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Amtliche Bekanntmachungen

08.04.2016

Amtliche Bekanntmachung

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Festlegung eines Sperrbezirkes zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut In einem Bienenstand in Geestland, in der Ortschaft Elmlohe im Landkreis Cuxhaven ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut am 05.04.2016 amtlich festgestellt worden. Daher werden folgende Anordnungen getroffen:
  1. Gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)[1] wird das Gebiet um diesen Bienenstand in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer als Sperrbezirk festgelegt.

    Der Sperrbezirk ist in dem folgenden Kartenausschnitt als das umrandete Gebiet dargestellt, mit folgenden Grenzen:

    Die Grenze beginnt im Nordwesten am Treffpunkt Neumühlenbach / Gemeindegrenze Elmlohe und verläuft im Norden und im Osten entlang der Gemeindegrenze bis zum Schifffahrtsweg Elbe-Weser (Geeste). Im Süden entlang dieses Wasserlaufs bis zur Quabbenbeek im Südwesten. Im Westen entlang des Quabbenbeek über den Elmloher Randgraben bis zum Ausgangspunkt Neumühlenbach / Gemeindegrenze Elmlohe im Nordwesten.

    zum Kartenausschnitt, Darstellung des Sperrbezirks
     
  2. Alle Besitzer von Bienenvölkern, die sich in diesem Sperrbezirk befinden, haben dem Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, 27470 Cuxhaven, (Tel.-Nr. 04721/66-2133 oder FAX-Nr. 04721/66-2585) bis zum 01.05.2016 Namen und Anschrift sowie Standort und Anzahl der Bienenvölker mitzuteilen.
  3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
  4. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen wird angeordnet.
  5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)[1] das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.

Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine gefährliche Erkrankung des Bienenvolkes. Die Festlegung des Sperrbezirkes soll einer Verbreitung der Seuche entgegenwirken.

Für den Sperrbezirk gelten unmittelbar aus den Vorschriften der Bienenseuchen-Verordnung Verpflichtungen für die Besitzer von Bienenvölkern. Diese Verpflichtungen sind auf der Internetseite des Landkreises Cuxhaven unter „www.landkreis-cuxhaven.de“ veröffentlicht.

Nach § 5b BienSeuchV kann die zuständige Behörde anordnen, dass in einem Sperrbezirk die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.

Die Anordnung der Anzeige von Bienenvölkern ist geeignet, um die nach § 11 BienSeuchV vorgegebenen Schutzmaßnahmen wirksam durchführen zu können und einer Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut wirksam entgegenzuwirken. Die Anordnung der Anzeige ist auch erforderlich, da andere geeignete, weniger belastende Mittel, nicht in Betracht kommen, um die Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk zu erfassen und die Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Anordnung ist auch angemessen, da unter Berücksichtigung persönlicher Interessen und des öffentlichen Interesses keine andere Möglichkeit gesehen wird, die Schutzmaßnahmen gemäß § 11 BienSeuchV sicherzustellen.

Somit entspricht die unter Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung getroffene Anordnung der Anzeige der Bienenvölker dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)[2] ist erforderlich, um im Falle einer Änderung der Seuchenlage die Grenzen des Sperrbezirkes entsprechend anpassen zu können.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO[3] wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, was bedeutet, dass eine Klage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut als gefährliche Bienenseuche ist schnellstmöglich zu bekämpfen, indem um den Ausbruchsstand herum ein Sperrbezirk festgelegt wird und die für dieses Gebiet geltenden Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird von einem besonderen öffentlichen Interesse gestützt, d. h. aufgrund der von der Amerikanischen Faulbrut ausgehenden Gefahren müssen persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zurückstehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens eine Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wurde zur Bekämpfung der Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut Gebrauch gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, Klage erhoben werden.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade gemäß § 80 Abs. 5 VwGO[4] die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Nähere Informationen erhalten Sie im Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven, Tel.-Nr. 04721-662132.

Cuxhaven, den 07.04.2016 LANDKREIS CUXHAVEN

Der Landrat

In Vertretung

Jochimsen


[1] Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) in der zurzeit geltenden Fassung

[2] Verwaltungsverfahrensgesetz v(VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102)

[3] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686)

in der jeweils gültigen Fassung

[4] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686)