Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Kfz-Zulassung

Kfz-Zulassung

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis beziehungsweise EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.

Verfahrensablauf:
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin beziehungsweise den Halter oder eine(n) schriftlich bevollmächtigte(n) Vertreter/in zu stellen.
Falls Ihre Zulassungsstelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen oder je nach Angebot der Behörde im Internet abrufen. In vielen Zulassungsbehörden wird das Formular auch direkt bei der Antragsbearbeitung am Schalter ausgefüllt.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz des Hauptsitzes oder der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief oder Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original oder ein Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV sowie den Nachweis über die Verfügungsberechtigung (Originalrechnung, Kaufvertrag oder ähnliches) für das Fahrzeug für die Erteilung einer Einzelgenehmigung,
  • elektronische Versicherungsbestätigung (§ 23 FZV),
  • gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung; Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!),
  • SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung),
  • Umsatzsteuererklärung bei innergemeinschaftlichem Erwerb oder Verzollungsnachweis bei Erwerb aus einem Drittstaat.
  • Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (zum Beispiel Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (zum Beispiel TÜV-Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Hanse, TÜV Rheinland, TÜV Süd Autopartner GmbH) zu prüfen. Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen zu begutachten. Die über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.

zusätzlich bei Beantragung:

  • durch Vertreter:
    Wenn Sie einen Dritten mit der Kfz-Neuzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
  • der Zulassung auf Minderjährige:
    Die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise.
  • für Firmen (GmbH, AG, OHG):
    Handelsregisterauszug (Nachweis der Anschrift erforderlich), Gewerbeanmeldung (Nachweis der Anschrift erforderlich), Vollmacht des Geschäftsführers oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers.
  • für Vereine:
    Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden.
  • für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:
    Komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag vorlegen); Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt).

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen auch die Kfz-Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

  • § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
  • § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV),
  • §§ 3, 6 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Was sollte ich noch wissen?

Wird im Rahmen der Zulassung die erstmalige Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbriefs) notwendig, so ist das Fahrzeug grundsätzlich von der Zulassungsbehörde durch Vorführung des Fahrzeugs zu identifizieren.

Informationen zum Zulassungswesen


Terminbuchung
 Zulassungsstelle

Reservierung
Wunschkennzeichen

Online Terminbuchung für die Kfz-Zulassungsstelle
Wunschkennzeichen

Online-
Zulassung


https://www.landkreis-cuxhaven.de/index.php?La=1&object=tx,3189.5001.1&kuo=2&sub=0

Aktuelles

Leider ist es momentan noch nicht möglich sich den Digitalen Fahrzeugschein mittels QR-Code auszustellen.
Perspektivisch wird es jedoch möglich sein, während der Zulassung eines Fahrzeugs vor Ort oder online einen QR-Code zu erhalten, um damit einen digitalen Fahrzeugschein herunterzuladen.
Die Funktion wird voraussichtlich im Laufe des 1. Quartals 2026 eingeführt.
Bis dahin ist der Abruf der digitalen ZB I (des sog. Fahrzeugscheines) ausschließlich über die e-ID-Funktion Ihres Ausweises möglich.


Benötigte Unterlagen für Ihr Anliegen

Welche Unterlagen Sie für die einzelnen Vorgänge in der Zulassungsstelle benötigen, entnehmen Sie bitte den unten stehenden Links.

Wichtige Hinweise

  • Es können keine Zulassungen mehr vorgenommen werden, wenn Kfz-Steuerrückstände beim Zoll (ehemals Finanzamt) bestehen.
  • Seit dem 01.03.2007 können Zulassungen nur noch auf den Hauptwohnsitz vorgenommen werden.

- außer Betrieb setzen (Abmelden) eines Fahrzeuges

Seit dem 01.03.2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Folgende Unterlagen benötigen Sie

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • noch gesiegelte Kennzeichen

Alternativ zum Termin in einer Zulassungsstelle können Sie Ihr Fahrzeug auch online abmelden.

  • Eine Identifizierung der Halterin oder des Halters ist nicht erforderlich.
  • Die Gebühr beträgt 2,70 €.
  • Die letzte Anmeldung des Fahrzeugs darf nicht vor dem 01.01.2015 erfolgt sein.

Hier geht es zum

 i-KFZ-Portal

zurück

- Ausfuhrkennzeichen

Um ein Fahrzeug ins Ausland zu überführen benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.

Seit dem 01.10.2010 sind die Zulassungsstellen auch bei Ausfuhrkennzeichen verpflichtet bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken. Das Fahrzeug ist für den Zeitraum der Ausfuhr steuerpflichtig!

