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Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt
Mit Urteil vom 13.07.2005 hat das Nds. Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Klagen gegen die Verbandsbeitragserhebung festgestellt, dass seinerzeit das Errichtungsverfahren für den Ostedeichverband IV (Rechtsvorgänger des jetzigen Ostedeichverbandes) ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Das Konstituierungsverfahren war durch den Landkreis Cuxhaven nach der (früher geltenden) Wasserverbandsverordnung durchgeführt worden. Dieses Konstituierungsverfahren hat der Landkreis „von Amts wegen“ eingeleitet und durchgeführt und hatte in diesem Zusammenhang für den Verband die Satzung erlassen.
Im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren gegen Beitragsbescheide hatte das Verwaltungsgericht Stade mit Urteil vom 25.08.2000 das formelle Zustandekommen der Satzung beanstandet, weil seinerzeit die Mitgliederversammlung des Verbandes nicht über die Satzung beschlossen habe. Der Landkreis hat im Gegensatz dazu immer die Auffassung vertreten, den kraft Nds. Deichgesetzes gegründeten Ostedeichverband IV formell ordnungsgemäß konstituiert zu haben. Aus diesem Grund hat er auch dem Ostedeichverband IV dringend empfohlen, gegen das Urteil des VG Stade Berufung einzulegen. Ein erster Teilerfolg wurde durch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 10.09.2001 mit der Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erzielt.
Die endgültige Entscheidung hat das OVG am 13.07.2005 getroffen und dem Landkreis Cuxhaven mit der Kernaussage seines OVG-Urteils bestätigt, dass der Ostedeichverband IV seinerzeit rechtswirksam gegründet worden ist und Verfahrensfehler nicht ersichtlich sind. Dementsprechend wurde die Klage gegen Beitragsbescheide des Ostedeichverbandes IV letztinstanzlich zurück gewiesen.
Hieraus ergeben sich für den Ostedeichverband als Rechtsnachfolger, dass nunmehr endgültig über die bis zur obergerichtlichen Entscheidung zurück gestellten Verfahren (ursprünglich ca. 110 Widersprüche und Klagen, die aber mittlerweile schon teilweise zurück gezogen wurden) gegen die Beitragsbescheide entschieden werden kann und ein noch ausstehendes Beitragsvolumen von ca. 5.000 Euro eingenommen werden kann.