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22.07.2005

Bundestagswahl am 18. September 2005

öffentliche Bekanntmachung:
Aufforderung des Kreiswahlleiters zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschäge,
zugleich Bekanntgabe, bis zu welchem Zeitpunkt Beteiligungsanzeigen nach § 18 (2) Bundeswahlgesetz (BWG) und Wahlvorschläge eingereicht werden müssen

  1. Kreiswahlleiter

    Für die am 18. September 2005 stattfindende Wahl zum 16. Deutschen Bundestag ist Landrat Bielefeld für den Wahlkreis Nr. 31 – Stade-Cuxhaven – zum Kreiswahlleiter berufen worden. Stellvertretender Kreiswahlleiter ist Erster Kreisrat Jochimsen. 

  2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    Gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung vom 19.04.2002 (BGBl. I S. 1376) zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2005 (BGBl. I S. 1951), wird hiermit zur rechtzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Bundestagswahl am 18. September 2005 aufgefordert. Die Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 31 – Stade-Cuxhaven – müssen beim Kreiswahlleiter (Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven), eingereicht werden. Die Landeswahlvorschläge sind beim Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am

    Montag, dem 15. August 2005, um 18.00 Uhr.

    Kreiswahlvorschläge können von Parteien und Wahlberechtigten, Landeswahlvorschläge nur von Parteien eingereicht werden.

    Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

    Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächst niedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
    Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2005 (BGBl. I S. 674), als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie

    spätestens am 02. August 2005

    dem Bundeswahlleiter beim Statistischen Bundesamt (Hausanschrift: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens 3 Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

    Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.

    Andere Kreiswahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen und von einzelnen Wahlberechtigten) müssen ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Zusätzlich haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten.

    Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 der BWO zu erbringen. Die Formblätter können kostenlos (unter Angabe von Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers) beim Kreiswahlleiter angefordert werden. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.

    Der Kreiswahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 13 der BWO einzureichen. Er muss enthalten

    1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
    2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.



Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

    1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 der BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat. 
    2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 der BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, 
    3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist (Anlage 17), im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 18), 
    4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Kreiswahlvorschläge weise ich im übrigen auf die §§ 20 ff. BWG und § 34 BWO hin.

Die für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich.

Cuxhaven, 22. Juli 2005

 
Der Kreiswahlleiter
des Wahlkreises 31
Stade-Cuxhaven

In Vertretung
Jochimsen
Erster Kreisrat

Autor/in: PresseInformationsDienst des Landkreises Cuxhaven