Seiteninhalt

Corona

Die Niedersächsische Corona-Verordnung

vom 30. September 2022, geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023,

ist mit Wirkung vom 1. März 2023 aufgehoben.


Damit entfallen die letzten landesrechtlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises beim Zutritt von Einrichtungen.

Die noch vom Bund per Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen ist seit dem 8. April 2023 weggefallen.

Damit sind mit Wirkung vom 8. April 2023 alle staatlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen weggefallen.


Hier finden Sie die 

Kein Ergebnis gefunden.

Das Land Niedersachsen beantwortet häufig gestellte Fragen. Diese können Sie hier nachlesen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) des Landes Neidersachsen

_____________________________

Hier finden Sie verschiedene Informationen zum Corona-Virus.

Coronaportal (Nachweise & Bescheinigungen)

Über das Coronaportal können Sie einen Genesenennachweis oder Isolationsbescheinigung ganz einfach online beantragen und nach Bestätigung herunterladen. Isolationsbescheinigungen können für Personen ausgestellt werden, die sich in dem Zeitraum vom 07.05.2022 bis zum 31.01.2023 mit dem Coronavirus infiziert haben. Ab dem 01.02.2023 besteht keine Isolationspflicht mehr und es können ab dem Zeitpunkt keine Isolationsbescheinigungen mehr ausgestellt werden.

Wenn Ihr PCR-Abstrich vor dem 07.05.2022 vorgenommen worden ist, nutzen Sie bitte dieses Formular. Falls eine Registrierung über das Coronaportal nicht möglich ist, können Sie eine Isolationsbescheinigung über dieses Formular beantragen.

Die Genesenennachweise werden aufgrund der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgestellt. Gemäß § 2 Nr. 4 der SchAusnahmV in Verbindung mit § 22a Abs. 2 IfSG ist eine genesene Person eine Person, deren vorherige Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen wurde und mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Die Zählung der 28 Tage Karenzzeit und die 90 Tage Gültigkeit werden jeweils ab dem PCR-Testdatum berechnet, sodass sich effektiv ein Genesenenzeitraum von 2 Monaten ergibt.

Sofern kein positives PCR-Testergebnis vorliegt, kann kein Genesenen-Nachweis ausgestellt werden. Die Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder Antikörpertests reicht nach den Bestimmungen der SchAusnahmV und des IfSG nicht aus, um als genesene Person zu gelten.

Personen, die bereits vor oder nach ihrer Corona-Infektion eine Impfung erhalten haben, sollen weiterhin das bereits ausgestellte digitale Impfzertifikat der EU und den Testnachweis über die positive PCR-Testung als Nachweis für den Impfstatus nutzen.

Ein Genesenen- oder Impfzertifikat mit QR Code erhalten Sie in Apotheken, da hierfür eine spezielle Software nötig ist. Legen Sie dort den vom Landkreis ausgestellten Genesenennachweis und / oder den positiven PCR-Test vor. Wenn Sie den QR Code des Genesenen- oder Impfzertifikats scannen, kann der Genesenen- und Impfstatus in der App nachgewiesen werden.

Hier können Sie über das Coronaportal den Genesenennachweis beantragen.


Infizierte Personen sollen sich eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen

  • Eine infizierte Person mit Symptomen kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von seinem behandelnden Arzt erhalten. Mit dieser erhält diese grundsätzlich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, vollkommen unabhängig vom Impfstatus und es erfolgt keine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz. Sollte sich die erkrankte Person trotz symptomatischer Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, besteht trotzdem kein Anspruch auf eine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz.
  • Hat eine Person eine Infektion ohne Krankheitssymptome, kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, da der Patient wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen kann, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Anderenfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren. Anders verhält es sich, wenn der Patient die Möglichkeit hat, während des gesamten Zeitraums der Isolation seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen („Homeoffice“). In diesem Fall benötigt er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann und den regulären Lohn erhält.

Formulare

Quarantäne & Isolation

Die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, die Absonderungsverordnung, die mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft treten wird, nicht erneut zu verlängern. Isolationspflicht bei positivem Schnell- oder PCR-Test sowie die PCR-Testpflicht bei positivem Selbst- oder Schnelltest enden mit dem 31. Januar 2023.

