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Verdacht auf Geflügelpest in Cuxhaven
Am Montagnachmittag lag das abschließende Ergebnis im Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven vor. Bei dem nachgewiesenen Influenzavirus handelt es sich um die hoch pathogene Variante des Subtyps H5N1.
„Es gibt aber absolut keinen Grund zur Panik. Es handelt sich bei der Sturmmöwe nach wie vor um einen Einzelfund und es gibt keine neuen Hinweise auf den Geflügelpesterreger bei anderen untersuchten Wildvögeln“, beruhigt Redeker. Eine größere Anzahl verendeter Vögel wurde im Bereich des Landkreises Cuxhaven weiterhin nicht aufgefunden.
Seitens der Veterinärverwaltung wurden alle Maßnahmen ergriffen, um eine weitere Verbreitung des Geflügelpesterregers zu verhindern. Mit der Tierseuchenbehördlichen Verordnung zum Schutz gegen die Verbreitung der Geflügelpest vom 24. März 2006 wurde ein Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens drei Kilometern und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Fundort festgelegt und mit Hilfe der Feuerwehren und der betroffenen Samtgemeinden und Gemeinden eingerichtet und ausgeschildert.
In diesem Zusammenhang lobte Kreisrat Redeker ausdrücklich die hervorragende Zusammenarbeit mit den Städten, Samtgemeinden und Gemeinden, mit der Feuerwehr und der Polizei und mit allen weiteren beteiligten Institutionen.
Auch weiterhin werden im gesamten Gebiet des Landkreises Cuxhaven verendete Enten, Gänse, Schwäne und Möwen auf das Influenzavirus des Subtyps H5N1 untersucht. Seitdem der Verdacht auf Geflügelpest vorliegt, werden auch verendete Greifvögel, Rabenvögel einschließlich Elstern und Fischreiher sowie im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet verendete Katzen und Marder eingesammelt und zur Untersuchung an das Veterinärinstitut Oldenburg eingeschickt.
Meldungen über die oben genannten verendeten Vögel sowie Katzen und Marder werden von den jeweiligen Samtgemeinden und Gemeinden und im Bereich der Stadt Cuxhaven von der Feuerwehr entgegen genommen.
Regelungen für Geflügelhalter
Für Geflügelhalter gelten weiterhin folgende Regelungen:
Innerhalb des Sperrbezirkes für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung:
- Geflügel und Bruteier sowie von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte dürfen nicht aus oder in Geflügel haltende Betriebe verbracht werden. In Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen den Geflügel haltenden Betrieb nicht verlassen.
- Von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und von freilebendem Federwild stammendes frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen dürfen nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden.
- Von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge dürfen nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden.
- Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
- Ein innerhalb eines Sperrbezirkes gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen für das Beobachtungsgebiet entsprechend.
Für das Beobachtungsgebiet gilt:
- Für die Dauer von 15 Tagen dürfen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.
- Für die Dauer von 30 Tagen dürfen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Bruteier innerhalb des Beobachtungsgebietes nur verbracht werden, soweit das Verbringen unter Angabe der Anzahl der betroffenen Tiere oder Bruteier mindestens zwei Tage vor dem Verbringen der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden ist. Der Landkreis Cuxhaven kann in diesen Fällen das Verbringen untersagen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern.
Gleichzeitig besteht für Geflügelhalter, die bisher eine entsprechende Anzeige noch nicht vorgenommen haben, eine unverzügliche Meldepflicht über das gehaltene Geflügel.
Regelungen für Hunde- und Katzenhalter
Für Halter von Hunden und Katzen gelten folgende Einschränkungen:
Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.
Kreisrat Redeker betont, dass Verstöße gegen diese Pflichten oder Beschränkungen Ordnungswidrigkeiten darstellen, die die Veterinäraufsicht konsequent und entschieden ahnden wird. Dies gelte auch für die seit dem 17. Februar 2006 bestehende Aufstallungspflicht für alle Geflügelhalter, an die sich diese bereits in eigenem Interesse zu halten haben.