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Markscheiderin/Markscheider Anerkennung
Leistungsbeschreibung
Wer als Markscheiderin oder Markscheider tätig werden möchten, muss sich von der zuständigen Stelle anerkennen lassen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 1 Niedersächsisches Markscheidgesetz (NMarkG)
- § 3 Niedersächsisches Markscheidgesetz (NMarkG)
- Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO)
- Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Section 1 Lower Saxony Markscheid Act (NMarkG)
- Section 3 Lower Saxony Markscheid Act (NMarkG)
- General Fee Regulations of the State of Lower Saxony (AllGO)
- Directive 2005/36/EC on the recognition of professional qualifications