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Aktuelles

 

15.12.2004

Kreisverwaltung ist ab 01.01.2005 auch Widerspruchsbehörde

Ein wesentliches Element zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen ist die Regelung, dass es vor Erhebung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen Entscheidungen einer Behörde keiner Nachprüfung mehr in einem Vorverfahren bedarf.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für Verwaltungsakte, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, der Niedersächsischen Bauordnung, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Rechtsvorschriften zum Abfallrecht, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes sowie der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften erlassen werden.
Für die Entscheidung in diesen Widerspruchsverfahren ist derzeit noch die Bezirksregierung Lüneburg zuständig. Nach deren Auflösung zum 31.12.2004 wird ab 01.01.2005 der Landkreis zuständig sein für die Durchführung der Widerspruchsverfahren zu den Verwaltungsakten, die er selbst verfügt hat. Das gilt im Wesentlichen für Widersprüche gegen erteilte Baugenehmigungen und Immissionsrechtliche Genehmigungen oder die Ablehnung von Bauvoranfragen und Bauanträgen oder gegen bauaufsichtliche Baustilllegungs- bzw. Rückbauverfügungen.
Der Gesetzgeber sieht mit der Neuregelung vor, dass der Landkreis nunmehr als Widerspruchsbehörde über eigene Verwaltungsakte entscheidet und damit eine weitere Behördeninstanz entfällt. Der Landkreis wird dazu die Überprüfung seiner Bescheide so gestalten, dass keine Personenidentität zwischen Ersteller des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides besteht.