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Aktuelles

 

13.11.2025

Antragsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Beantragt ist die Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Siemens Gamesa SG 6.6-170 (Leistung je 6.600 kW) mit einem Rotordurchmesser von 170,00 m und einer Gesamthöhe von 200,00 m

Die Firma Energiekontor AG aus 28359 Bremen, Mary-Somerville-Str. 5, hat mit Datum vom 17.05.2023 beim Landkreis Cuxhaven die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von ursprünglich 9 Windenergieanlagen (WEA), aufgrund entgegenstehender Belange reduziert auf 4 WEA, vom Typ Siemens Gamesa SG 6.6-170 (Leistung 6.600 kW), mit einem Rotordurchmesser von 170,00 m und einer Gesamthöhe von 200,00 m nach § 4 i. V. m. § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Antrag wurde mehrfach, zuletzt am 23.09.2025 geändert.

Die 4 neuen WEA sollen auf dem Gebiet der Stadt Geestland auf folgenden Flurstücken errichtet werden:

WEA-Nr.              Gemarkung        Flur        Flurstück

03                           Neuenwalde     21           46/1
05                           Neuenwalde     21           48/1
06                           Neuenwalde     21           60
08                           Neuenwalde     16           18

Die Antragstellerin hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und einen UVP-Bericht vorge­legt. Es ist von relevanten Umweltwirkungen auszugehen. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprü­fung erforderlich.

Das Genehmigungsverfahren wird daher nach § 4 i. V. m. § 10 BImSchG mit einer Umweltverträglich­keitsprüfung in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Das geplante Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3, Abs. 4 BImSchG sowie § 9 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) bekannt gemacht. Zusammen mit den Antragsunterlagen werden die für die Umweltverträglichkeits­prüfung notwendigen Unterlagen nach § 4e der 9. BImSchV öffentlich ausgelegt. Die datenschutzrele­vanten Unterlagen / Betriebsgeheimnisse sind namentlich benannt, werden aber nicht öffentlich ausgelegt.

Antragsunterlagen gemäß Inhaltsverzeichnis des Antrags (inkl. Registerangabe):

Inhaltsverzeichnis des Antrags Windpark Neuenwalde- Auslegung
00 Inhaltsverzeichnis
01 Antrag nach BImSchG
02 Bauantrag nach NBauO
03 Projektbeschreibung
04 Übersichtskarten
05 Lagepläne
06 Eigentümernachweise
07 Grenzabstandsberechnung
08 Baulasterklärungen
09 Bauzeichnungen der WEA
10 Farbgestaltung und Kennzeichnung
11 Transformatorstation
12 Verpflichtungserklärung zum Rückbau
13 Herstell- und Rohbaukosten, Rückbauaufwand
14 Wegebauliche Maßnahmen
15 Bodenmanagement
16 Wassergefährdende Stoffe
17 Handbuch der WEA
18 Erklärung des Bauvorlageberechtigten
19 Schalltechnisches Gutachten
20 Schattenwurfgutachten
21 Baugrundgutachten
22 Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis
23 UVP-Unterlagen
24 Natur- Landschafts- und Artenschutz
25 Typenprüfung
26 Gutachten zur Standorteignung
27 Antragsformulare Luftfahrthindernisse
28 Signaturtechnisches Gutachten
29 Rückbau Altanlagen – entfällt
30 Erhebungsbogen zur Statistik der Bautätigkeit

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Antragsunterlagen werden gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 9 Abs. 2 der 9. BImSchV vom 27.11.2025 bis einschließlich 29.12.2025 auf den folgenden Internetseiten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt:

Auf dem Umweltportal der Länder unter
https://uvp-verbund.de/
und auf der Homepage des Landkreises Cuxhaven unter
https://cloud.landkreis-cuxhaven.de/index.php/s/a4YB6Y2REefMAQ2

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind während der Einwendungsfrist, diese endet gem.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV mit Ablauf des 26.01.2026, schriftlich bei der Bauaufsichts- und Immissionsschutzbehörde des Landkreises Cuxhaven geltend zu machen.

Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungen dem Antragsteller und - soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden - bekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmi­gungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 10 Abs. 6 BImSchG nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet der Erörterungstermin statt, werden sämtliche form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen anlässlich dieses Termins am

23.02.2026, ab 10:00 Uhr
im Raum 402 (4. Stock) des Landkreises Cuxhaven,
Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven

erörtert. Sollte die Erörterung am 23.02.2026 nicht abgeschlossen werden können, wird sie am darauffolgenden Werktag ab 10:00 Uhr am selben Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin ist öffentlich und dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, sowie dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Einwendungen werden auch dann erörtert, wenn der Antragsteller oder die Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.

Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies gesondert öffentlich bekannt gemacht. Sofern die Notwendigkeit besteht, die Erörterung an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen, erfolgt eine gesonderte öffentliche Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Antrag (z.B. Genehmigung oder Ablehnung) gemäß § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht wird und diese öffentliche Bekanntmachung die Zustellung der Entscheidung ersetzen kann (vergl. § 10 Abs. 8 BImSchG).

Cuxhaven, 13.11.2025 LANDKREIS CUXHAVEN
Der Landrat
 
In Vertretung
Berghorn
Kreisrat


Autor/in: Drutjons-Ebs