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29.08.2014

Regionales Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven:

Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg

Im Mai dieses Jahres hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Vorranggebietsausweisung für Windparks im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises für unwirksam erklärt. Hintergrund war, dass seinerzeit der Landkreis bei seiner Konzeptionserstellung noch nicht zwischen harten und weichen Tabukriterien unterschieden hatte.

Der Landkreis Cuxhaven hatte gegen diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg Rechtsmittel eingelegt. Mit Beschlüssen vom 20. August 2014 hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Landkreises zurückgewiesen und damit an seiner Rechtsauffassung festgehalten, dass die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien bei der Windkraftplanung notwendig ist und ohne diese Unterscheidung die Planung rechtswidrig ist. Damit ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nunmehr rechtskräftig und es steht fest, dass die Vorranggebietsausweisung im Regionalen Raumordnungsprogramm 2012 und die damit verbundene Ausschlusswirkung für die sonstigen Standorte unwirksam ist.

Der Landkreis arbeitet derzeit mit Hochdruck an der neuen Windkraftplanung. Der Entwurf ist bereits ausgelegt gewesen. Derzeit werden die Einwendungen, Anregungen und Bedenken, die wiederum in großer Fülle eingegangen sind, ausgewertet.

Autor/in: Presse- und InformationsDienst des Landkreises Cuxhaven