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22.09.2005

Gute Nachricht für alle Makler

Bedingt durch eine Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind Immobilien- und Darlehensmakler nicht mehr verpflichtet, Prüfungsberichte nach § 16 MaBV vorzulegen.

Die Pflichten der übrigen Erlaubnisinhaber bleiben davon unberührt. Das heißt, dass Immobilienmakler, die auch im Besitz einer Erlaubnis zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen sind, nach wie vor ebenso den Bestimmungen des § 16 MaBV unterliegen wie Baubetreuer oder gewerbliche Bauherren. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Ordnungsamt des Landkreises Cuxhaven unter 04721/66 20 61.

Autor/in: PresseInformationsDienst des Landkreises Cuxhaven