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19.01.2021

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die 1. Erweiterung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (Geflügelpest)

In einem weiteren Nutzgeflügelbestand im Landkreis Cuxhaven wurde zusätzlich zu dem in der Allgemeinverfügung vom 14.01.2021 genannten festgestellten Ausbruch am 18.01.2021 ein weiterer Ausbruch der aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt. Daher werden aufgrund der §§ 18, 21 und 27 der Geflügelpest-Verordnung* nachstehende Maßnahmen bekanntgegeben und verfügt:

A. Festlegung der Restriktionsgebiete

Um die Fundstelle mit dem positiven Virusnachweis werden als Restriktionsgebiet ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festgelegt:

1. Als Sperrbezirk wird das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt und erweitert hierbei den bisherigen Sperrbezirk aus der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung vom 14.01.2021. Der Sperrbezirk ist in der Karte als innere Linie (rote Linie) mit folgenden Grenzen dargestellt:

Von der Straße „Dorumer Niederstrich“ (K68) ausgehend auf die „Blickhausener Landstraße“ (K69) bis zum Ortsteil Dorum „Knakenburg“. Von dort dem Gewässerlauf der „Alsumer Wasserlöse“ bis zur „Alsumer Straße“, Dorum folgend (L129). Dieser Straße im Verlauf Richtung Süden entlang bis zur Abbiegung auf die Straße „Alsumer Specken“ und weiter auf den „Wischhausener Weg“. Am Übergang zum „Grauwall-Kanal“ diesem nach Süden folgend bis zum Übergang der „Speckenstraße“ (L119). Auf der „Speckenstraße“ Richtung „Holßelerfeld“ und weiter ab dem Kreisverkehr Richtung Sievern auf die Straße L135 („Auf dem Hohm“ übergehend in die Straße „An der Pipinsburg“ und weiter in die „Sieverner Straße“) und ab Sievern auf die Straße „Wremer Specken“ (K66) Richtung Wremen. Am Übergang zum „Grauwall-Kanal“ diesem weiter nach Süden folgend bis zum nächsten Übergang auf die Straße „Alte Helmer“ und weiter Richtung Wremen. Ab der Abbiegung auf die Straße „Hofer Weg“ auf diesem bis zur „Wremer Straße“ (L129) verlaufend und weiter auf der „Wremer Straße“ Richtung Wremen. Ab der Kreuzung auf die Straße „Üterlüer Specken“ Richtung Deich und entlang des Weserdeichs nach Norden bis zur Abbiegung „Misselwardener Altendeich“. Der Straße „Misselwardener Altendeich“ folgend bis zur Abbiegung „Zur Mühle“ (Mühlenweg), von dort über die Straße „Niederstrich“ und die „Alte Kreisstraße“ Richtung Norden auf die Straße „Paddingbütteler Strich“ und „Dorumer Niederstrich“ zum Anfangspunkt.

2. Das um den Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Seuchenbestand festgelegte Beobachtungsgebiet erweitert ebenfalls das in der der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung vom 14.01.2021 genannte Gebiet. Das Beobachtungsgebiet ist in der Karte als äußere Linie (blaue Linie) mit folgenden Grenzen dargestellt:

Von der Landkreisgrenze auf Höhe des Hafens Spieka-Neufeld vom Wattenmeer kommend über das Gewässer „Spiekaer Wasserlöse“ stromaufwärts bis zur Straße „Alter Deich“. Der Straße Richtung Nordosten folgend bis zur Abbiegung „Dorfstraße“, Nordholz. Die Straße entlang über die Straße „Knill“ (K14), Spieka weiter über den Kreisverkehr auf die „Wanhödener Straße“ (K14) bis zur Abbiegung in die Straße „An der Ludenhütte“. Dem Verlauf der Straße Richtung Süden, übergehend in die Straße „Midlumer Moor“ bis zur Hochspannungstrasse nordwestlich von Krempel folgend. Entlang der Hochspannungs-leitung Richtung Süden bis zur Querung der „Bederkesaer Straße“ (L119). Auf dieser Straße weiter Richtung Fickmühlen und ab der Kreuzung „Flögeln Stüh“ weiter auf der Straße „Flögeln Stüh“ Richtung Hymendorf bis zur Abbiegung auf die „Hymendorfer Straße“ (K65). Auf der „Hymendorfer Straße/Hymendorfer Chaussee“ bis Drangstedt und weiter auf der „Hafenstraße“ (L120) Richtung Autobahn A27. Ab der Abbiegung der „Hauptstraße“ (K63) nach Wehden, weiter durch Wehden Richtung Spaden folgend. Ab dem Übergang des Gewässerlaufs der „Großen Beek“ Richtung Westen zur Autobahn A27 und zur Landesgrenze Niedersachsen/Bremerhaven in Höhe Fehrmoor laufend. Auf der westlichen Seite der A27 weiter entlang der Landesgrenze bis zum Wattenmeer.

B. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet.

C. Inkrafttreten und Befristung

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

zu A.:

Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 Geflügelpest-Verordnung ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Darüber hinaus legt die zuständige Behörde gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Geflügelpest-Verordnung um den Sperrbezirk, der den Seuchenbetrieb umgibt, ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 Geflügelpest-Verordnung mindestens zehn Kilometer.

Bei der hochpathogenen aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Geflügel und anderen Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annimmt, hohe Tierverluste verursacht und deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann. Die Festlegung der Restriktionsgebiete ist geeignet und erforderlich, um das HPAI H5-Virus schnell und wirksam einzudämmen. Vor dem Hintergrund weitreichender negativer Auswirkungen bei einer Verbreitung des Virus müssen einzelne Interessen hinter dem Wohl der Allgemeinheit zurückstehen.

Bei der Festlegung der Restriktionsgebiete habe ich die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Bei der Festlegung des Sperrbezirkes wurde zusätzlich das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009* in die Entscheidung einbezogen.

zu B.:

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO* kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss.

Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

zu C.:

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 41 Abs. 4 VwVfG*. Danach kann für eine Allgemeinverfügung – abweichend von der öffentlichen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes – ein Tag für die Bekanntgabe bestimmt werden, frühestens jedoch der auf die Bekanntmachung folgende Tag. Hiervon wird wie bestimmt Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Die Bekanntmachung erfolgt entsprechend § 41 Abs. 4 S. 1, 2 VwVfG durch die ortsübliche
Bekanntmachung des verfügenden Teils.

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er – bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche, sowie des sich aktuell weiterhin ausbreitenden epidemiologischen Geschehens – nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, erhoben werden.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen.

Cuxhaven, den 19.01.2021

LANDKREIS CUXHAVEN
Der Landrat


Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG)
  • Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

*in der jeweils gültigen Fassung


Allgemeine Hinweise:

  • Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven (Tel.: 04721 66-2132) unverzüglich zu melden.
  • Im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet führt der Landkreis Cuxhaven als zuständige Behörde in Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden, Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln durch. Darüber hinaus erfolgen im Sperrbezirk in diesen Beständen Bestandskontrollen (klinische Untersuchung des Geflügels, inklusive ggf. erforderlicher Probennahme, Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen) durch den Landkreis Cuxhaven als zuständige Behörde. Diese Maßnahmen sind von den jeweiligen Tierhalterinnen und Tierhaltern zu dulden; auf die Mitwirkungspflicht des § 24 TierGesG* wird ausdrücklich verwiesen.
  • Die Allgemeinverfügung vom 12.11.2020 über die Aufstallungspflicht von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) im gesamten Gebiet des Landkreises Cuxhaven behält bis auf Weiteres ihre Gültigkeit. Dies gilt für gewerbliche und private Halter.
  • Gemäß der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) sind grundsätzlich einzuhalten:
    Die Meldepflicht für den Tierbestand (Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Wachteln und Tauben) muss erfüllt sein. Wer dieser Pflicht bisher noch nicht nachgekommen ist, hat seine Geflügelhaltung unverzüglich beim Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven anzuzeigen. Dies gilt für gewerbliche und private Halter.
  • Bei der Desinfektion ist ein von der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) gelistetes und als wirksam gegen behüllte Viren getestetes Desinfektionsmittel zu verwenden: http://www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=2150
  • Verstöße gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung können nach § 64 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG als Ordnungswidrigkeiten mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.