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08.11.2006

Reaktionen des Landkreises

Für die Ahndung von Schulpflichtverletzungen an Schulen im Kreisgebiet - Stadt Cuxhaven grds. ausgenommen - ist der Landkreis Cuxhaven zuständig.
Hierbei haben pädagogische Maßnahmen grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen.
Demgemäß muss sich die Schule zunächst bemühen, die Gründe für eine Verweigerung des Schulbesuchs festzustellen. Je nach Lage des Falles sind rechtzeitig das Amt für Jugendhilfe, der Schularzt oder die schulpsychologische Beratung einzuschalten.
Liegt dagegen eine Ordnungswidrigkeit i. S. des § 176 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) vor, deren Ahndung durch eine Geldbuße geboten erscheint, meldet der Schulleiter oder die Schulleiterin die Schulpflichtverletzung dem Landkreis.
Nach Prüfung der Meldung, ggf. unter Hinzuziehung des Amtes für Jugendhilfe, ergeht nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ein Bußgeldbescheid gegen die Schülerin oder den Schüler und / oder gegen die Erziehungsberechtigten. Der Erlass eines Bußgeldes ist gegen Schulpflichtige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie gegen die Erziehungsberechtigten bis zur Volljährigkeit der Schulpflichtigen zulässig. Die Bußgeldhöhe richtet sich u. a. nach der Anzahl der bisherigen Verstöße sowie der unentschuldigten Fehltage und liegt im Regelfall zwischen 50,-- und 250,-- €.
Sofern die Schülerinnen und Schüler das Bußgeld nicht erbringen, wird i.d.R. ersatzweise eine Arbeitsauflage beim zuständigen Amtsgericht beantragt.
Im Einzelfall können auch Zwangsmaßnahmen (Zwangsgeld, Ersatzzwangshaft, zwangsweise Zuführung zur Schule) nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) und NSchG erforderlich werden; z.B. wenn Schulpflichtverletzungen auch nach Abschluss von Bußgeldverfahren fortgesetzt werden. So wurde im Schuljahr 2005/2006 in drei Fällen von Schulpflichtverletzungen vom Landkreis Cuxhaven die zwangsweise Zuführung zur Schule veranlasst. Hierbei waren Vollzugsbeamte des Landkreises Cuxhaven im Einsatz, die die Schülerinnen und Schüler vor Schulbeginn zu Hause aufsuchten und zur Schule geleiteten.
In einem besonders schweren Fall von Schulpflichtverletzung wurde vom Landkreis Cuxhaven nach Uneinbringlichkeit eines festgesetzten Zwangsgeldes beim zuständigen Amtsgericht eine Ersatzzwangshaft gegen den Erziehungsberechtigten beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch den Erlass eines Haftbefehls entsprochen.
Insgesamt haben die Schulen im Schuljahr 2005/2006 155 Schulpflichtverletzungen gemeldet, wobei die Hälfte der Mitteilungen von den berufsbildenden Schulen stammt. Aufgrund dessen wurden vom Landkreis Cuxhaven insgesamt 157 Bußgeldbescheide erlassen, wovon rd. 60 % an die Schulpflichtigen selbst ergingen.

Die Ursachen für unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht reichen von familiären Konflikten sowie Problemen im schulischen Bereich bis zur einfachen Schulunlust und sind damit vielschichtig.

Insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Schulpflichtverletzungen werden die dem Landkreis Cuxhaven zur Verfügung stehenden pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen ausgeschöpft, um einen regelmäßigen Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler zu erreichen.
Quelle: Foto: www.pixelquelle.de