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Pressearchiv

27.03.2006

Verdacht auf Geflügelpest im

Landkreis Cuxhaven Bei einer in der Ditmar-Koel-Straße in Cuxhaven aufgefundenen Sturmmöwe, die am 20. März 2006 zur Untersuchung eingesendet worden war, ist Influenzavirus vom Typ H5N1 festgestellt worden.

Dies haben Untersuchungen am Friedrich-Löffler-Institut auf der Insel Riems am Freitag, 24. März 2006, ergeben.
Ob es sich dabei um einen hoch pathogenen H5N1-Erreger handelt, der die Geflügelpest auslöst, wird gegenwärtig in weitergehenden Untersuchungen im Friedrich-Löffler-Institut ermittelt. In drei bis fünf Tagen wird man wissen, ob es den ersten Fall der Geflügelpest im Landkreis Cuxhaven gibt.
Bei der verendeten Sturmmöwe in Cuxhaven handelt es sich weiterhin um einen Einzelfund. Eine größere Anzahl verendeter Vögel wurde im Bereich des Landkreises Cuxhaven bislang nicht aufgefunden. Bei der Geflügelpest geht es nach wie vor um eine Tierseuche, die nur unter ganz bestimmten Umständen auf den Menschen übertragbar ist. Es besteht daher auch weiterhin keine Gefahr für die Gesundheit der Einwohner im Landkreis Cuxhaven.
Obwohl nur der Verdacht der Geflügelpest besteht, hat der Landkreis Cuxhaven, so wie es rechtlich vorgeschrieben ist, einen Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 10 Kilometern um den Fundort eingerichtet.
Im Sperrbezirk befinden sich 30 und im Beobachtungsgebiet 82 gemeldete Geflügelhalter.
Der Sperrbezirk ist der mit einer roten Linie dargestellte Bezirk auf der Karte und erstreckt sich auf ein Teilgebiet der Stadt Cuxhaven.
Das Beobachtungsgebiet ist der mit einer lila Linie dargestellte große Bezirk um den Fundort und erstreckt sich auf Teilgebiete der Stadt Cuxhaven, der Stadt Otterndorf, der Gemeinden Nordleda, Wanna, Neuenkirchen und Nordholz.

Für den Sperrbezirk gelten für 21 Tage nach Festlegung folgende Schutzmaßnahmen:

  1. Gewerbliche Geflügel haltende Betriebe werden regelmäßig klinisch untersucht und erforderlichenfalls Proben für eine virologische Untersuchung entnommen. Die Untersuchungen und Probeentnahmen sind von den Betreibern der Geflügel haltenden Betriebe zu dulden und nach näherer Anweisung zu unterstützen. 
  2.  Von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte, ausgenommen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge, dürfen aus oder in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht werden. 
  3. Geflügel und Bruteier dürfen aus oder in Geflügel haltende Betriebe sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen aus einem Betrieb nicht verbracht werden. 
  4. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und von freilebendem Federwild dürfen nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden, 
  5. Von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge dürfen nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Dies gilt nicht, soweit der Dung oder die flüssigen Stallabgänge verbracht werden, um nach Art. 5 Abs. 2 e) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 03. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte behandelt zu werden. 
  6. Jeder Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. 
  7. Ein innerhalb eines Sperrbezirkes gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Das gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Der Landkreis Cuxhaven kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen für das Beobachtungsgebiet entsprechend.

Für das Beobachtungsgebiet gelten folgende Schutzmaßnahmen: 

  1. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten sowie Bruteier nur mit Genehmigung des Landkreises Cuxhaven innerhalb des Beobachtungsgebietes verbracht werden.
  2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.

Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Der Landkreis Cuxhaven kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Von bestimmten Festlegungen für den Sperrbezirk und für das Beobachtungsgebiet kann der Landkreis Cuxhaven unter ganz engen Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Zur Vergrößerung der Übersichtskarte Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet

Autor/in: PresseInformationsDienst des Landkreises Cuxhaven