Bekanntmachung mit anschließender öffentlicher Auslegung der Antragsunterlagen im Zeitraum vom 22.04.2016 bis 25.05.2016 werden - insbesondere nach Vervollständigung der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsstudie und der Bestimmung eines Erörterungstermins - hiermit erneut öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt.

Die Firma Windpark Infrastruktur Kührstedt - Alfstedt GmbH & Co. KG, Dorfstraße 43, 27624 Kührstedt hat mit Schreiben vom 19.01.2016 die Erteilung Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen des Typs „Senvion 3.4M114“ mit einer Leistung von jeweils 3,4 MW nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt.

Die acht Windenergieanlagen haben eine Nabenhöhe von 119,00 m, einen Rotordurchmesser von 114,00 m bei einer Gesamthöhe von 176,00 m. Die Errichtung und der Betrieb sind auf folgenden Standorten geplant:

„WEA 5“ – in der Gemarkung Kührstedt, Flur 101, Flurstück 4,
„WEA 6“ – in der Gemarkung Alfstedt, Flur 1, Flurstück 3,
„WEA 7“ – in der Gemarkung Kührstedt, Flur 101, Flurstück 6,
„WEA 8“ – in der Gemarkung Alfstedt, Flur 1, Flurstück 49,
„WEA 9“ – in der Gemarkung Alfstedt, Flur 1, Flurstück 52,
„WEA 10“ – in der Gemarkung Alfstedt, Flur 1, Flurstück 24,
„WEA 11“ – in der Gemarkung Alfstedt, Flur 1, Flurstück 10,
„WEA 12“ – in der Gemarkung Alfstedt, Flur 1, Flurstück 13/1.

Im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

- 8 Kranstellflächen,
- Wegebau (temporär und dauerhaft),
- temporäre Logistikflächen,
- Kabellegung,
- Kompensationsflächen.

Mit dem Betrieb der Windenergieanlagen soll unmittelbar nach Vorlage der Genehmigung und Abschluss der Errichtungsarbeiten begonnen werden (voraussichtlich im 4. Quartal 2017).

Die Errichtung der Windenergieanlagen bedarf nach § 4 i.V.m.
§ 10 BImSchG i.V. mit § 1 sowie Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Nach lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 zur Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten -ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz- ist der Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven zuständige Genehmigungsbehörde.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war gemäß §§ 3a, 3c Satz 1 i.V. m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 UVPG durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Das Genehmigungsverfahren ist daher unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 i.V. mit § 10 BImSchG in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Das geplante Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG bekannt gemacht.

Zusammen mit den Antragsunterlagen werden die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen nach § 4e der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) mit öffentlich ausgelegt.

Dies sind:
- Die Projektbeschreibung
- Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung
- Das temporäre Transportaufkommen
- Topografische Karte M 1 : 25.000
- Karte Hinweisschilder Eisabwurf M 1 : 5000
- Zeichnung der Windenergieanlage
- Kennzeichnung/ Farbgebung Mast und Rotorblätter
- Beschreibung des erforderlichen Wegebaues
- Spezifikationen für Transport, Transportwege, sonstige Zuwegung u. Kranstellflächen
- Wegebestandsplan M 1 : 4000
- Wegebauplan M 1 : 4000
- Wegequerschnitte A - E M 1 : 75
- Übersichtsplan Baumbestand
- Lageplan temporärer Baustelleneinrichtungen
- Umgang mit Schmierstoffen
- Beschreibung Getriebeölwechsel
- Abfallkonzept
- Stellungnahme zur Abfallentsorgung
- Gefahrenbefeuerung Tag / Nacht
- Gefahrenbefeuerung Nacht
- Be- und entlastende Umweltauswirkungen
- Blitzschutz
- Maßnahmen bei Eisansatz
- Gutachterliche Stellungnahme zum Eisansatz
- Azimut bei Vereisung
- Eisfallgutachten
- Schalltechnisches Gutachten
- Aussagen zum Thema „Infraschall“
- Schattenwurfgutachten
- Abschaltkonzept Schattenwurfregelung
- Umweltverträglichkeitsstudie
- Avifaunistisches Gutachten
- Brutvogelgutachten
- Gastvogelgutachten
- ergänzendes avifaunistisches Gutachten
- Raumnutzungsanalyse zum Seeadler
- Fledermausgutachten
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
- Landschaftspflegerischer Begleitplan

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Antragsunterlagen nach § 4 der 9. BImSchV liegen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 BImSchG i.V. m. § 9 Absatz 2 der 9. BImSchV vom 

01.09.16 bis einschließlich 04.10.16 

bei den folgenden Stellen zu den angegeben Zeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:

Landkreis Cuxhaven, Amt Bauaufsicht und Regionalplanung, Vincent – Lübeck - Straße 2, 27474 Cuxhaven, Raum 322 (montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr sowie freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr)

Stadt Geestland, Rathaus II, Am Markt 8, 27624 Bad Bederkesa, im Bürgerbüro während der Öffnungszeiten (montags, dienstags, donnerstags von 08:00 bis 18:00 Uhr, mittwochs und freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr sowie am ersten Samstag im Monat von 08:00 bis 12:30 Uhr).

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind während der Einwendungsfrist, diese beginnt gem. § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG am 01.09.16 und endet mit Ablauf des 18.10.16, schriftlich bei den genannten Auslegungsstellen geltend zu machen. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG).

Die bei der ersten öffentlichen Auslegung und damit verbundenen Einwendungsfrist vom 26.05.2016 bis 08.06.2016 frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen werden im Genehmigungsverfahren weiter berücksichtigt und müssen nicht erneut erhoben werden.

Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungen dem Antragsteller und soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den nach
§ 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden bekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) müssen Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind, auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar den vollständigen Namen und die Anschrift eines Unterzeichners enthalten, der als Vertreter der Einwender gilt. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht enthalten, sowie Einwendungen mit fehlenden oder unleserlichen Namen bzw. Adressenangaben können von der Genehmigungsbehörde unberücksichtigt bleiben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet der Erörterungstermin statt, werden sämtliche form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen anlässlich dieses Termins am

 31.10.2016, ab 10:00 Uhr,
im Raum 1 „Sitzungssaal“ des Landkreises Cuxhaven,
Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven 

erörtert. Sollte die Erörterung am 31.10.2016 nicht abgeschlossen werden können, wird sie an den darauf folgenden Werktagen (ohne Samstag) zur gleichen Zeit am gleichen Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin ist öffentlich und dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, sowie dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Einwendungen werden auch dann erörtert, wenn der Antragsteller oder die Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt. Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies gesondert öffentlich bekannt gemacht. Sofern die Notwendigkeit besteht, die Erörterung an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen, erfolgt eine gesonderte öffentliche Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Antrag gemäß § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht wird und die öffentliche Bekanntmachung die Zustellung der Entscheidung gemäß § 10 Abs. 8 des BImSchG ersetzen kann.

Cuxhaven, 25.08.2016 LANDKREIS CUXHAVEN
  Der Landrat