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Aktuelles

 

03.07.2025

Antragsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Beantragt ist die Errichtung und Betrieb von 9 Windenergieanlagen (WEA), 1 x vom Typ ENERCON E-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 160,00 m (WEA 01) sowie 8 x vom Typ ENERCON E-175 EP5 mit einer Nabenhöhe von 132,46 m (WEA 02 bis 09) nebst Kran- und Logistikflächen sowie der Rückbau von 8 Bestands-WEA vom Typ ENERCON E-70 E4 mit einer Nabenhöhe von 64 m.

Die Firma NeXtWind Windpark Beteiligung II GmbH & Co. KG aus 10789 Berlin, Marburger Straße 3, hat mit Datum vom 18.06.2024 beim Landkreis Cuxhaven die Genehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von 9 Windenergieanlagen (WEA), 1 x vom Typ ENERCON E-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 160,00 m (WEA 01) sowie 8 x vom Typ ENERCON E-175 EP5 mit einer Nabenhöhe von 132,46 m (WEA 02 bis 09) nebst Kran- und Logistikflächen sowie den Rückbau von 8 Bestands-WEA vom Typ ENERCON E-70 E4 mit einer Nabenhöhe von 64 m nach § 4 i.V.m. §10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Mit Schreiben vom 30.05.2025 wurde dem Landkreis Cuxhaven die Umfirmierung der Beantragenden angezeigt. Antragstellerin ist fortan die NeXtWind Windpark Beteiligung 28 GmbH & Co. KG, Kantstraße 164, 10623 Berlin.

Die 9 neuen WEA sollen auf dem Gebiet der Gemeinde Lamstedt auf folgenden Flurstücken errichtet werden:

WEA-Nr.

Gemarkung

Flur

Flurstück

01

Lamstedt

21

16, 15

02

Lamstedt

22

  5

03

Lamstedt

22

  9

04

Lamstedt

22

12

05

Lamstedt

22

18

06

Lamstedt

24

10, 11

07

Lamstedt

21

37

08

Lamstedt

22

25

09

Lamstedt

22

35

Die Antragstellerin hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

Das Genehmigungsverfahren wird daher nach § 4 i.V.m. § 10 BImSchG mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Das geplante Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs.3, Abs. 4 BImSchG sowie § 9 der 9. BImSchV bekannt gemacht. Zusammen mit den Antragsunterlagen werden die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen nach § 4e der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) öffentlich ausgelegt. Die datenschutzrelevanten Unterlagen / Betriebsgeheimnisse sind namentlich benannt, werden aber nicht öffentlich ausgelegt.

Antragsunterlagen gemäß Inhaltsverzeichnis des Antrags (inkl. Registerangabe):

01 Antrag nach BImSchG
02 Bauantrag
03 Projektbeschreibung
04 Übersichtskarten
05 Amtliche Lagepläne mit Eigentümerdaten (Druckversion)
06 Eigentümernachweise
07 Grenzabstandsberechnung / Abweichungsanträge
08 Vereinigungs-/ Abstands-/ Überwegungs-/ Rückbauduldungs-  und Kompensationsbaulasterklärungen
09 Bauzeichnung der WEA inkl. Bemaßung
10 Farbgestaltung und Kennzeichnung
11 Transformatorstation Windenergieanlagen
12 Verpflichtungserklärung
13 Herstell- und Rohbaukosten, Rückbaukosten
14 Wegebauliche Maßnahmen auf Baugrundstücken
15 Bodenmanagement - Bodenschutzkonzept
16 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
17 Handbuch der Windenergieanlage
19 Schalltechnisches Gutachten/ Geräuschimmissionsprognose
20 Schattenwurfgutachten
21 Baugrundgutachten
22 Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung
23 UVP Unterlagen
24 Unterlagen Natur-/ Landschafts-/ Arten-/ Denkmalschutz                                       
25 Typenprüfung / Statik
26 Gutachten zur Standorteignung
27 Antragsformular zur Errichtung eines Luftfahrthindernisses gem. § 12 ff LuftVG
28 Gutachten Tag- und Nachtkennzeichnung
29 Angaben zur Entsorgung zurückzubauender Alt-Anlagen
30 Erhebungsbogen zur Statistik der Bautätigkeit

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Antragsunterlagen werden gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 9 Absatz 2 der 9. BImSchV vom 14.07.2025 bis einschließlich 15.08.2025 auf den folgenden Internetseiten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt:

Auf dem Umweltportal der Länder unter
https://uvp-verbund.de/

und auf der Homepage des Landkreises Cuxhaven unter
https://cloud.landkreis-cuxhaven.de/index.php/s/3bxLpbRfptH6mLB

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind während der Einwendungsfrist, diese endet gem. § 12 Absatz 1 Satz 2 der 9. BImSchV mit Ablauf des 17.09.2025, schriftlich bei der Bauaufsichts- und Immissionsschutzbehörde des Landkreises Cuxhaven geltend zu machen.

Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungen dem Antragsteller und - soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden - bekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 10 Abs. 6 BImSchG nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet der Erörterungstermin statt, werden sämtliche form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen anlässlich dieses Termins am

07.10.2025, ab 10:30 Uhr
im Raum 402 (4. Stock) des Landkreises Cuxhaven,
Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven

erörtert. Sollte die Erörterung am 07.10.2025 nicht abgeschlossen werden können, wird sie am darauffolgenden Werktag ab 10:30 Uhr am selben Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin ist öffentlich und dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, sowie dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Einwendungen werden auch dann erörtert, wenn der Antragsteller oder die Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.

Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies gesondert öffentlich bekannt gemacht. Sofern die Notwendigkeit besteht, die Erörterung an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt durch-zuführen, erfolgt eine gesonderte öffentliche Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Antrag (z.B. Genehmigung oder Ablehnung) gemäß § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht wird und diese öffentliche Bekanntmachung die Zustellung der Entscheidung ersetzen kann (vergl. § 10 Abs. 8 BImSchG).

Cuxhaven, 03.07.2025 LANDKREIS CUXHAVEN
Der Landrat
 
In Vertretung
Berghorn
Kreisrat


Autor/in: Alexandra Drutjons-Ebs