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Aktuelles

 

05.10.2021

Aktuelle Informationen des Landkreises Cuxhaven zum Thema "Corona-Virus"

Zeitpunkt der Veröffentlichung: Dienstag, 05.10.2021, 15:30 Uhr

Bitte beachten Sie, dass es aufgrund unterschiedlicher Meldesysteme und -zeitpunkte zu Abweichungen und Unterschieden zwischen den kommunalen Zahlen des Landkreises und den Angaben des RKI kommen kann. 

Aktuelle Zahl der Infektionen:

(Stand der Zahlen: Montag, 04.10.2021, 24:00 Uhr)

Anzahl der bestätigten Infektionen: 5.377 Personen
(+9 im Vergleich zur letzten Meldung)
Davon:

     Anzahl ohne akute Infektion: 4.996 Personen
(+24 im Vergleich zur letzten Meldung)
     Anzahl der Todesfälle: 180 Personen
(keine Veränderung zur letzten Meldung)
     Anzahl der akuten Infektionen: 201 Personen
(+9/-24 im Vergleich zur letzten Meldung)
   

Auflistung nach Gemeinden

  Summe Keine akute
Infektion mehr
Akute
Infektion
Verstorben
Gem. Beverstedt 365 (+2)

328 (+3)

32 (+2/-3) 

5
SG Börde Lamstedt 105
104
0
1
Gem. Hagen i. Br. 278
272
0
6
SG Hemmoor

298

291 (+1)
5 (-1)
2
SG Land Hadeln 507
478
10
19
Gem. Loxstedt
579
545 (+2)
21 (-2)
13
Gem. Schiffdorf
477 (+2)   

422 (+6)

41 (+2/-6)
14
Stadt Cuxhaven 1.511 (+1)

1.429 (+4) 

19 (+1/-4) 
63
Stadt Geestland 963 (+3)
859 (+8)
54 (+3/-8) 
50
Gem. Wurster Nordseeküste 294 (+1)
268
19 (+1) 7
Gesamt 5.377 (+9)
4.996 (+24)     
201 (+9/-24)
180






Neuinfektionen pro 100.000 EW
im Landkreis Cuxhaven:
59,9
Inzidenz Niedersachsen
Neuaufnahme Krankenhaus:
2,1
Prozentuale Intensivbettenbelegung:
3,80 %

Die Allgemeinverfügung zur Feststellung des Indikators „Neuinfizierte“ von mehr als 50 ist im Landkreis seit Mittwoch, dem 29.09.2021 gültig.

Durchgeführte Impfungen im Impfzentrum/ mobile Teams (Stand 18.09.2021):
Erstimpfungen:
66.383                                                
Zweitimpfungen:
63.198
Drittimpfungen:
0

Hinweis: Bei der Anzahl der Zweitimpfungen werden die Impfungen mit Johnson & Johnson sowie die Genesenen mit einer Impfung nicht abgebildet. Das mobile Impfen beginnt in Kürze.

Durchgeführte Impfungen Arztpraxen (Stand 29.09.2021):

Erstimpfungen:

62.150                         
Zweitimpfungen:
60.026
Drittimpfungen:
895

Hinweis: Bei der Anzahl der Erstimpfungen werden die Impfungen mit Johnson & Johnson sowie die Genesenen mit einer Impfung nicht abgebildet.

Quote                    
Erstimpfungen: 64,9 %;
Zweitimpfungen: 62,22 %


Entwicklung der letzten sieben Tage

Quelle: www.rki.de/inzidenzen

Stand der Zahlen: Dienstag, 05.10.2021, 03:00 Uhr

Datum
Infektionsquote
29.09.2021
60,4
30.09.2021
58,8
01.10.2021
63,9
02.10.2021
63,9
03.10.2021
61,9
04.10.2021
61,9
05.10.2021
59,9
Einwohnende 198.038

Quote Neuinfektionen
pro 100.000 Einw. heute

59,9

Müssen auch Kinder und Jugendliche bei der 3-G-Regel einen Testnachweis vorlegen?

Derzeit wurde im Landkreis Cuxhaven die oben genannte Allgemeinverfügung wegen einer Inzidenz von über 50 ausgerufen. Die nachstehende Grafik verdeutlicht die derzeit geltenden Regeln. In vielen Bereichen gilt die 3-G-Regel. Dies bedeutet, es muss ein Zertifikat vorgelegt werden, dass man genesen, geimpft oder getestet ist. Die generelle Testpflicht bei Anwendung der 3-G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, also bis zum 18. Geburtstag (auch in den Ferien).

Auch für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen) gilt die 3-G-Regel. Die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt auch hier die 3-G-Regel nicht. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist selbstverständlich auch nur für die vorgenannten Personengruppen möglich. Sportausübungen im Freien sind derzeit nahezu uneingeschränkt möglich, Sportvereine haben jedoch weiterhin ein Hygienekonzept vorzuhalten.

Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können die Sportvereine und Betreiber*innen die Sportausübung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2-G-Regel ebenfalls nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen POC-Antigen-Test nachweisen. Auch hier ist zu beachten, dass aufgrund des Hausrechtes des Vereins oder Betreibers von der Verordnung abweichend schärfere Regeln ausgesprochen werden können.

Was ist zu beachten, wenn 2-G gilt?

Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Veranstalter*innen, Betreiber*innen von Restaurants, Discotheken, Sportvereine etc. sich für das 2-G-Modell entscheiden und den Zugang auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. In diesem Fall muss kein Abstand eingehalten werden und es besteht keine Maskenpflicht. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt diese 2-G-Regel grundsätzlich nicht. Auch Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen. Grundsätzlich können aber nach dem Hausrecht, abweichend von der Verordnung, zusätzliche Regelungen getroffen werden z.B., dass alle Besucher ein negatives Testzertifikat vorlegen müssen.

Auf dieser Seite des Land Niedersachsen hier stehen diese und andere übersichtlichen Schaubilder zum Download zur Verfügung.

Autor/in: Presse- und InformationsDienst des Landkreises Cuxhaven