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14.08.2006

Gefährdung der Standsicherheit

Bauaufsichtsamt weist Eigentümer auf Gefährdung der Standsicherheit bestimmter verzinkter Stahlkonstruktionen hin
Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Cuxhaven ist vom Sozialministerium in Hannover per Erlass darauf aufmerksam gemacht worden, dass an bestehenden verzinkten Stahlkonstruktionen möglicherweise eine Standsicherheitsgefährdung eintreten kann. Hierbei handelt es sich um Risse, welche in der Regel für das Auge nicht sichtbar sind, da sie durch die Zinkschicht überdeckt werden. Diese Risse können auftreten und zu einem Versagen der Bauwerkskonstruktion führen, da in der Zeit ab dem Jahr 2000 bei den Verzinkereien Änderungen in der Zusammensetzung der Zinkschmelze vorgenommen worden sind.
Das Bauaufsichtsamt des Landkreises Cuxhaven ist bemüht, bei den ihm bekannten Konstruktionen die Bauherren direkt anzuschreiben. Da dies jedoch nur für die im Bauaufsichtsamt oder durch externe Prüfingenieure geprüften Standsicherheitsnachweise gelten kann und auch durch die große Zahl von Akten, die überprüft werden müssen, sehr viel Zeit verloren geht, sollen zusätzlich die Eigentümer, Besitzer, Architekten, Ingenieure, Planer und die übrige Bauherrenschaft auf diese potenzielle Gefahr auf diesem Wege aufmerksam gemacht werden.
Mögliche Gefährdungen können bei Bauwerken mit Stützweiten der verzinkten stählernen Bauteile und ihrer Anschlüsse (Tragkonstruktion) über 15 Meter oder einer Konstruktionshöhe über zehn Meter vorliegen, sofern deren Verzinkung nach dem 01.07.2000 erfolgt ist. Sollten hier für die Standsicherheit maßgebliche Stahlkonstruktionsteile aus verzinktem Stahl der Güteklasse S 355 (St 52) oder höherwertig verwendet worden sein, muss eine Überprüfung erfolgen, ebenso bei verzinkten Konstruktionsteilen aus Baustahl der Güteklasse S 235 (St 37), die einen hohen Kaltverformungsgrad aufweisen. Gemäß §§ 57, 61 und 89 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) obliegt dem Bauherrn, Eigentümer oder Besitzer der Baumaßnahme eine entsprechende Verantwortung und Sicherungspflicht.
Sollten also entsprechende Bauwerke festgestellt werden, auf die die vorgenannten Kriterien zutreffen, so muss die Zusammensetzung der bei der Stahlkonstruktion verwendeten Zinkbasisschmelze zweifelsfrei ermittelt werden. Diese Information wiederum kann der Stahlbauunternehmer liefern. Hierbei gelten Schmelzen mit einem Zinnanteil von größer 0,3 Masseprozent, einem Bleigehalt von über 0,9 Masseprozent oder einem Wismutanteil (engl.: Bismuth) von größer 0,1 Masseprozent als kritisch. In solchen Fällen und bei nicht zweifelsfrei zu ermittelnden Zusammensetzungen müssen Bauherren, Eigentümer oder Besitzer stichprobenartige Untersuchungen der betreffenden Bauteile unter Beteiligung des für die Baumaßnahme zuständigen Prüfingenieurs (Statikers) durchführen lassen. Dieser hat die relevanten kritischen Stellen für die Untersuchung zu benennen.
Die stichprobenartige Untersuchung hat an den statisch bedeutenden Stellen mit einem modifizierten Magnetpulververfahren zu erfolgen, da die möglichen Rissschäden in der Regel von der Zinkschicht überdeckt und daher durch bloße Inaugenscheinnahme nicht festzustellen sind. Die Untersuchung ist durch die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt SLV, Am Lindener Hafen 1, 30453 Hannover (Tel. 0511-21962-0) durchführen oder überwachen zu lassen. Ein entsprechender Nachweis ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Cuxhaven vorzulegen.
Des Weiteren ist es notwendig, dass alle Bauten, auf die die oben genannten Kriterien zutreffen auch der Unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Hier könnte auch eine Beratung für ein weiteres Vorgehen erfolgen. Ansprechpartner im Bauaufsichtsamt ist Herr Haustein (Tel. 04721-662464).
Allen Planern wird dringend empfohlen, schon in der Planung anzugeben, ob die Konstruktion feuerverzinkt werden soll. Die Planer sollten den Bauherrn dahingehend beraten, dass dieser sich nur Bauteile mit Werkszeugnissen 3.1C (alt) oder aber 3.2 liefern lässt, damit die Tauglichkeit zur Feuerverzinkung überprüft werden kann. Eigentlich höherwertige Stähle, die aus anderen Gründen nachträglich auf die Güte S 235 rückgestuft wurden, können in diesem Zu-sammenhang besonders gefährdet sein.
Das DIBt veröffentlicht in den DIBt - Mitteilung im Heft 4 (August) einen Beitrag zur Rissbildung in verzinkten Stahl-konstruktionen.
Abschließend wird noch auf zwei Veröffentlichungen hingewiesen, die das Fachthema Feuerverzinken von Stahl-konstruktionen behandeln: Stahlbau 73 (2004) Heft 6 und Stahlbau 74 (2005) Heft 4.
Autor/in: PresseInformationsDienst des Landkreises Cuxhaven
Quelle: Foto: www.pixelquelle.de