Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Ausschlüssen vom Wahlrecht zur Europawahl am 26. Mai 2019
Die Wahlbehörde des Landkreises Cuxhaven weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht am 15. April 2019 entschieden hat, dass Personen, die bisher vom Wahlrecht ausgeschlossen waren (entweder, weil sie für alle Angelegenheiten unter Betreuung standen oder weil sie als schuldunfähige Straftäter in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht waren), unter bestimmten Voraussetzungen an der Europawahl am 26. Mai 2019 teilnehmen können (2 BvQ 22/19). Trotz dieser Entscheidung des Gerichtes erfolgt eine Eintragung dieser betroffenen Personengruppen in das Wählerverzeichnis für die Europawahl nicht von Amts wegen, sondern es ist – je nach Fallkonstellation – ein Einspruch gegen das Wählerverzeichnis oder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis notwendig, um an der Europawahl teilnehmen zu können.
- Deutsche, für die bislang ein Wahlrechtsausschluss bestand, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindebehörde einlegen (§ 21 EuWO).
- Unionsbürgerinnen und -bürger, die bereits seit der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis eingetragen waren und für die zu einem späteren Zeitpunkt ein Wahlrechtsaus-schluss aufgrund von Betreuung oder einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entstanden ist, müssen ebenfalls Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
Die Einspruchsmöglichkeit besteht vom 6. bis 10. Mai 2019 (20. bis 16. Tag vor der Wahl). Der Einspruch ist schriftlich oder zu Niederschrift bei der zuständigen Gemeindebehörde einzulegen und ist persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Sofern erforderlich, können sich Betroffene von einer anderen Person, z.B. deren Betreuerinnen oder Betreuer, helfen lassen.
- Unionsbürgerinnen und -bürger, für die bislang ein Wahlrechtsausschluss bestand, und die in Deutschland noch keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben, können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen (§ 17a EuWO). Hierzu ist das Formular Anlage 2A zur Europawahlordnung zu verwenden. Dieses kann auf der Internetseite des Bundeswahlleiters www.bundeswahlleiter.de heruntergeladen werden oder ist bei der Wahlbehörde der Gemeinden erhältlich. Der Antrag muss spätestens bis zum 5. Mai 2019 (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Der Antrag ist persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Sofern erforderlich, können sich Betroffene von einer anderen Person, z.B. deren Betreuerinnen oder Betreuer, helfen lassen.
Einsprüche oder Anträge können nur in den zuständigen Gemeinden gestellt werden, nicht bei der Kreiswahlleitung des Landkreises Cuxhaven.
Für die Direktwahl des Landrates für den Landkreis Cuxhaven und die parallel stattfindenden Direktwahlen zum Oberbürgermeister in der Stadt Cuxhaven und zur Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Beverstedt sind die o. g. Verfahrensschritte nicht erforderlich, weil der Landesgesetzgeber bereits die entsprechenden Wahlvorschriften angepasst hat, so dass der o. g. Personenkreis für die drei angesprochenen Direktwahlen bereits von Amts wegen in das jeweilige Wählerverzeichnis eingetragen ist und auch in Kürze eine Wahlbenachrichtigung von der jeweils zuständigen Kommune erhalten wird.
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