Aktuelles
Aktuelle Informationen des Landkreises Cuxhaven zum Thema "Corona-Virus"
Zeitpunkt der Veröffentlichung: Dienstag, 05.10.2021, 15:30 Uhr
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund unterschiedlicher Meldesysteme und -zeitpunkte zu Abweichungen und Unterschieden zwischen den kommunalen Zahlen des Landkreises und den Angaben des RKI kommen kann.
Aktuelle Zahl der Infektionen:
(Stand der Zahlen: Montag, 04.10.2021, 24:00 Uhr)
Anzahl der bestätigten Infektionen: | 5.377 Personen (+9 im Vergleich zur letzten Meldung) |
Davon: |
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Anzahl ohne akute Infektion: | 4.996 Personen (+24 im Vergleich zur letzten Meldung) |
Anzahl der Todesfälle: | 180 Personen (keine Veränderung zur letzten Meldung) |
Anzahl der akuten Infektionen: | 201 Personen (+9/-24 im Vergleich zur letzten Meldung) |
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Auflistung nach Gemeinden
Summe | Keine akute Infektion mehr |
Akute Infektion |
Verstorben | |
Gem. Beverstedt | 365 (+2) |
328 (+3) |
32 (+2/-3) |
5 |
SG Börde Lamstedt | 105 |
104 |
0 |
1 |
Gem. Hagen i. Br. | 278 |
272 |
0 |
6 |
SG Hemmoor |
298 |
291 (+1) |
5 (-1) |
2 |
SG Land Hadeln | 507 |
478 |
10 |
19 |
Gem. Loxstedt |
579 |
545 (+2) |
21 (-2) |
13 |
Gem. Schiffdorf |
477 (+2) |
422 (+6) |
41 (+2/-6) |
14 |
Stadt Cuxhaven | 1.511 (+1) |
1.429 (+4) |
19 (+1/-4) |
63 |
Stadt Geestland | 963 (+3) |
859 (+8) |
54 (+3/-8) |
50 |
Gem. Wurster Nordseeküste | 294 (+1) |
268 |
19 (+1) | 7 |
Gesamt | 5.377 (+9) |
4.996 (+24) |
201 (+9/-24) |
180 |
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Die Allgemeinverfügung zur Feststellung des Indikators „Neuinfizierte“ von mehr als 50 ist im Landkreis seit Mittwoch, dem 29.09.2021 gültig. |
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Durchgeführte Impfungen im Impfzentrum/ mobile Teams (Stand 18.09.2021): | |||||||
Erstimpfungen: |
66.383 |
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Zweitimpfungen: |
63.198 |
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Drittimpfungen: |
0 |
Hinweis: Bei der Anzahl der Zweitimpfungen werden die Impfungen mit Johnson & Johnson sowie die Genesenen mit einer Impfung nicht abgebildet. Das mobile Impfen beginnt in Kürze.
Durchgeführte Impfungen Arztpraxen (Stand 29.09.2021): |
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Erstimpfungen: |
62.150 |
Zweitimpfungen: |
60.026 |
Drittimpfungen: |
895 |
Hinweis: Bei der Anzahl der Erstimpfungen werden die Impfungen mit Johnson & Johnson sowie die Genesenen mit einer Impfung nicht abgebildet.
Quote |
Erstimpfungen: 64,9 %; Zweitimpfungen: 62,22 % |
Entwicklung der letzten sieben Tage
Quelle: www.rki.de/inzidenzen
Stand der Zahlen: Dienstag, 05.10.2021, 03:00 Uhr
Datum |
Infektionsquote |
29.09.2021 |
60,4 |
30.09.2021 |
58,8 |
01.10.2021 |
63,9 |
02.10.2021 |
63,9 |
03.10.2021 |
61,9 |
04.10.2021 |
61,9 |
05.10.2021 |
59,9 |
Einwohnende | 198.038 |
Quote Neuinfektionen |
59,9 |
Müssen auch Kinder und Jugendliche bei der 3-G-Regel einen Testnachweis vorlegen?
Derzeit wurde im Landkreis Cuxhaven die oben genannte Allgemeinverfügung wegen einer Inzidenz von über 50 ausgerufen. Die nachstehende Grafik verdeutlicht die derzeit geltenden Regeln. In vielen Bereichen gilt die 3-G-Regel. Dies bedeutet, es muss ein Zertifikat vorgelegt werden, dass man genesen, geimpft oder getestet ist. Die generelle Testpflicht bei Anwendung der 3-G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, also bis zum 18. Geburtstag (auch in den Ferien).
Auch für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen) gilt die 3-G-Regel. Die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt auch hier die 3-G-Regel nicht. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist selbstverständlich auch nur für die vorgenannten Personengruppen möglich. Sportausübungen im Freien sind derzeit nahezu uneingeschränkt möglich, Sportvereine haben jedoch weiterhin ein Hygienekonzept vorzuhalten.
Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können die Sportvereine und Betreiber*innen die Sportausübung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2-G-Regel ebenfalls nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen POC-Antigen-Test nachweisen. Auch hier ist zu beachten, dass aufgrund des Hausrechtes des Vereins oder Betreibers von der Verordnung abweichend schärfere Regeln ausgesprochen werden können.
Was ist zu beachten, wenn 2-G gilt?
Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Veranstalter*innen, Betreiber*innen von Restaurants, Discotheken, Sportvereine etc. sich für das 2-G-Modell entscheiden und den Zugang auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. In diesem Fall muss kein Abstand eingehalten werden und es besteht keine Maskenpflicht. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt diese 2-G-Regel grundsätzlich nicht. Auch Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen. Grundsätzlich können aber nach dem Hausrecht, abweichend von der Verordnung, zusätzliche Regelungen getroffen werden z.B., dass alle Besucher ein negatives Testzertifikat vorlegen müssen.
Auf dieser Seite des Land Niedersachsen hier stehen diese und andere übersichtlichen Schaubilder zum Download zur Verfügung.