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Aufstallung von Geflügel ab dem
Es besteht allerdings die Möglichkeit den Auslauf mit einer dichten Abdeckung nach oben und Netzen nach den Seiten auszustatten. In diesem Fall muss eine monatliche klinische Untersuchung durch den Tierarzt erfolgen, die dokumentiert werden muss.
Sofern beide Absonderungsformen nicht zum Tragen kommen, besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung mit den Auflagen der monatlichen klinischen Untersuchung durch einen Tierarzt und zusätzlich einer Untersuchung auf das Influenza-A-Virus im Oktober oder November. Ein entsprechend begründeter Antrag ist beim Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, 27470 Cuxhaven zu stellen.
Unabhängig davon müssen einer Bundesverordnung nach alle Geflügelhaltungen mit einer Größenordnung von über 100 Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Gänsen oder Enten, die auch bisher nicht ausschließlich in Ställen gehalten wurden, Blutuntersuchungen durchführen. Dazu müssen einmal im Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 bei Enten- und Gänsehaltungen 15 Blutproben und bei anderen Geflügelhaltungen 10 Blutproben entnommen werden.
Grundsätzlich sind, auch über den 30. November 2005 hinaus, die Futter- und Tränkestellen vor wildlebenden Vögeln zu schützen. Die Ausläufe sind so einzufrieden, dass Geflügel nicht entweichen kann und keinen Zugang zu einem Gewässer hat.
Weitere Informationen über die Geflügelpest geben die Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www.ml.niedersachsen.de.