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Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
[Nr.99107012017000 ]

Zusatzinformation

Hilfe zum Lebensunterhalt

Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den notwendigen Lebensunterhalt sicher für Personen, die vorübergehend (länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft) nicht arbeitsfähig sind. Personen, die älter als 65 Jahre sind oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten Grundsicherung.

Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, wer aus medizinischen Gründen mindestens für sechs Monate weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann.

Anspruch auf Leistungen haben Personen,

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zum Beispiel:

  • Renten und Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauch- oder Altenteilrechten u. a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • sonstiges Einkommen

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen,
  • PKW,
  • Bargeld,
  • Wertpapiere,
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen , Bausparkassen u.a.,
  • Rückkaufwerte von Lebensversicherungen.

Es gibt aber auch Vermögen, dass nicht verwertet werden muss, zum Beispiel:

  • ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsberechtigten sowie Ehegatten bzw. Partner allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird
  • kleinere Bar- oder Sparbeträge, soweit bei Alleinstehenden 1.600 EUR (bei über 60-Jährigen 2.600 EUR) nicht überschritten werden; für Ehepaare oder eine eheähnliche Gemeinschaft liegt der Vermögensfreibetrag bei 2.214 EUR; für jede weitere überwiegend unterhaltene Person erhöht sich der Freibetrag um 256 EUR.

Der Bedarf umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • ggf. Mehrbedarfszuschläge (Ernährung, Schwerbehinderung)

Antragstellung und Kontakt:

Sozialhilfe wird abhängig von der individuellen Situation und Lebenslage der einzelnen Person gewährt. Für eine Antragstellung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Bitte beachten Sie die folgenden Öffnungszeiten:

Montag, Mittwoch und Freitag: 09.00 Uhr - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung


Zuständige Behörde:

Telefon: 04721 66-2304
Adresse exportieren

Ihre Ansprechpartner finden Sie im Bürgerinformationssystem unter der Aufgabe Hilfe zum Lebensunterhalt

 

Ein Antrag kann auch in der Außenstelle des Landkreises abgegeben werden:

27570 Bremerhaven, Rheinstr. 74, Tel.: 0471 - 14140 

Voraussetzungen

Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Leistungsbeschreibung

Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

anerkannt werden.

Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
  • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Anträge / Formulare

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

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