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05.01.2015

Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung sind nun kostenpflichtig

Am 3. Dezember 2014 ist die neue niedersächsische Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) in Kraft getreten.

Dort ist festgelegt, dass nun für alle Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung in Betrieben, die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel herstellen, behandeln, verarbeiten und in den Verkehr bringen, Gebühren zu erheben sind.

Nach Auskunft von Herrn D. Merz, im Veterinäramt Fachgebietsleiter für die Lebensmittelüberwachung, richtet sich die Höhe der Verwaltungsgebühren nach dem Jahresumsatz für den jeweiligen Betrieb oder für die jeweilige Filiale. Folgende Gebührenstaffelung ist nach der GOVV vorgesehen:


Zugelassene Betriebe (z.B. Schlachtbetriebe, Molkereien):

Jahresumsatz Gebühr
bis 125.000 € pauschal 56,00 €
mehr als 125.000 € bis 250.000 € pauschal 92,00 €
mehr als 250.000 €

nach Zeitaufwand,
mindestens 80,00 €


Alle sonstigen Betriebe (z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Gaststätten, Bäckereien):

Jahresumsatz Gebühr
bis 125.000 € pauschal 43,00 €
mehr als 125.000 € bis 250.000 € pauschal 66,00 €
mehr als 250.000 € nach Zeitaufwand,
mindestens 25,00 €

Der für die Erhebung der Verwaltungskosten maßgebliche Jahresumsatz wird anhand einer Selbstauskunft des Unternehmers ermittelt. Bei der Kontrolle hinterlässt das Kontrollpersonal einen hierfür entwickelten Vordruck, der dann innerhalb von zwei Wochen an die Lebensmittelüberwachung zu übersenden ist.
Mit den Pauschalgebühren sind alle Verwaltungskosten und –tätigkeiten abgegolten.

Wird die Selbstauskunft nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erteilt oder wird auf sie freiwillig verzichtet, erfolgt eine Berechnung der Verwaltungskosten nach Zeitaufwand. Das gleiche gilt, wenn eine erteilte Auskunft zum Jahresumsatz nicht glaubhaft ist oder nicht glaubhaft gemacht werden kann.

Bei einer Kostenerhebung nach Zeitaufwand sind alle Verwaltungstätigkeiten, wie Vor- und Nachbereitung der Kontrolle, der Zeitaufwand für die eigentliche Kontrolle, die An- und die Abfahrtszeiten, genau zu erfassen und abzurechnen. Hierbei sind auch die Auslagen für die entstandenen Reisekosten zu berücksichtigen.

Für eine einstündige Kontrolle durch einen Lebensmittelkontrolleur mit einer An- und Abfahrt von jeweils 10 Minuten und einer Vor- und Nachbereitungszeit von insgesamt 30 Minuten sind Verwaltungskosten in Höhe von 111,00 € zu erheben.

Autor/in: Presse- und InformationsDienst des Landkreises Cuxhaven