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Aktuelles

 

20.09.2007

Neues Anzeigeverfahren für Kleinkläranlagen

Mit Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes 27.April dieses Jahres wurden auch im Bereich der Kleinkläranlagen wichtige Änderungen vorgenommen. Ein neu eingeführtes Anzeigeverfahren soll hier für eine Verwaltungsvereinfachung sorgen.
Geht eine entsprechende Anzeige bei einer unteren Wasserbehörde ein, so gilt die wasserrechtliche Erlaubnis als erteilt. Voraussetzung für das Anzeigeverfahren ist jedoch, dass eine Kleinkläranlage errichtet oder wesentlich geändert wird. Die Kleinkläranlage muss eine gültige bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik in Berlin besitzen. In dieser Zulassung muss der Bau, Betrieb und die Wartung geregelt sein. Die Anzeige muss des Weiteren vor Baubeginn eingereicht werden.
Die Anzeige wird nicht geprüft. Sie ist daher gebührenfrei. Der Betreiber ist allein verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten und alle anderen erforderlichen Genehmigungen eingeholt werden. Eine gute, umfassende Planung ist deshalb auch eine Voraussetzung für das Anzeigeverfahren.
Für Kleinkläranlagen, die nicht die Vorrausetzungen des Anzeigeverfahrens erfüllen, muss wie bisher eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden. Die Mindestgebühr für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis beträgt 180,- €.
Um die Belange des Gewässerschutzes zu gewährleisten, wird der Landkreis Cuxhaven auch im Interesse des Betreibers nach Fertigstellung der Kleinkläranlage eine Überwachung durchführen. Der Betreiber hat dann die Gewähr, dass die Kleinkläranlage ordnungsgemäß errichtet wurde. Deshalb sollte der Betreiber die Fertigstellung der Maßnahmen umgehend dem Landkreis Cuxhaven melden. Die Kosten der Überwachung werden nach Aufwand festgesetzt, mindestens jedoch 73,50 € je Überwachung.
Die Kommunen, Abwasserverbände und die Einbaufirmen wurden über das neue Anzeigeverfahren detailliert im Rahmen eines Workshops im Kreishaus informiert. Für interessierte Bürger hat die kommunale Umweltaktion Niedersachsen (U.A.N.) näher erläuternde Informationen herausgegeben. Einsehbar im Internet unter www.uan.de
Bisher konnten die Gemeinden in Niedersachsen die Wartung der Kleinkläranlagen in ihrem Gemeindegebiet als hoheitliche Aufgabe durchführen. Diese Ermächtigung zur Wartung wurde nun aus dem Niedersächsischen Wassergesetz herausgenommen mit der Folge, dass der Wasser- und Abwasserverband Wingst (für die Samtgemeinden Am Dobrock, Hemmoor, Börde Lamstedt und Sietland), die Samtgemeinden Land Hadeln und Bad Bederkesa nicht mehr die Wartungen durchführen dürfen. Die Betreiber von Kleinkläranlagen in diesen Gebieten müssen nunmehr selbst eine Wartungsfirma beauftragen. Der Abschluss eines Wartungsvertrages wird empfohlen. Dabei muss gewährleistet sein, dass jeweils ein Wartungsprotokoll an den Landkreis Cuxhaven und an die jeweilige Gemeinde/Verband zwecks Fäkalschlammabfuhr gesandt wird. Um den Verwaltungsaufwand bei Gemeinden, dem Landkreis und bei den Wartungsfirmen zu verringern, soll das Protokoll digital versandt werden.
So mancher Betreiber von Kleinkläranlagen hat Probleme, eine geeignete Wartungsfirma zu finden. Hier ein Tipp: Eine Liste von zertifizierten Wartungsfirmen ist im Internet vom Deutschen Verband für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. unter www.dwa-nord.de veröffentlicht.