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05.01.2007
Landkreis Cuxhaven nun komplett im Beobachtungsgebiet (150 km-Zone) des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit
Nach Feststellung von weiteren Fällen der Blauzungenkrankheit in Hannover und den Landkreisen Diepholz und Schaumburg sind neue 20 km-Zonen (Gefährdungsgebiete) um die Ausbrüche gebildet und das bisher bestehende großräumige Beobachtungsgebiet (150 km-Zone) auf ganz Niedersachsen erweitert worden.
Nachdem seit Anfang November 2006 verschiedene Gemeinden im Altkreis Wesermünde betroffen waren, ist nun der gesamte Landkreis Cuxhaven im Beobachtungsgebiet.
Beim Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen sind folgende Regelungen zu beachten:
Innerhalb des Beobachtungsgebietes oder in Gefährdungsgebiete dürfen Tiere ohne Einschränkungen verbracht werden.
In freie Gebiete dürfen Zucht- und Nutztiere nur verbracht werden, wenn sie :
• die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind, oder
• die Tiere nach dem 10. Januar 2007 geboren worden sind.
Für Schlachtwiederkäuer, die in Schlachtstätten in freien Gebieten verbracht werden sollen, bedarf es der Genehmigung durch das Veterinäramt. Hier müssen die Tiere frei von klinischen Erscheinungen der Blauzungenkrankheit
sein, eine Tierhaltererklärung ist beizufügen. Die Transportfahrzeuge müssen durch das Veterinäramt verplombt werden und die für den Schlachtbetrieb zuständige Veterinärbehörde des Schlachtbetriebes muss ihr Einverständnis erteilt haben.
Weitere Informationen zur Blauzungenkrankheit und entsprechende Vordrucke sind unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de zu finden.
Beim Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen sind folgende Regelungen zu beachten:
Innerhalb des Beobachtungsgebietes oder in Gefährdungsgebiete dürfen Tiere ohne Einschränkungen verbracht werden.
In freie Gebiete dürfen Zucht- und Nutztiere nur verbracht werden, wenn sie :
• die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind, oder
• die Tiere nach dem 10. Januar 2007 geboren worden sind.
Für Schlachtwiederkäuer, die in Schlachtstätten in freien Gebieten verbracht werden sollen, bedarf es der Genehmigung durch das Veterinäramt. Hier müssen die Tiere frei von klinischen Erscheinungen der Blauzungenkrankheit
sein, eine Tierhaltererklärung ist beizufügen. Die Transportfahrzeuge müssen durch das Veterinäramt verplombt werden und die für den Schlachtbetrieb zuständige Veterinärbehörde des Schlachtbetriebes muss ihr Einverständnis erteilt haben.
Weitere Informationen zur Blauzungenkrankheit und entsprechende Vordrucke sind unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de zu finden.
Quelle: Foto: www.pixelquelle.de