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Aktuelles

 

12.11.2016

Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel

 ALLGEMEINVERFÜGUNG

AUFSTALLUNG VON GEFLÜGEL

Sämtliches im Landkreis Cuxhaven gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort bis zum 31.01.2017 ausschließlich

  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

zu halten.

Die sofortige Vollziehung ordne ich an.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

Am 08.11.2016 wurden mehrere Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza vom Subtyp H5N8 im Kreis Plön in Schleswig-Holstein festgestellt. Weiterhin erfolgten am 09.11.2016 mehrere Infektionen von WildvögeIn in Konstanz am Bodensee in Baden-Württemberg. In den vorherigen Tagen wurden diese Viren bereits bei Hausgeflügel und Wasservögeln in Ungarn und in Polen, nahe der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern, nachgewiesen. Eine Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel ist daher wahrscheinlich.

Nach § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in der zur Zeit geltenden Fassung ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels

  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

Nach Abs. 2 des § 13 der GeflPestSchV sind der Risikobewertung nach Absatz 1 zu Grunde zu legen:

  1. die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten,
  2. das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln oder
  3. der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll.

Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist.

Diese Allgemeinverfügung basiert auf einer Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 der GeflPestSchV. Bei der Risikobewertung wurde berücksichtigt, dass im gesamten Landkreis Cuxhaven zahlreiche Wildvögel vorkommen und weite Bereiche des Landkreises Cuxhaven Wildvogelsammelgebiete und Wildvogeldurchzugsgebiete für zahlreiche wildlebende Wat- und Wasservögel sind.

Bei der hochpathogenen aviären Influenza handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels, deren Ausbruch schnell endemische Ausmaße annehmen und damit hohe Tierverluste und immense wirtschaftliche Schäden für Geflügelhalter und für Geflügelfleisch verarbeitende Betriebe zur Folge haben kann.

Weiterhin wurde die Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 09.11.2016 berücksichtigt.

Insofern ist zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel die Aufstallung des Geflügels erforderlich und damit nach § 13 der GeflPestSchV anzuordnen.

Eine Allgemeinverfügung darf nach § 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der zur Zeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

Gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zur Zeit geltenden Fassung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage u.a. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

Durch eine mögliche Ausbreitung der hochpathogenen aviären Influenza besteht u.a. die Gefahr erheblicher tiergesundheitlicher und auch erheblicher wirtschaftlicher Folgen und Schäden. Eine Ausbreitung der aviären Influenza soll durch die angeordnete Aufstallungsverpflichtung verhindert werden. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufstallungsverpflichtung überwiegt insofern dem Interesse der Geflügelhalter an einer aufschiebenden Wirkung einer möglichen Anfechtungsklage.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade erhoben werden. 

Cuxhaven, 11. November 2016

Im Auftrag

Dr. Voß

Autor/in: Landkreis Cuxhaven, Veterinäramt