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17.05.2006
Ausnahme von der Aufstallpflicht möglich
Zum Schutz gegen die Geflügelpest besteht seit dem 11.05.2006 in Deutschland eine fortgesetzte Aufstallungspflicht für Geflügel bis zum 16.08.2006.
Die Volierenhaltung mit festem Dach und bespannten Wänden, die das Eindringen von Wildvögeln verhindert, ist der Aufstallung gleichgestellt. Ausnahmen von der Aufstallungspflicht werden im Landkreis Cuxhaven auf Antrag des Geflügelhalters erteilt, wenn sich die Geflügelhaltung nicht in einem Schutzgebiet für Gastvögel (Watt- und Wasservögel) im Landkreis Cuxhaven befindet.
Diese Bereiche, im Internet unter www.landkreis-cuxhaven.de, Rubrik Gesundheit, dargestellt, wurden von der niedersächsischen Landesregierung festgelegt und sind über den gesamten Landkreis Cuxhaven verstreut. Aus diesem Grund können auch nicht ganze Gebiete oder Gebietsteile beschrieben werden, in denen die Aufstallungspflicht nicht gilt, sondern ist für jede Geflügelhaltung eine Ausnahmegenehmigung von der Aufstallpflicht von Nöten.
Im Antrag an den Landkreis Cuxhaven müssen der Absender, Standort der Geflügelhaltung, die Art und Anzahl des gehaltenen Geflügels angegeben werden.
Die Genehmigung zur Freilandhaltung erfolgt ggf. nach Prüfung und unter Auflagenerteilung, u. a. die monatliche Untersuchungspflicht von Enten und Gänsen zu Lasten des Halters.
Diese Bereiche, im Internet unter www.landkreis-cuxhaven.de, Rubrik Gesundheit, dargestellt, wurden von der niedersächsischen Landesregierung festgelegt und sind über den gesamten Landkreis Cuxhaven verstreut. Aus diesem Grund können auch nicht ganze Gebiete oder Gebietsteile beschrieben werden, in denen die Aufstallungspflicht nicht gilt, sondern ist für jede Geflügelhaltung eine Ausnahmegenehmigung von der Aufstallpflicht von Nöten.
Im Antrag an den Landkreis Cuxhaven müssen der Absender, Standort der Geflügelhaltung, die Art und Anzahl des gehaltenen Geflügels angegeben werden.
Die Genehmigung zur Freilandhaltung erfolgt ggf. nach Prüfung und unter Auflagenerteilung, u. a. die monatliche Untersuchungspflicht von Enten und Gänsen zu Lasten des Halters.
Autor/in: PresseInformationsDienst