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Kriegsopferfürsorge Gewährung für Beschädigte
[Nr.99076006080001 ]

Zusatzinformation

Kriegsopferfürsorge

Allgemeines

Die Kriegsopferfürsorge wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den §§ 25 bis 27 j Bundesversorgungsgesetz geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall. Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.

Aufgaben und Umfang der Kriegsopferfürsorge

Die Kriegsopferfürsorge hat die Aufgabe, sich der Beschädigten und ihrer Familienangehörigen sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes angemessen auszugleichen oder zu mildern. Leistungen werden gewährt, soweit der Anspruchsberechtigte nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus dem vorhandenen Einkommen und Vermögen zu decken.

Neben Opfern des Krieges erhalten folgende Personen und ihre leistungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes:

  • Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes,
  • Zivildienstleistende, die eine Schädigung erlitten haben, nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,
  • Opfer von Gewalttaten nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes,
  • Impfgeschädigte, bei denen die Voraussetzungen nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegen,
  • Politische Häftlinge in der ehemaligen DDR und in den ehemaligen deutschen Ostgebieten, die infolge der Inhaftierung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, nach den Vorschriften des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
  • Opfer einer hoheitlichen Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle in der ehemaligen DDR, die auf Grund einer Verwaltungsentscheidung gesundheitliche Schädigung erlitten haben, nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.

Leistungen der Kriegsopferfürsorge dienen der Deckung eines aktuell bestehenden Bedarfs. Sie werden grundsätzlich auf Antrag gewährt und sind, soweit der Bedarf nicht ausschließlich schädigungsbedingt ist, vom Einsatz von Einkommen und Vermögen abhängig.

Leistungsarten

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Krankenhilfe,
  • Hilfe zur Pflege,
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
  • Altenhilfe,
  • Erziehungsbeihilfe,
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Erholungshilfe,
  • Wohnungshilfe,
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen.

Leistungen der Kriegsopferfürsorge gibt es in der Form von persönlichen Hilfen, Sach- und Geldleistungen. Die Kriegsopferfürsorge wird grundsätzlich von den Fürsorge- und Hauptfürsorgestellen durchgeführt. Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Cuxhaven haben, ist die Fürsorgestelle beim Landkreis Cuxhaven die für Sie zuständige Behörde.

Antragstellung

Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden nur auf Antrag gewährt. Laufende Leistungen können erst ab dem Ersten des Antragsmonats beginnen. Einmalige Leistungen sind rechtzeitig vor dem Beginn einer Maßnahme (z.B. Kuraufenthalt) bzw. vor dem Kauf von Gegenständen (z.B. PKW) zu beantragen. Auf Grund der spezifischen Antragsunterlagen für die verschiedenen Leistungsarten ist es zweckmäßig, sich vorab mit dem Ansprechpartner persönlich, telefonisch oder per e-mail in Verbindung zu setzen, damit Ihnen die erforderlichen Unterlagen ausgehändigt oder übersandt werden können.

Gesetzestext und Informationen

Ausführliche Informationen zum Sozialen Entschädigungsrecht (z.B. Kriegsopferfürsorge) erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Hier finden Sie auch eine Übersicht über Gesetze zur sozialen Sicherheit z.B. Bundesversorgungsgesetz: www.bmas.bund.de. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie www.soziales.niedersachsen.de.

Wichtige Infos erhalten Sie auch in den Broschüren „Kriegsopferfürsorge“ und „Hilfe für Opfer von Gewalttaten“ (Hrsg. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11018 Berlin, www.bmas.bund.de, e-mail: info@bmas.bund.de)

Haben Sie weitere Fragen? Die Ansprechpartner/innen der Fürsorgestelle des Landkreises Cuxhaven, stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Zuständige Behörde
 
Vincent-Lübeck-Straße 2
27474 Cuxhaven
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Telefon: 04721 66-2304
Adresse exportieren
Telefon: 04721 66-2290
Fax: 04721 66-270763
E-Mail: k.bokeloh(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 176
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Leistungsbeschreibung

Beschädigte, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Infektionsschutzgesetz oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird (oder voraussichtlich gewährt werden kann), können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.

Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen. 

Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den Paragrafen 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.

Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.

Zu den Leistungen gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen.

Voraussetzungen

Für den Erhalt von Fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch die Versorgungsverwaltung
  • Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)
  • Vorheriger Antrag

Verfahrensablauf

  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden grundsätzlich auf Antrag erbracht.
  • Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.

Zuständige Stelle

Anders als die restlichen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wird die Kriegsopferfürsorge nicht von den Versorgungsämtern gewährt, sondern in aller Regel von den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie – je nach Leistung – dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge.

Die Sonderfürsorge wird durch die Hauptfürsorgestellen gewährt.

Die Adressen der Hauptfürsorgestellen finden Sie auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (formlos möglich)
  • Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
  • Bescheidkopie der Versorgungsbehörde über die anerkannten Schädigungsfolgen
  • Nachweise über Einkommen des Antragstellers
  • Nachweise über laufende Verpflichtungen
  • Nachweise über Vermögen

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung des Antrages fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.

Anträge / Formulare

  • formloser Antrag ist möglich
  • Formulare können bei der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörde abgefordert werden oder sind bereits auf der Homepage hinterlegt.

Fachlich freigegeben am

29.10.2020

Rechtsgrundlage

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