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07.07.2020

Anträge nach Infektionsschutzgesetz jetzt online einreichen!

Im Rahmen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung zahlreiche Hilfen beschlossen. Ein Baustein ist die erweiterte Möglichkeit, Verdienstausfallentschädigungen nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu erhalten.

In Niedersachsen werden die Anträge nach IfSG auf Ebene der Kommunen bearbeitet, für das Cuxland ist der Landkreis Cuxhaven die zuständige Stelle.
Neu ist, dass Anträge auch online gestellt werden können.

Bereits zum 01.07.2020 wurde auch für Niedersachsen die Internetseite www.ifsg-online.de freigeschaltet. Insgesamt elf Bundesländer bieten inzwischen über diese Plattform an, Anträge nach dem Infektionsschutzgesetz statt in Papierform einfach direkt online einzureichen. Auf der Homepage sind Erläuterungen und Hinweise zum Verfahren einzusehen, über eine komfortable Eingabemaske werden die erforderlichen Abfragen getätigt. Auch Anträge zum Herunterladen sind dort hinterlegt.

Auf einen online versendeten Antrag wird eine automatische Eingangsbestätigung verschickt. Um Papier, Porto und Zeit für Rückfragen zu sparen, da bereits bei der Eingabe die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft wird, ist dieser Weg empfehlenswert.
Vor Antragstellung empfiehlt sich unbedingt ein Blick in das Merkblatt für Niedersachsen, damit die Unterlagen bei der Online-Eingabe bereit liegen. Das Merkblatt in der aktuellsten Version ist z.B. unter www.landkreis-cuxhaven.de/Corona unter „Hilfen nach Infektionsschutzgesetz“ einsehbar.

Hintergrund zum Infektionsschutzgesetz:

Das seit 01.01.2001 gültige Infektionsschutzgesetz, Nachfolger des Bundes-Seuchengesetzes, hat erst durch die Corona-Pandemie eine größere Aufmerksamkeit erfahren.

Es bildet die Grundlage für die zahlreichen Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und bietet u.a. auch Möglichkeiten, Ansprüche auf Verdienstausfallentschädigung geltend zu machen.
Diese entstehen vereinfacht dargestellt dann, wenn Erwerbstätige oder Selbstständige aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung für eine bestimmte Zeit nicht ihre Arbeit ausüben konnten. Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung sowie ein daraus resultierender Verdienstausfall. Der aktuell klassische Fall ist die 14tägige häusliche Quarantäne für Menschen, die mit Covid19-Infizierten in Kontakt waren.

In diesem Jahr zum 30.03. neu in das Gesetz aufgenommen wurde, dass erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ebenfalls Ansprüche geltend machen können. Über eine weitere Anpassung des Gesetzes können Ansprüche für bis zu 20 Wochen Betreuungszeit eingereicht werden.
Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt, sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, welche die Kinder in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, entschädigungsberechtigt (Deckelung bei 67% des Nettolohns).

Wenn nicht Selbstständige betroffen sind, erfolgt die Lohnfortzahlung über die Arbeitgeber, diese stellen die Anträge nach Infektionsschutzgesetz. Die Frist zur Einreichung der Anträge wurde vom Gesetzgeber von drei auf zwölf Monate verlängert, so dass kein kurzfristiger Verfall von Leistungen droht.

Autor/in: PresseInformationsDienst des Landkreises Cuxhaven