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Pressearchiv
14.03.2006
Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
Umstellung auf bundesrechtliche Regelungen
Nachdem mit Erlass vom 19.04.2004 zunächst in einigen Modellregionen des Landes Niedersachsen der Modellversuch „Begleitetes Fahren mit 17“, basierend auf Einzelausnahmen vom Mindestalter eingeführt und ab dem 01.03.2005 dann landesweit auf ganz Niedersachsen ausgedehnt wurde, erfolgt nunmehr ab dem 01.03.2006 die Umstellung auf die neuen bundesrechtlichen Regelungen zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“.
In dem einen Jahr des niedersächsischen Modellversuchs wurden beim Landkreis Cuxhaven 561 Anträge auf Ausnahmegenehmigungen gestellt, davon sind zwischenzeitlich 344 Fahrberechtigungen erteilt worden. Lediglich in einem Fall musste die Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen die Auflagen widerrufen werden.
Das neue bundeseinheitliche Verfahren, das nun auch in Niedersachsen seit dem 01.03.2006 gilt, sieht keine Ausnahmegenehmigung mehr vor. Es gilt für die Führerscheinklassen B und BE (PKW und PKW mit Anhänger), für die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Prüfungsbescheinigung ausgestellt wird. Die Begleitperson – Anzahl ist nicht limitiert – muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B sein und darf nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben. Sie darf die Begleitung nicht vornehmen, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht. Die Erziehungsberechtigten müssen sowohl der Teilnahme am Modellversuch als auch der Benennung der Begleitpersonen zustimmen.
Sowohl dem Fahranfänger als auch den Begleitpersonen wird die Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung, die die meisten Fahrschulen anbieten, empfohlen.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Auflagen für das „Begleitete Fahren ab 17 Jahren“ wird die Fahrerlaubnis widerrufen, kann aber bei Nachweis einer Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger neu erteilt werden.
Das neue bundeseinheitliche Verfahren, das nun auch in Niedersachsen seit dem 01.03.2006 gilt, sieht keine Ausnahmegenehmigung mehr vor. Es gilt für die Führerscheinklassen B und BE (PKW und PKW mit Anhänger), für die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Prüfungsbescheinigung ausgestellt wird. Die Begleitperson – Anzahl ist nicht limitiert – muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B sein und darf nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben. Sie darf die Begleitung nicht vornehmen, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht. Die Erziehungsberechtigten müssen sowohl der Teilnahme am Modellversuch als auch der Benennung der Begleitpersonen zustimmen.
Sowohl dem Fahranfänger als auch den Begleitpersonen wird die Teilnahme an einer Vorbereitungsveranstaltung, die die meisten Fahrschulen anbieten, empfohlen.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Auflagen für das „Begleitete Fahren ab 17 Jahren“ wird die Fahrerlaubnis widerrufen, kann aber bei Nachweis einer Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger neu erteilt werden.
Autor/in: PresseInformationsDienst des Landkreises Cuxhaven