Aufgrund des Wegfalls der Nds. Absonderungsverordnung sind Bürger/innen nicht mehr verpflichtet, den positiven Corona-Test beim Gesundheitsamt zu melden.

Zur Meldung des Verdachts einer Erkrankung (PoC-Schnelltests, keine Selbsttests), der Erkrankung (PCR-Test) und Tod in Bezug auf Covid-19 gegenüber dem Gesundheitsamt sind verpflichtet:

  • Ärzt/innen
  • Labore
  • Teststationen
  • Angehörige eines Heil- oder Pflegeberufs und Leiter von Einrichtungen und Unternehmen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 IfSG, also u. a. Schulen, Kindergärten, Pflegeeinrichtungen, Altenheime und sonstige Massenunterkünfte

Lesen Sie hierzu bitte unter dem Punkt „Alten- und Pflegeeinrichtungen“ oder „Schulen & Kindertagesstätten“ weiter.


Infizierte Personen sollen sich eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen

  • Eine infizierte Person mit Symptomen kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von seinem behandelnden Arzt erhalten. Mit dieser erhält diese grundsätzlich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, vollkommen unabhängig vom Impfstatus und es erfolgt keine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz. Sollte sich die erkrankte Person trotz symptomatischer Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, besteht trotzdem kein Anspruch auf eine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz.
  • Hat eine Person eine Infektion ohne Krankheitssymptome, kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, da der Patient wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen kann, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Anderenfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren. Anders verhält es sich, wenn der Patient die Möglichkeit hat, während des gesamten Zeitraums der Isolation seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen („Homeoffice“). In diesem Fall benötigt er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann und den regulären Lohn erhält.


Testungen

Ansprüche auf kostenlose Testung bestanden bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Seitdem bestehen keine Ansprüche mehr auf kostenlose COVID-19-Testungen.

Die bundeseinheitliche Verpflichtung beim Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen einen Testnachweis vorzulegen, wurde zum 1. März 2023 insgesamt ausgesetzt.

Ab dem 1. März 2023 dürfen keine Testungen mehr auf Grundlage der Corona-Testverordnung durchgeführt werden. Werden Leistungen im Sinne der Verordnung über den 28. Februar 2023 hinaus erbracht, können sie auf Grundlage dieser Verordnung nicht abgerechnet werden. Nach dem 15. Januar 2023 erbrachte Bürgertestungen zur „Freitestung“ können auf Grundlage der Verordnung nicht mehr abgerechnet werden. Gleichwohl sind vor diesen Zeitpunkten bereits erbrachte Leistungen noch abrechenbar und, sofern die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt, durch den Bund  zu erstatten. Deshalb ist es notwendig, dass bestimmte Regelungen der Corona-Testverordnung auch nach dem 28. Februar 2023 fortgelten. Mit der Vorgabe von Abrechnungsfristen wird sichergestellt, dass die regulären Abrechnungsverfahren nach der TestV im Jahr 2023 abgeschlossen sind. Für streitbehaftete Abrechnungen kann sogar ein längerer Abrechnungszeitraum erforderlich sein. Deshalb endet die Corona-Testverordnung am 31. Dezember 2024.


Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests

Fragen & Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheiitsministerium


Teststellen

Aufgrund der stabilen Bevölkerungsimmunität gegen Covid Erkrankungen hat der Bund die Coronavirus-Testverordnung zum 28. Februar 2023 auslaufen lassen.

Somit sind auch Beauftragungen aller Teststellen ausgelaufen und dementsprechend beendet. Ab dem 1. März 2023 werden die noch vorhandenen Teststellen keine Corona-Tests im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdienstes mehr anbieten können.

Reiserückkehr

Der globale Corona-Gesundheitsnotstand ist beendet und die höchste Alarmstufe von der WHO am 5. Mai 2023 aufgehoben worden.

Keine Beschränkungen bei der Ein- und Rücksreise nach Deurtschland!

Mit dem 7. April ist die Coronavirus-Einreise-Verordnung ausgelaufen. Damit gibt es keine zu beachtenden Reisehinweise mehr aufgrund von Corona.

