Corona
Die Niedersächsische Corona-Verordnung
vom 30. September 2022, geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023,
ist mit Wirkung vom 1. März 2023 aufgehoben.
Damit entfallen die letzten landesrechtlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises beim Zutritt von Einrichtungen.
Die noch vom Bund per Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen ist seit dem 8. April 2023 weggefallen.
Damit sind mit Wirkung vom 8. April 2023 alle staatlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen weggefallen.
Kein Ergebnis gefunden.
Das Land Niedersachsen beantwortet häufig gestellte Fragen. Diese können Sie hier nachlesen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) des Landes Neidersachsen
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Hier finden Sie verschiedene Informationen zum Corona-Virus.
Coronaportal (Nachweise & Bescheinigungen)
Über das Coronaportal können Sie einen Genesenennachweis oder Isolationsbescheinigung ganz einfach online beantragen und nach Bestätigung herunterladen. Isolationsbescheinigungen können für Personen ausgestellt werden, die sich in dem Zeitraum vom 07.05.2022 bis zum 31.01.2023 mit dem Coronavirus infiziert haben. Ab dem 01.02.2023 besteht keine Isolationspflicht mehr und es können ab dem Zeitpunkt keine Isolationsbescheinigungen mehr ausgestellt werden.
Wenn Ihr PCR-Abstrich vor dem 07.05.2022 vorgenommen worden ist, nutzen Sie bitte dieses Formular. Falls eine Registrierung über das Coronaportal nicht möglich ist, können Sie eine Isolationsbescheinigung über dieses Formular beantragen.
Die Genesenennachweise werden aufgrund der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgestellt. Gemäß § 2 Nr. 4 der SchAusnahmV in Verbindung mit § 22a Abs. 2 IfSG ist eine genesene Person eine Person, deren vorherige Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen wurde und mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Die Zählung der 28 Tage Karenzzeit und die 90 Tage Gültigkeit werden jeweils ab dem PCR-Testdatum berechnet, sodass sich effektiv ein Genesenenzeitraum von 2 Monaten ergibt.
Sofern kein positives PCR-Testergebnis vorliegt, kann kein Genesenen-Nachweis ausgestellt werden. Die Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder Antikörpertests reicht nach den Bestimmungen der SchAusnahmV und des IfSG nicht aus, um als genesene Person zu gelten.
Personen, die bereits vor oder nach ihrer Corona-Infektion eine Impfung erhalten haben, sollen weiterhin das bereits ausgestellte digitale Impfzertifikat der EU und den Testnachweis über die positive PCR-Testung als Nachweis für den Impfstatus nutzen.
Ein Genesenen- oder Impfzertifikat mit QR Code erhalten Sie in Apotheken, da hierfür eine spezielle Software nötig ist. Legen Sie dort den vom Landkreis ausgestellten Genesenennachweis und / oder den positiven PCR-Test vor. Wenn Sie den QR Code des Genesenen- oder Impfzertifikats scannen, kann der Genesenen- und Impfstatus in der App nachgewiesen werden.
Infizierte Personen sollen sich eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen
- Eine infizierte Person mit Symptomen kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von seinem behandelnden Arzt erhalten. Mit dieser erhält diese grundsätzlich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, vollkommen unabhängig vom Impfstatus und es erfolgt keine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz. Sollte sich die erkrankte Person trotz symptomatischer Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, besteht trotzdem kein Anspruch auf eine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz.
- Hat eine Person eine Infektion ohne Krankheitssymptome, kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, da der Patient wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen kann, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Anderenfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren. Anders verhält es sich, wenn der Patient die Möglichkeit hat, während des gesamten Zeitraums der Isolation seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen („Homeoffice“). In diesem Fall benötigt er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann und den regulären Lohn erhält.
Formulare
Verdienstausfall
Rechtsgrundlagen, Verordnungen des Landes, Allgemeinverfügungen des Landkreises
Hier finden Sie Verordnungen des Landes Niedersachsen und Allgemeinverfügungen, die im Rahmen der Corona-Krise unter Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht wurden:
Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Cuxhaven zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Nds. Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen“ wurde auf der Homepage des Landkreises Cuxhaven www.landkreis-cuxhaven.de/Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht.
Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 15.03.2022 zur Umsetzung des § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) - (06.04.2023) (PDF, 178 kB, 06.04.2023)
Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 30.09.2022 zur Verpflichtung zum Anbieten von Testungen von Besucher/innen in Heimen (28.03.2023) (PDF, 367 kB, 19.02.2025)
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Allgemeinverfügung des Landkreises Cuxhaven zur Verpflichtung zum Anbieten von Testungen für Besucherinnen und Besucher in Heimen (01.10.2022) (PDF, 14 kB, 30.09.2022)
Allgemeinverfügung des Landkreises Cuxhaven zur Umsetzung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) (PDF, 440 kB, 15.03.2022)
Corona-Vorschriften der Landesregierung
Pressemitteilungen zum Thema "Corona-Virus"
Die aktuellen Zahlen aus dem Landkreis Cuxhaven finden Sie ab dem 1. Juni 2022 übersichtlich gleich oben auf der Corona-Startseite des Landkreises.
Sofern es darüber hinaus weitere wichtige Mitteilungen gibt, werden wir auch in Zukunft an dieser Stelle darüber berichten.
Hier können Sie alle Pressemitteilungen zum Corona-Virus nachlesen: