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Bohrungen nach Bundesberggesetz Anzeige
Leistungsbeschreibung
Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind der zuständigen Stelle nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Beim Abteufen von Bohrungen sind auch die nachfolgend genannten Gesetze zu beachten.