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Wartungsanforderungen an Kleinkläranlagen
Der Landkreis Cuxhaven als Untere Wasserbehörde übernimmt diese Regelungen.
Aufgrund der inzwischen gewonnenen Erkenntnisse von weitgehend bekannten und bewährten klärtechnischen Systemen ist davon auszugehen, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Kleinkläranlage eine zweimalige Wartung pro Jahr ausreichend ist, um die wasserrechtlichen Grenzwerte (CSB kleiner 150 mg/l, BSB 5 kleiner 40 mg/l) einzuhalten. Aus diesem Grunde wird das Wartungsintervall für alle bauaufsichtlich zugelassenen Kleinkläranlagen mit dieser Anforderung auf zweimal im Jahr (alle 6 Monate) festgelegt, also auch für bereits zugelassene Anlagen, deren bauaufsichtliche Zulassung noch eine dreimal jährliche Wartung vorsieht. Damit haben wir eine Gleichbehandlung der bauartzugelassenen Anlagen.
Grundsätzlich ist die Wartung vom Hersteller, einem Fachbetrieb oder einem sonstigen Fachkundigen durchzuführen. Als Fachbetriebe sind betreiberunabhängige Betriebe zu bezeichnen, deren Mitarbeiter aufgrund ihrer Berufsausbildung und der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen über die notwendige Qualifikation für Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen verfügen. Der Betreiber kann in der Regel die Wartung nicht selber durchführen.
Erfahrungsgemäß kostet die Wartung einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe je Wartung ca. 50,- (incl MwSt).
Bei einer Reduzierung der Wartung von 3 auf zweimal jährlich muss allerdings der Betreiber mit dem Hersteller/Einbaufirma klären, ob dadurch Garantieansprüche aufgehoben werden.
Darüber hinaus werden heute auf dem Markt neue Kleinkläranlagen angeboten, die eine weitergehende Reinigung des Abwasser insbesondere bei Nitrat, Phosphat und eine Hygienisierung (Entkeimung) erbringen. Für diese Anlagen, die eine deutlich anspruchsvollere Technik aufweisen, sieht das DiBt nach wie vor eine dreimalige Wartung vor. Diese Anlagentypen werden im Landkreis Cuxhaven wasserbehördlich z.Zt. nicht gefordert.
Alte Untergrundverrieselungen, Sandfiltergräben, Klärteiche und Pflanzenbeete müssen wie bisher einmal jährlich gewartet werden. Bei der Untergundverrieselung entfällt die Abwasseranalyse.
Diese Kläranlagentypen sind als Neuanlagen heute aber nicht mehr zulässig und müssen 15 Jahren nach Errichtung durch biologische Reinigungsstufen mit bauaufsichtlicher Zulassung des DiBt ersetzt werden.
Der Wartungsumfang beinhaltet mindestens folgendes:
- Einsichtnahme in das Betriebsbuch mit Feststellung des regelmäßigen Betriebes
- Funktionskontrolle der betriebswichtigen maschinellen, elektrotechnischen und sonstigen Anlageteile, insbesondere des Gebläses der Pumpen und Luftheber. Wartung dieser Anlagenteile nach den Angaben der Hersteller. Funktionskontrolle der Steuerung und der Alarmfunktion
- Einstellen optimaler Betriebswerte wie Sauerstoffversorgung und Schlammvolumenanteil
- Prüfung der Schlammhöhe in der Vorklärung/Schlammspeicher. Gegebenenfalls Veranlassung der Schlammabfuhr durch den Betreiber. Durchführung von allgemeinen Reinigungsarbeiten, z.B. Beseitigung von Ablagerungen
- Überprüfung des baulichen Zustandes der Anlage
- Kontrolle der ausreichenden Be- und Entlüftung
- die durchgeführte Wartung ist im Betriebshandbuch zu vermerken
- Sauerstoffkonzentration
- Schlammvolumenanteil
Im Rahmen jeder Wartung ist eine Stichprobe des Ablaufes zu entnehmen. Dabei sind mindestens folgende Werte zu überprüfen:
- Temperatur
- pH-Wert
- absetzbare Stoffe
- CSB-Wert. (chemischer Sauerstoffbedarf als Mass für die Abbaubereitung der Kläranlage)
Der CSB-Wert muss hierbei unter 150 mg/l liegen. Gut funktionierende Kleinkläranlagen haben Ablaufwerte zwischen 70 und 100 mg/l CSB.
Zur Reinhaltung des Grundwassers und der Gewässer sollte jeder Betreiber einer Kleinkläranlage bemüht sein, solche Ablaufwerte zu erreichen