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19.01.2006

Landkreis erhält 55 % der Hochbauabrisskosten des

Hochhauses Stotel Streit um Auslegung noch gültiger Rechtsvorschriften aus dem preußischen Allgemeinen Landrecht (siehe unten) beigelegt

Loxstedt-Stotel. Auf Anraten des Landgerichts Stade einigte sich der Landkreis Cuxhaven mit dem klagenden Berliner Bauunternehmer Dr. Florian Krayer darauf, dass der Landkreis 55 % der aufgewendeten Abrisskosten erhält. Damit fließen aus dem Erlös der Grundstücksversteigerung dem Landkreis zwar nicht die gesamten aufgewendeten Hochhausabrisskosten in Höhe von 171.000,--€ zu - aber immerhin etwa 94.000,-- €. Zugleich hat die Geschichte des Hochhauses Stotel endgültig ihren Abschluss gefunden.

Viele Jahre hatte es gedauert, bis der Landkreis eine rechtskräftige Abrissverfügung für das Hochhaus Stotel in der Hand hatte. Der Abriss wurde im Wege der so genannten Ersatzvornahme vom Landkreis durchgeführt, weil der Eigentümer der Abrissverfügung nicht nachkam. Danach ging es in die Kostenerstattung des Abrisses.

Da die frühere Eigentümerin des Hochhausgrundstückes, die Grundstücksgesellschaft Grundstück Stotel GmbH, in die Insolvenz ging und die Kosten für den Abriss durch den Kreis nicht erbringen konnte, ließ der Landkreis sich eine entsprechende Sicherungshypothek auf dem Hochhausgrundstück eintragen. Für den Landkreis war problematisch, dass die Fa. Dr. Krayer Grundbesitz KG in Bezug auf diese Sicherungshypothek des Landkreises vorrangige Grundschulden besaß. Normalerweise wäre danach der Landkreis leer ausgegangen. Aufgrund der alten ungewöhnlichen Rechtsgrundlage, basierend auf dem preußischen Allgemeinen Landrecht, ließ sich die vorrangige Befriedigung des Landkreises Cuxhaven mit mehr oder weniger guten Argumenten begründen.

Nachdem der Landkreis das Hochhaus Stotel in die Zwangsversteigerung gebracht hatte, ging es jetzt im letzten Akt der „unendlichen Geschichte“ um die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Landkreis, den die Fa. Dr. Krayer Grundbesitz KG als vorrangige Grundschuldgläubigerin für sich beanspruchte.

Das Landgericht Stade machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass nach vorläufiger Einschätzung die alten Regelungen des preußischen Allgemeinen Landrechts zwar grundsätzlich Anwendung finden würden. Ob allerdings der Abriss des Hochhauses Stotel im Sinne dieser alten Rechtsvorschriften „zur Abwendung dringender Gefahren“ erforderlich gewesen und damit der Landkreis aus dem Versteigerungserlös vorrangig zu befriedigen sei, stelle sich als problematisch dar.

Auf Anraten der Kammer des Landgerichts haben sich beide Prozessparteien, der Landkreis und Dr. Krayer, durchgerungen, einen Vergleich zu schließen. Dieser Vergleich ist am 09.01.2005 wirksam geworden.
Die verbleibenden Abrisskosten in Höhe von etwa 77.000,--€, die der Landkreis somit nicht aus dem Versteigerungserlös erhält, teilen sich jetzt das Land Niedersachsen, die Gemeinde Loxstedt und der Landkreis.

Damit geht der lange Streit um die 2001 abgerissene 15 Stockwerke hohe Hochhausruine zu Ende, die fast 30 Jahre inmitten des Wohnhausgebietes Hohes Feld stand.

Zum Thema:

Preußisches Allgemeines Landrecht – die ungewöhnliche uralte Rechtsgrundlage

Höchst selten haben Juristen mit derartig alten Vorschriften zu tun wie mit dem preußischen Allgemeinen Landrecht. Das preußische Allgemeine Landrecht (pr. ALR) trat am 1.6.1794 in Kraft und regelte das allgemeine Zivilrecht, Familienrecht, Lebensrecht, Ständerecht, Gemeinderecht, Staatsrecht, Kirchenrecht, Polizeirecht, Strafrecht und Strafvollzugsrecht mit über 19.000 Paragraphen. Jeder mögliche Fall sollte exakt geregelt sein und die Macht der Juristen durch möglichst genauen Wortlaut begrenzen.

Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1.1.1900 und dem allmählichen Fortfall des Landesprivatrechts ist das ALR bis auf geringe Ausnahmen erloschen. Landesrechtlich gelten gleichwohl bis heute noch einzelne Vorschriften:

So verschafft der durch niedersächsisches Recht (Nieders. Gesetzes- und Verordnungsblatt, 1959, S.149) noch geltende Art. 30 des Ausführungsgesetzes zum „Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung“ dem preußischen ALR noch in unseren Tagen Geltung. Dieser Art. 30 in der Gesetzesfassung vom 23.09.1899 lautet wie folgt (noch in ganz alter Rechtsschreibung):

„Der Anspruch auf Ersatz der im § 43 Theil I Titel 8 des Allgemeinen Landrechts bezeichneten Verwendungen gewährt ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke vor allen anderen Ansprüchen.“

Diese vorrangige Befriedigung bezieht sich nach § 43, Teil 1, Titel 8, des preußischen Allgemeinen Landrechts auf Verwendungen zur „Abwendung dringender Gefahren“ (vgl. den abgedruckten Auszug aus dem pr. ALR). Ob der Abriss des Hochhauses erforderlich war „zur Abwendung dringender Gefahren“, darüber bestand – wie bereits oben ausgeführt - bei Gericht der Streit.

Nachfolgend erscheint ein Auszug aus dem preußischen Allgemeinen Landrecht mit dem hier entscheidenden § 43 des 1. Teils, 8. Titel – mit der früheren Schreibweise und den früheren Ausdrücken:

„ (…)
Bey Gebäuden.
Pflichten des Eigenthümers wegen deren Unterhaltung und Wiederherstellung
.


§ 35. Statüen und Denkmäler, die auf öffentlichen Plätzen errichtet worden, darf niemand, wer er auch sey, beschädigen, oder ohne obrigkeitliche Erlaubniß wegnehmen oder einreißen.
§ 36. Noch weniger dürfen, ohne dergleichen Erlaubniß, Gebäude in den Städten, die an Straßen oder öffentliche Plätze stoßen, zerstöret oder vernichtet werden.
§ 37. Dergleichen Gebäude muß der Eigenthümer, so weit es zur Erhaltung der Substanz und Verhütung alles Schadens und Nachtheils für das Publikum nothwendig ist, in baulichem Stande unterhalten.
§ 38. Vernachläßigt er diese Pflicht dergestalt, daß der Einsturz des ganzen Gebäudes, oder eine Gefahr für das Publikum zu besorgen ist, so muß die Obrigkeit ihn zur Veranstaltung der nothwendigen Reparatur, innerhalb einer nach den Umständen zu bestimmenden billigen Frist, allenfalls durch Zwangsmittel anhalten.
§ 39. Sind diese fruchtlos, so ist die Obrigkeit den nothwendigen Bau auf seine Kosten zu veranstalten berechtigt.
§ 40. Kann oder will er die Kosten nicht herbeyschaffen, so kann die Obrigkeit dergleichen Gebäude zum öffentlichen Verkaufe ausbieten.
§ 41. Dem Käufer eines solchen Gebäudes muß allemal die Wiederherstellung desselben zur Bedingung gemacht werden.
§ 42. Das außerdem erlegte Kaufgeld kommt dem bisherigen Eigenthümer oder dessen Gläubigern zu gute.
§ 43. Doch muß davon dasjenige, was die Obrigkeit etwa schon auf einstweilige Veranstaltungen zur Abwendung dringender Gefahr hat verwenden müssen, zuvor abgezogen werden.
§ 44. Findet sich kein Käufer, so müssen die auf dem Grundstücke versicherten Gläubiger über die Mittel zur Erhaltung und Wiederherstellung des Gebäudes vernommen werden. (…)“.

Autor/in: PresseInformationsDienst des Landkreises Cuxhaven