Auf den nachfolgenden Seiten der Bundesregierung finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Wichtige Informationen zum Reisen

Informationen für Reisende

Verdienstausfall

Alten- und Pflegeeinrichtungen

Einrichtungsleitungen sind verpflichtet, der Meldepflicht des Coronavirus gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. t) Infektionsschutzgesetz (IfSG) nachzukommen.

Die Meldung hat sowohl beim Verdacht einer Coronavirus-Infektion (positiver beaufsichtigter Selbsttest oder PoC-Antigen-Test) als auch bei einem positiven PCR-Test zu erfolgen. Die namentliche Meldung muss gem. § 9 Abs. 3 IfSG unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem die Einrichtung Kenntnis erlangt hat, vorliegen.

Die unverzügliche Handlung ist dann gewahrt, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wurde. Die Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden.

Meldepflichtig sind nicht nur Ärzte, sondern auch Angehörige eines Heil- oder Pflegeberufs und Leiter von Einrichtungen und Unternehmen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 IfSG. Darunter fallen u. a. Pflegeeinrichtungen und Altenheime. Gerade in diesen Bereichen ist die Meldepflicht wichtig, um frühzeitig Ausbrüche von Covid-19 zu erkennen und Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen einleiten zu können.

Bitte nutzen Sie zur Meldung das Coronaportal, für das Sie jedoch Zugangsdaten benötigen, die wir Ihnen auf Anfrage hin zusenden. Kontaktieren Sie uns hierzu bitte per E-Mail.

Schulen & Kindertagesstätten

FAQ des Niedersächsischen Kultusministeriums zu Corona - Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen / Schulfahrten / Meldepflicht:

Fragen & Antworten zu Corona - Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen in Schulen


Rechtsgrundlagen, Verordnungen des Landes, Allgemeinverfügungen des Landkreises

Hier finden Sie Verordnungen des Landes Niedersachsen und Allgemeinverfügungen, die im Rahmen der Corona-Krise unter Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht wurden:

Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Cuxhaven zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Nds. Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen“ wurde auf der Homepage des Landkreises Cuxhaven www.landkreis-cuxhaven.de/Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht.

Kein Ergebnis gefunden.

Corona-Vorschriften der Landesregierung


Informationen zum Corona-Virus in mehreren Sprachen

Links

Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums (BMG): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Informationen zum neuartigen Coronavirus für Niedersachsen finden Sie unter:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus

Fragen und Antworten für Bürgerinnen und Bürger finden Sie auch auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA):
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

Fragen und Antworten für die Fachöffentlichkeit, speziell auch für Ärztinnen und Ärzte/medizinisches Personal stellt das Robert Koch-Institut (RKI) zur Verfügung:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html

Dokumente für die Fachöffentlichkeit (Handlungsempfehlungen, Falldefinitionen):
www.rki.de/covid-19

Informationen der Agentur für Wirtschaftsförderung für Unternehmen und Gewerbetreibende
Corona-Virus und staatliche Beihilfen

Aktuelle Inzidenz- Ampel für Niedersachsen

Pressemitteilungen zum Thema "Corona-Virus"

Die aktuellen Zahlen aus dem Landkreis Cuxhaven finden Sie ab dem 1. Juni 2022 übersichtlich gleich oben auf der Corona-Startseite des Landkreises.

Sofern es darüber hinaus weitere wichtige Mitteilungen gibt, werden wir auch in Zukunft an dieser Stelle darüber berichten.

Hier können Sie alle Pressemitteilungen zum Corona-Virus nachlesen:

05.10.2022
Alternativbild
Da dafür zukünftig die Rechtsgrundlage fehlt, wird die Testpflicht in Alten- und Pflegeheimen und sonstigen betreuten Wohnformen zukünftig nicht mehr in der ... Mehr
21.09.2022
Status: vollständiger Impfschutz ab 01.10.2022
Viele Menschen gelten ab dem ersten Oktober nicht mehr als vollständig geimpft. Um den Status wieder herzustellen, können sich Betroffene eine ... Mehr
30.06.2022
Alternativbild
Am 30.6.2022 ist die Änderung der Bundes-Testverordnung in Kraft getreten. Die sog. Bürgertests sind damit nur noch für bestimmte Personengruppen kostenfrei. ... mehr

...ältere Meldungen