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Aktuelles

 

15.09.2016

Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen im Windpark Odisheim, Samtgemeinde Land Hadeln, Landkreis Cuxhaven

 Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Cuxhaven

Die Firmen Windpark Energiekontor AG, Mary-Somerville-Str. 5, 28359 Bremen und PNE WIND AG, Peter-Henlein-Str. 2-4, 27472 Cuxhaven haben mit Schreiben vom 19.10.2015 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs „Senvion 3.4M114“ mit einer Leistung von jeweils 3,37 MW nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt.

Die drei Windenergieanlagen haben eine Nabenhöhe von 119,00 m, einen Rotordurchmesser von 114,00 m bei einer Gesamthöhe von 176,00 m. Die Errichtung und der Betrieb sind auf folgenden Standorten
geplant:

„WEA 1“ – Gemarkung Odisheim, Flur 8, Flurstücke 41/2 und 44/2,
„WEA 2“ – Gemarkung Odisheim, Flur 8, Flurstücke 128 und 134, „WEA 3“ – Gemarkung Odisheim, Flur 8, Flurstücke 172 und 174.
Im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

- 3 Kranstellflächen,
- Wegebau
- Kabellegung,
- Kompensationsflächen
- eine – in einem gesonderten Baugenehmigungsverfahren beantragte - Brücke

Mit dem Betrieb der Windenergieanlagen soll unmittelbar nach Vorlage der Genehmigung und Abschluss der Errichtungsarbeiten begonnen werden.

Die Errichtung der Windenergieanlagen bedarf nach § 4 i.V.m. § 10 BImSchG i.V. mit § 1 sowie Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Nach lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 zur Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten -ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz- ist der Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven zuständige Genehmigungsbehörde.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war gemäß §§ 3a, 3c Satz 1 i.V. mit Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 UVPG durch eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Das Genehmigungsverfahren ist daher unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 i.V. mit § 10 BImSchG in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Das geplante Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG bekannt gemacht.

Zusammen mit den Antragsunterlagen werden die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen nach § 4e der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) mit öffentlich ausgelegt.

Dies sind:

- Kurzbeschreibung
- allgemeinverständliche Zusammenfassung
- Topografische Karte 1:20000
- Topografische Karte 1:10000
- Abstände WEA 1:10000
- Abstände Wohnbebauung / Straße 1:10000
- Lageplan 1: 2000 und 2 x 1 : 1000
- Zuwegungen 1:500
- Detailkarte WEA 1 1:500
- Detailkarte WEA 2 und 3 1:500
- Detailkarte WEA 4 1:500
- Zufahrt Detaildarstellung und Brückenbau Detail
- Kabeltrassen 1:5000
- Eingriff Boden 1:2000
- Koordinaten und Anlagenhöhe
- Gesamtansicht WEA 1:300
- Produktbeschreibung
- Farbgebung und Reflektionsgrad
- Gefahrenbefeuerung Nacht/Tag
- Gefahrenbefeuerung Nacht
- Betriebszustand und Schallimmissionen
- Schalltechnisches Gutachten
- Schattenwurfgutachten
- Beschattungskalender und Maßnahmenverpflichtung
- Be- und entlastende Umweltauswirkungen von WEA
- Maßnahmen bei Eisansatz
- Gutachterliche Stellungnahme zu Maßnahmen bei Eisansatz
- Rückbauverpflichtungserklärung
- Maßnahmen bei Betriebseinstellung
- Betriebsbeschreibung
- Baubeschreibung
- Planung Gesamtdarstellung
- Ausführungsbeschreibung Brückenbau
- Herleitung Grenzabstände WEA
- Einfahrttrichter
- Montagefläche
- Spezifikation für Transport
- Baugrundgutachten
- Angaben Betriebsgrundstücksversorgung, Natur und Landschaft
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) und Bodenaushub
- Eingriffsbilanzierung
- Landschaftsbild
- Maßnahmenblätter
- Biotoptypenkarte
- Brutvögel 2011
- Rastvögel
- Raumnutzungsanalyse (RNA) Rotmilan
- Ergänzungen zur RNA Rotmilan
- RNA Seeadler
- Fledermauserfassung
- Betroffenheiten von Gräben
- Weißstorch und weitere Großvogelarten
- Übersichtslageplan Flächeninanspruchnahme
- Angaben zur Umweltverträglichkeit
- Umweltverträglichkeitsstudie
- Wasserrechtlicher Antrag

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Antragsunterlagen nach § 4 der 9. BImSchV liegen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 9 Absatz 2 der 9. BImSchV vom

                                 23.09.2016 bis einschließlich 24.10.2016

bei den folgenden Stellen zu den angegeben Zeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:

- Landkreis Cuxhaven, Amt Bauaufsicht und Regionalplanung, Vincent – Lübeck - Straße 2, 27474 Cuxhaven, Raum 322 (montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr sowie freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr)
- Bürgerbüro der Samtgemeinde Land Hadeln, Hadler Platz 1, 21762 Otterndorf, zu den Öffnungszeiten: Montag und Mittwoch 8.00 - 14.00 Uhr, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr
- Fachbereich Planen - Bauen - Umwelt der Samtgemeinde Land Hadeln, Hauptstraße 40, 21775 Ihlienworth, zu den Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.30 - 12.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr.
- Samtgemeinde Börde Lamstedt, Bauamt - Zimmer 7, Schützenstraße 20, 21769 Lamstedt, zu den Öffnungszeiten: montags bis freitags 08.00 – 12.00 Uhr sowie donnerstags von 14.00 – 18.00 Uhr.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind während der Einwendungsfrist, diese beginnt gem. § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG am 23.09.16 und endet mit Ablauf des 07.11.2016, schriftlich bei den genannten Auslegungsstellen geltend zu machen. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG).

Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungen dem Antragsteller und soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden bekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) müssen Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind, auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar den vollständigen Namen und die Anschrift eines Unterzeichners enthalten, der als Vertreter der Einwender gilt. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht enthalten, sowie Einwendungen mit fehlenden oder unleserlichen Namen bzw. Adressenangaben können von der Genehmigungs-behörde unberücksichtigt bleiben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet der Erörterungstermin statt, werden sämtliche form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen anlässlich dieses Termins am

 

14.11.2016, ab 10:00 Uhr,
im Raum 1 „Sitzungssaal“ des Landkreises Cuxhaven,
Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven

 

erörtert. Sollte die Erörterung am 14.11.2016 nicht abgeschlossen werden können, wird sie an den darauf folgenden Werktagen (ohne Samstag) zur gleichen Zeit am gleichen Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin ist öffentlich und dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, sowie dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Einwendungen werden auch dann erörtert, wenn der Antragsteller oder die Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt. Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies gesondert öffentlich bekannt gemacht. Sofern die Notwendigkeit besteht, die Erörterung an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen, erfolgt eine gesonderte öffentliche Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Antrag gemäß § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht wird und die öffentliche Bekanntmachung die Zustellung der Entscheidung gemäß § 10 Abs. 8 des BImSchG ersetzen kann.

 

Cuxhaven, 15.09.2016 LANDKREIS CUXHAVEN
 

Der Landrat
In Vertretung
Jochimsen
Erster Kreisrat