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04.02.2016

Lagerung von Silage in Feldmieten

Der gemeinsame Runderlass des Niedersächsischen Umwelt- und des Landwirtschaftsministerium vom Oktober 2008 zu den ´Anforderungen an die Lagerung von Silage in Feldmieten´, sogenannter „Feldmieten-Erlass“, ist überarbeitet worden und mit Veröffentlichung der Novellierung im Nds. Ministerialblatt am 30.09.2015 in Kraft getreten.

Im Vergleich zum ehemaligen Runderlass von 2008 haben sich einige Änderungen bei den Anforderungen für die Anlage und den Betrieb von Feldmieten für die Landwirte ergeben.
Wesentlich ist, dass eine Silagelagerung in Mietenform auf dem Feld jetzt nur noch als nicht ortsfestes Zwischenlager bis maximal zum Frühjahr des Folgejahres seiner Anlage genutzt werden darf. Auch stellt es keine Alternative zur vorgeschriebenen ortsfesten Einrichtung von wasserundurchlässigen Silagelageranlagen auf der Hofstelle entsprechend dem Bedarf und den Kapazitäten dar.

Unter den folgenden Anforderungen kann auf den jeweiligen Ernteflächen oder in unmittelbarer Nachbarschaft dieser, soweit keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers und/ oder von oberirdischen Gewässern zu besorgen sind, eine Feldmiete angelegt und betrieben werden:

  • jährlich wechselnder Standort
  • Trockensubstanzgehalt der Silage mind. 30 Gew.% (verschärft; vorher 28 %)
  • max. Höhe 3,00 m
  • ganzflächige Abdeckung mit geeigneter Silofolie
  • Grundwasser-Abstand mind. 1,50 m (gelockert; vorher 2,00 m)
  • Abstand zu Gewässern und Gräben gem. Nds. Wassergesetz von mind. 20 m (neu)
  • keine Lagerung über oder direkt neben Dränagen (neu)
  • keine Anlage in Schutzzone II von Wasserschutzgebieten (neu), in hängigen Lagen und im Umkreis von 150 m um Wassergewinnungsanlagen
  • Bearbeitung des Lagerplatzes nur, wenn unmittelbar eine pflanzenbauliche Nutzung des Bodens anschließt (neu).

Insgesamt betrachtet nimmt der novellierte Runderlass die Ansprüche an einen erhöhten Schutz der oberirdischen Gewässer auf, indem größere Abstände zum Schutzgut Wasser und ein höherer Trockensubstanzgehalt, ergo weniger Sickersaft-Anfall der Silage gefordert werden.
Allerdings wird der Schutz des Grundwassers durch nun zulässige Standorte mit nur noch 1,50 Meter Grundwasser-Flurabstand möglicherweise geschwächt (vorher 2,00 m).

Die praktischen Auswirkungen bei der Umsetzung des Erlasses bleiben abzuwarten.

Autor/in: Presse- und InformationsDienst des Landkreises Cuxhaven