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09.01.2008

Aufenthaltsrecht für faktisch integrierte Ausländer

Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder hatten sich in ihrer Sitzung am 16./17.11.2006 darauf verständigt, ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass diejenigen ausreisepflichtigen Personen, die von dieser Regelung nicht begünstigt werden können, konsequent und zügig in ihr Heimatland zurückgeführt werden müssen. Der Bundesminister des Innern hat sein Einvernehmen zu diesen Anordnungen erteilt.
Mit dieser Bleiberechtsregelung sollte faktisch integrierten Ausländern, die sich und ihre Familien selbst unterhalten können, die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, auch wenn diese ihrer Ausreiseverpflichtung in der Vergangenheit nicht nachgekommen waren.

Die Bestimmungen waren daher so anzuwenden, dass nicht jede ausländerrechtlich relevante Verfehlung zum automatischen Ausschluss führt. Ausländische Staatsangehörige konnten nicht begünstigt werden, wenn sie ihre Rückführung in gravierender Weise verhindert oder behindert haben, erheblich straffällig geworden sind oder ihr weiterer Aufenthalt Sicherheitsbedenken begegnete. Festgestellte Täuschungen waren als aufenthaltsrechtlich relevant anzusehen, wenn sie einen Bezug zur Aufenthaltsbeendigung aufwiesen und die Aufenthaltsbeendigung dadurch vereitelt oder erheblich hinausgezögert wurde. Dieses musste von der Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden.
Am Stichtag 17.11.2006 hielten sich ca. 370 Personen im Bereich des Landkreises Cuxhaven auf, die die Stichtagsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Bleiberechtsregelung erfüllten. Inwieweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt wurden, blieb einer Einzelfallprüfung vorbehalten.

Grundsätzlich mussten folgende weitere Voraussetzungen erfüllt werden:
• der Lebensunterhalt der begünstigten Personen und deren Familienangehörigen, einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, muss ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch ein eigenes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, das auf Dauer angelegt ist, gesichert sein.
• Es muss ausreichender eigener Wohnraum vorhanden sein.
• Schulbesuch der Kinder muss nachgewiesen werden.
• Es muss ein gültiger Pass vorhanden sein.
• Die begünstigten Personen müssen einschließlich der Familienangehörigen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Versagungsgründe liegen z. B. vor, wenn die Begünstigten über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben oder durch ihr Verhalten behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert haben.
Für die Umsetzung der Bleiberechtsregelung wurden innerhalb der Ausländerbehörde organisatorische Änderungen vorgenommen. Da durch die Bleiberechtsregelung der Bereich der Aufenthaltsbeendigung entlastet wurde, wurden die Mitarbeiterinnen in die Antragsbearbeitung mit einbezogen.
Auf Grund der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen konnten insgesamt 114 Personen Aufenthaltserlaubnisse nach der Bleiberechtsregelung erteilt werden. 26 Personen konnten keine Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Davon wurde 12 Personen die Aufenthaltserlaubnis versagt, weil sie durch die Angabe falscher Angaben die Ausländerbehörde getäuscht hatten. In einem Fall wurde mittlerweile eine vierköpfige Familie abgeschoben, leider musste hier aber zu dem Mittel der Abschiebehaft gegriffen werden. Eine weitere vierköpfige Familie hat sich der festgesetzten Abschiebung durch untertauchen entzogen.
Zurzeit wird von der Ausländerbehörde die gesetzliche Altfallregelung nach §§ 104 a und b des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt. Mit dieser Vorschrift, wird langjährig geduldeten Ausländern eine weitere Möglichkeit eröffnet, einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten.
Quelle: Foto: www.pixelio.de