Kommunalaufsicht
Gemäß Art. 28 Grundgesetz und Art. 57 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung ist den Gemeinden das Recht zur eigenverantwortlichen Regelung ihrer Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze eingeräumt. Hierbei stellt die Kommunalaufsicht durch die Rechtsaufsicht sicher, dass die Gemeinden die Gesetze beachten. Die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, z.B. im Baubereich, wird gesetzlich durch die Fachaufsicht wahrgenommen.
Die Kommunalaufsicht darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls tätig werden, das heißt, ihr ist es verwehrt, einem Einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte selbst in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen kann.
Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der Gemeinden nicht beeinträchtigt wird.
Die Kommunalaufsichtsbehörde ist an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden und handelt nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), insbesondere der §§ 170 ff. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:
Die Begleitung der kreisangehörigen Kommunen bei ihren derzeit laufenden Fusionsbestrebungen und Umstrukturierungen.
Prüfung der finanziellen Situation der Kommunen anhand der Haushaltspläne und Genehmigung der jährlichen Haushaltssatzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des NKomVG.
Die Kommunalaufsicht gibt Auskünfte zu Fragen der Kommunalverfassung, bezieht Stellung zu Investitonsprojekten, die mithilfe staatlicher Förderungen des Landes, des Bundes oder der EU durchgeführt werden und begleitet das Prädikatisierungsverfahren nach der Kurortverordnung.