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15.12.2004
Auswirkungen des SGB XII im Jugendhilfebereich
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – dem bisherigen Bundessozialhilfegesetz – ist im Hinblick auf die Übernahme der Elternbeiträge für Kindertagesstätten für die Träger der Jugendhilfe folgende Problematik entstanden.
Infolge der Anwendung des § 85 SGB XII ändert sich zum 1. Januar 2005 die Berechnung der Einkommensgrenze dahingehend, dass der Grundbetrag nicht mehr durch Rechtsverordnung festgesetzt wird, sondern sich in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes errechnet.
Da diese Einkommensgrenze ab dem 1. Januar 2005 über § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII mangels abweichender landesrechtlicher Regelungen Anwendung findet, ist im Bereich der Elternbeiträge für Kindertagesstätten aufgrund der dadurch erhöhten Zumutbarkeitsgrenzen mit erheblichen Einnahmeverlusten zu rechnen.
Für den Bereich der Jugendhilfe finden daher bei der Bemessung der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertagesstätteneinrichtungen niedrigere Einkommensstufen Anwendung, oder es tritt sogar eine völlige Freistellung von Elternbeiträgen ein. Damit sind für die Kommunen erhebliche Mehrbelastungen zu erwarten.
Mit dem ab 01.01.2005 anzuwendenden § 85 SGB XII wird im Wesentlichen eine höhere Einkommensgrenze zu berücksichtigen sein. Dadurch wird sich der Personenkreis der Antrag stellenden Eltern vergrößern bzw. Eltern, die bisher eine Ablehnung erhielten, werden vielfach eine Bewilligung erhalten. Dies wird zwangsläufig zu einer höheren Haushaltsbelastung führen.
Für das Jahr 2004 hatte der Landkreis Ausgaben in Höhe von ca. 900.000,00 €. Für 2005 müssen ca. 1 Mio. € eingeplant werden.
Da durch die Gewährung des Arbeitslosengeldes II ab 01.01.2005 damit zu rechnen ist, dass sich die Antragszahlen gegenüber 2004 erhöhen werden, muss mit weiteren Mehrkosten gerechnet werden.
Je 100 zusätzliche Bewilligungen werden zu einer weiteren Haushaltsbelastung von 96.000 € führen.
Da diese Einkommensgrenze ab dem 1. Januar 2005 über § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII mangels abweichender landesrechtlicher Regelungen Anwendung findet, ist im Bereich der Elternbeiträge für Kindertagesstätten aufgrund der dadurch erhöhten Zumutbarkeitsgrenzen mit erheblichen Einnahmeverlusten zu rechnen.
Für den Bereich der Jugendhilfe finden daher bei der Bemessung der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertagesstätteneinrichtungen niedrigere Einkommensstufen Anwendung, oder es tritt sogar eine völlige Freistellung von Elternbeiträgen ein. Damit sind für die Kommunen erhebliche Mehrbelastungen zu erwarten.
Mit dem ab 01.01.2005 anzuwendenden § 85 SGB XII wird im Wesentlichen eine höhere Einkommensgrenze zu berücksichtigen sein. Dadurch wird sich der Personenkreis der Antrag stellenden Eltern vergrößern bzw. Eltern, die bisher eine Ablehnung erhielten, werden vielfach eine Bewilligung erhalten. Dies wird zwangsläufig zu einer höheren Haushaltsbelastung führen.
Für das Jahr 2004 hatte der Landkreis Ausgaben in Höhe von ca. 900.000,00 €. Für 2005 müssen ca. 1 Mio. € eingeplant werden.
Da durch die Gewährung des Arbeitslosengeldes II ab 01.01.2005 damit zu rechnen ist, dass sich die Antragszahlen gegenüber 2004 erhöhen werden, muss mit weiteren Mehrkosten gerechnet werden.
Je 100 zusätzliche Bewilligungen werden zu einer weiteren Haushaltsbelastung von 96.000 € führen.