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Pressearchiv

09.10.2013

Anzeigepflicht von Adress- und Namensänderungen bei der Kfz-Zulassungsstelle

Über Adress- und Namensänderungen müssen die verschiedensten Stellen informiert werden. Dass hierzu auch die Zulassungsbehörde gehört, ist aber leider oftmals nicht bekannt.

Bei einem Wohnortwechsel ist der Zulassungsbehörde die neue Adresse unverzüglich mitzuteilen. Für die vorgeschriebene Korrektur der Fahrzeugpapiere ist es notwendig, die Zulassungsbehörde aufzusuchen und den bereits geänderten Personalausweis sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorzulegen.

Bei Namensänderungen hingegen sind neben dem geänderten Personalausweis oder einer Namensänderungsurkunde die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vorzulegen.

Bei Fahrzeugverkäufen sollte der Zulassungsstelle eine Veräußerungsanzeige oder der Kaufvertrag zugesandt werden. Bis zur Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs durch den Käufer, welches eine rein privatrechtliche Verpflichtung ist, bestehen die Halterpflichten für den Verkäufer weiter. Hierzu zählen u. a. die Abgabe der Kraftfahrzeug-Steuer und die Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung. Die Zulassungsbehörde hat keinerlei Einfluss darauf, wann ein Fahrzeug durch den Erwerber tatsächlich umgemeldet wird. Grundsätzlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst abzumelden. Der Käufer muss dann das Fahrzeug ggf. mit einem Kurzzeitkennzeichen (5 Tage Gültigkeit) überführen oder zunächst die Zulassung auf seinen Namen veranlassen.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Zulassungsstelle unter den Rufnummern 04721 66-2277 gern zur Verfügung.

Autor/in: Presse- und InformationsDienst des Landkreises Cuxhaven