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26.11.2020

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel
im Landkreis Cuxhaven – Einrichtung eines Beobachtungsgebiets

Aufgrund §§ 18 und 27 der Geflügelpest-Verordnung werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

In der Gemeinde Neufelderkoog, Landkreis Dithmarschen, Schleswig-Holstein ist am 24.11.2020 der Ausbruch der Geflügelpest im Hausgeflügelbestand amtlich festgestellt worden.

Es wird das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet festgelegt. In diesen Radius fällt ein Teil des Landkreises Cuxhaven, wodurch auch hier ein Beobachtungsgebiet festgelegt werden muss. Das Beobachtungsgebiet ist in dem folgenden Kartenausschnitt als äußere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt:

Von der Elbe her kommend ca. 600m westlich der Medemmündung auf Norderteiler Deich, Otterndorf, der Straße folgend über den Deich auf die Deichstraße, der Straße folgend in Richtung Schleuse am Hafen Otterndorf; ab der Schleuse dem Verlauf des Flusses Medem folgend flussaufwärts bis zur Eisenbahnbrücke auf Höhe der Bahnhofstraße, Otterndorf und weiter auf der Bahnlinie Cuxhaven-HH in Richtung HH. Ab dem ehemaligen Bahnhof Neuhaus weiter auf der L144 „Am Bahnhof“ Richtung Intzenbüttel über die Bahnhofstraße Richtung Neuhaus. Ab dem Übergang zur B73 der Bundesstraße folgend Richtung Stade bis Dingwörden; weiter auf der L111 (zunächst Dingwörden wechselt namentlich auf Itzwörden) bis zur Landkreisgrenze Stade.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einen Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Dieser Sperrbezirk liegt ausschließlich im Bereich des Landes Schleswig-Holstein. Darüber hinaus legt die zuständige Behörde um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

Bei der Festlegung der Restriktionsgebiete habe ich die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss.

Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade erhoben werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Cuxhaven, den 25.11.2020

LANDKREIS CUXHAVEN
Der Landrat
In Vertretung

 

Bammann
Kreisrätin

Hinweise für das Beobachtungsgebiet entsprechend § 27 Abs. 4 Geflügelpest-Verordnung:

  • Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.

  • Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass

    • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

    • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

  • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.

  • Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

  • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Ausnahmen von den Schutzmaßregeln des § 21 und § 27 der Geflügelpest-Verordnung können gem. § 22 bis 25 und §§ 28 und 29 der Geflügelpest-Verordnung genehmigt werden.

Allgemeine Hinweise:

Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven sofort zu melden.

Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Nähere Informationen erhalten Sie durch das Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven, Telefon 04721 66-2132.