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Pressearchiv
08.02.2007
„Seelische Behinderung“ ist gesetzlich definiert
Die Kostenübernahme für eine außerschulische Lese- Rechtschreibförderung bzw. für eine außerschulische Förderung in Mathematik durch den öffentlichen Jugendhilfeträger erfolgt in einem gesetzlich bestimmten Rahmen.
Kinder und Jugendliche haben in einem von dem Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen Anspruch auf Eingliederungshilfe, also auch auf Übernahme der Kosten für außerschulische pädagogische oder therapeutische Unterstützung. Gesetzlich gefordert ist dafür eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand. Konkret bedeutet die gesetzliche Vorschrift, dass eine erhebliche, nicht nur vorübergehende seelische Störung als Folge einer Lese- Rechtschreibschwäche oder einer Rechenschwäche vorliegen muss. Durch die seelische Störung muss die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein oder eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
Die Feststellung der seelischen Störung (im Gesetzestext: Abweichung vom Zustand der seelischen Gesundheit) hat durch einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie oder einen Arzt mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen oder einen psychologischen Psychotherapeuten mit solchen Erfahrungen oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu erfolgen. Das Jugendamt prüft als zuständige Fachbehörde, ob durch die festgestellten seelischen Störungen die Teilhabemöglichkeiten des Kindes beeinträchtigt sind oder ob dies droht. Wenn das bejaht wird, muss das Jugendamt als Fachbehörde die geeignete Form der Hilfe bestimmen und in Gang bringen. Ferner muss es die Durchführung der Hilfe überprüfen und den Hilfeplan fortschreiben,d.h., ggf. eine andere Entscheidung treffen, also die Art der Hilfeerbringung verändern.
Teilleistungsschwächen oder auch Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten genannt, wie Lese- Rechtschreibschwäche oder Rechenschwäche, stellen als solche noch keine seelische Störung im Sinne der gesetzlichen Vorschrift dar. Es könnten jedoch als Folge dieser Teilleistungsschwächen psychische Störungen auftreten, die zu einer seelischen Behinderung führen. Die festgestellten Störungen müssen zu einer nachhaltigen Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit führen. Bloße Schulprobleme, Gehemmtheit, Angst vor Klassenarbeiten, Schulunlust und Schulängste, die andere Kinder teilen, rechtfertigen nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht die Annahme einer eingetretenen oder drohenden seelischen Behinderung.
Der verständliche Wunsch der Eltern nach einer möglichst weitgehenden Förderung ihrer Kinder und nach einem Ausgleich vorhandener Defizite ist nachvollziehbar. Die Übernahme entsprechender außerschulischer pädagogischer oder therapeutischer Unterstützung durch den Landkreis ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eine drohende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in dem erforderlichen Maße erkennbar ist.
Die Feststellung der seelischen Störung (im Gesetzestext: Abweichung vom Zustand der seelischen Gesundheit) hat durch einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie oder einen Arzt mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen oder einen psychologischen Psychotherapeuten mit solchen Erfahrungen oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu erfolgen. Das Jugendamt prüft als zuständige Fachbehörde, ob durch die festgestellten seelischen Störungen die Teilhabemöglichkeiten des Kindes beeinträchtigt sind oder ob dies droht. Wenn das bejaht wird, muss das Jugendamt als Fachbehörde die geeignete Form der Hilfe bestimmen und in Gang bringen. Ferner muss es die Durchführung der Hilfe überprüfen und den Hilfeplan fortschreiben,d.h., ggf. eine andere Entscheidung treffen, also die Art der Hilfeerbringung verändern.
Teilleistungsschwächen oder auch Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten genannt, wie Lese- Rechtschreibschwäche oder Rechenschwäche, stellen als solche noch keine seelische Störung im Sinne der gesetzlichen Vorschrift dar. Es könnten jedoch als Folge dieser Teilleistungsschwächen psychische Störungen auftreten, die zu einer seelischen Behinderung führen. Die festgestellten Störungen müssen zu einer nachhaltigen Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit führen. Bloße Schulprobleme, Gehemmtheit, Angst vor Klassenarbeiten, Schulunlust und Schulängste, die andere Kinder teilen, rechtfertigen nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht die Annahme einer eingetretenen oder drohenden seelischen Behinderung.
Der verständliche Wunsch der Eltern nach einer möglichst weitgehenden Förderung ihrer Kinder und nach einem Ausgleich vorhandener Defizite ist nachvollziehbar. Die Übernahme entsprechender außerschulischer pädagogischer oder therapeutischer Unterstützung durch den Landkreis ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eine drohende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in dem erforderlichen Maße erkennbar ist.