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • Versicherungsbestätigung für ein Ausfuhrkennzeichen
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht (HU); Die HU muss so lange gültig sein, wie die Versicherung den Versicherungsschutz gewährleistet
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (6 Monate gültig)
  • Antrag (einschl. Vollmacht und SEPA) 

Vorführung des Fahrzeuges:

Nicht verpflichtet zur Vorführung:

  • Fahrzeuge mit deutschen Zulassungsbescheinigungen

Verpflichtet zur Vorführung:

  • wenn der Geltungszeitraum verlängert werden soll oder erneut für das gleiche Fahrzeug ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird,
  • wenn für das Fahrzeug ausländische Fahrzeugpapiere vorgelegt werden,
  • wenn sich aus den Fahrzeugpapieren Hinweise dafür ergeben, dass eine Befassung in einem anderen Staat erfolgt ist.
  • Im Einzelfall kann die Vorführung des Fahrzeuges angeordnet werden.  

zurück

- Halterdaten ändern

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief (nur bei Namensänderung erforderlich)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU)
  • Antrag (einschl. Vollmacht und SEPA) 
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (6 Monate gültig)
  • Bei juristischen Personen oder selbständig Gewerbetreibenden wird zusätzlich ein Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregisterauszug benötigt. Bitte informieren Sie sich im Voraus unter Zulassung auf Firmen 
  • Bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich das Formular Vollmacht - Minderjährige benötigt

zurück

- Ummeldung eines Fahrzeugs bei Umzug in den Landkreis Cuxhaven

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief (nur bei Namensänderung oder Kennzeichenwechsel erforderlich)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU)
  • Kennzeichenschilder müssen bei Kennzeichenwechsel vorgelegt werden
  • Antrag (einschl. Vollmacht und SEPA) 
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (6 Monate gültig)
  • Bei juristischen Personen oder selbständig Gewerbetreibenden wird zusätzlich ein Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregisterauszug benötigt. Bitte informieren Sie sich im Voraus unter Zulassung auf Firmen 
  • Bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich das Formular Vollmacht - Minderjährige benötigt

zurück

- Kurzzeitkennzeichen

Die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens ist gestattet...

  • für Fahrzeugüberführungen oder Probefahrten mit gültiger Hauptuntersuchung (HU)
  • zur Vorstellung des Fahrzeugs zur HU bei einer Prüforganisation oder für Fahrten zur Werkstatt, wenn keine HU vorliegt. Es darf dazu im eigenen Zulassungsbezirk und in einen angrenzenden Zulassungsbezirk gefahren werden.
  • HINWEIS: Fahrzeug muss abgemeldet sein

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein (ausgedruckte Kopie ausreichend)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) / Sicherheitsprüfung (ausgedruckte Kopie ausreichend)
  • elektronische Versicherungsbestätigung für ein Kurzzeitkennzeichen (evB-Nummer)
  • Antrag (einschl. Vollmacht und SEPA) 
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (6 Monate gültig)
  • Bei juristischen Personen oder selbständig Gewerbetreibenden wird zusätzlich ein Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregisterauszug benötigt. Bitte informieren Sie sich im Voraus unter Zulassung auf Firmen 
  • Bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich das Formular Vollmacht - Minderjährige benötigt

Das Kurzzeitkennzeichen ist ab Tag der Antragstellung bis zu 6 Tage gültig.

zurück

- Neuzulassung eines Fahrzeuges

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (mit COC) oder COC bzw. Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV in Kombination mit dem Kaufvertrag bzw. der Rechnung
  • Liegt keine Zulassungsbescheinigung Teil II vor, wird eine Bestätigung vom Hersteller oder Händler benötigt, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt, für das noch keine Papiere ausgestellt worden sind
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer )
  • Antrag (einschl. Vollmacht und SEPA) 
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (6 Monate gültig)
  • Bei juristischen Personen oder selbständig Gewerbetreibenden wird zusätzlich ein Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregisterauszug benötigt. Bitte informieren Sie sich im Voraus unter Zulassung auf Firmen 
  • Bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich das Formular Vollmacht - Minderjährige benötigt

zurück

- Oldtimerkennzeichen (H)

Oldtimer sind "Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind (Tag der 1. Zulassung maßgeblich), weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen." (§ 2 Nr. 22 FZV)

Wird ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für die Erteilung der Betriebserlaubnis als Oldtimer (§ 23 StVZO) vorgelegt, kann das Fahrzeug mit einem Oldtimerkennzeichen versehen werden. Dies wird dann mit einem zusätzlichen "H" hinter der Erkennungsnummer verdeutlicht ("H"-Kennzeichen).

Eine Kombination mit einem Saisonkennzeichen ist möglich.


Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • Gutachten nach § 23 StVZO
  • elektronische Versicherungsbestätigung (evB-Nummer) bei Halterwechsel oder hinzufügen einer Saison
  • Antrag (einschl. Vollmacht und SEPA) 
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (6 Monate gültig)
  • Bei juristischen Personen oder selbständig Gewerbetreibenden wird zusätzlich ein Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregisterauszug benötigt. Bitte informieren Sie sich im Voraus unter Zulassung auf Firmen 
  • Bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich das Formular Vollmacht - Minderjährige benötigt

zurück

- Rote Kennzeichen

**06er Kennzeichen (Hersteller von Fahrzeugen, Kfz-Händler, Werkstätten)

Rote Dauerkennzeichen werden gem. § 16 FZV nur an zuverlässige Personen ausgegeben. Antragsberechtigte sind nur Hersteller von Fahrzeugen, Fahrzeughändler und Werkstätten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines roten Kennzeichens. Die Zulassungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden.

Die Zuteilung eines roten Kennzeichens soll den Inhaber/die Inhaberin dahingehend entlasten, bei einer Vielzahl von nicht zugelassenen Fahrzeugen in jedem Fall einen Antrag auf Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens stellen zu müssen. Durch diese Verwaltungsvereinfachung wird der betroffene Personenkreis privilegiert und nimmt damit Aufgaben der Zulassungsstelle wahr.

Rote Kennzeichen dürfen nur an verkehrssicheren Fahrzeugen angebracht werden. Der Inhaber oder eine sonstige berechtige Person hat sich vor Antritt der Fahrt vom verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen.

Nach der Antragsstellung kann eine interne Prüfung der Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person bei der der örtlichen Ordnungsbehörde v. Betriebssitz und Polizei vom Wohnort erfolgen.

Voraussetzung für die Erteilung:

  • schriftlicher, formloser Antrag mit ausführlicher Begründung des Bedarfs
  • Personalausweis (oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung)
  • Handelsregister und/oder Gewerbeanmeldung
  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage einer Behörde (bitte lassen Sie es direkt zur Zulassungsstelle Cuxhaven senden)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER); erhältlich über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für ein rotes Kennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat (Link)

Bearbeitungszeit:

  • Aufgrund der Dauer der Zustellung des Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Fahreignungsregister kann es bis zu 2 Monate dauern. Sofern alle Unterlagen vorliegen, wird der Antragsteller zu einem persönlichen Termin eingeladen. Die erste Zuteilung wird befristet für 3 Monate.

Aktuelle Händlerinformation (Stand 09.2023)

Die Händlerinformation wurde mit Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zum 01.09.2023 aktualisiert.

Händlerinformation, Stand 09.2023

Verlängerung:

Der Antrag auf Verlängerung ist 2 Wochen vor Fristablauf zu stellen.

KFZ-Steuer:

  • für alle übrigen Fahrzeuge: 191,73 €
  • für Krafträder: 46,02 €

Gebühren:

  • Beantragung: 118,40 €
  • Verlängerung: 25,60 €
  • Fahrzeugscheinheft: 10,80 € (20 Fahrten) oder 21,30 € (40 Fahrten)
  • Fahrtenbuch: 5,00 €

**07er Kennzeichen (Oldtimer)

Rote Dauerkennzeichen werden gem. § 17 FZV nur an zuverlässige Personen ausgegeben. Sie können für Oldtimer zugeteilt werden, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines roten Kennzeichens. Die Zulassungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Voraussetzung für die Erteilung:

  • schriftlicher, formloser Antrag mit ausführlicher Begründung des Bedarfs
  • Personalausweis (oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung)
  • Oldtimergutachten nach § 23 StVZO (nicht älter als 2 Jahre) des jeweiligen Fahrzeuges
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein des jeweiligen Fahrzeuges
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief des jeweiligen Fahrzeuges
  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage einer Behörde (bitte lassen Sie es direkt zur Zulassungsstelle Cuxhaven senden)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER); erhältlich über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für ein rotes Kennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat

Bearbeitungszeit:

  • Aufgrund der Dauer der Zustellung des Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Fahreignungsregister kann es bis zu 2 Monate dauern. Sofern alle Unterlagen vorliegen, wird der Antragsteller zu einem persönlichen Termin eingeladen. Die Zuteilung erfolgt immer für ein Jahr.

KFZ-Steuer:

  • für alle übrigen Fahrzeuge: 191,73 €
  • für Krafträder: 46,02 €

Gebühren:

  • Beantragung: 118,40 €
  • Fahrzeugscheinheft: 10,80 € (10 Fahrzeuge)
  • Fahrtenbuch: 5,00 €

- Saisonkennzeichen

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • elektronische Versicherungsbestätigung (evB-Nummer)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU)
  • noch gesiegelte bisherige Kennzeichen
  • Antrag (einschl. Vollmacht und SEPA) 
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (6 Monate gültig)
  • Bei juristischen Personen oder selbständig Gewerbetreibenden wird zusätzlich ein Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregisterauszug benötigt. Bitte informieren Sie sich im Voraus unter Zulassung auf Firmen 
  • Bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich das Formular Vollmacht - Minderjährige benötigt

zurück

- Zulassung von Elektrofahrzeugen "E"

Voraussetzungen

Mit einem E-Kennzeichen können Fahrzeuge zugelassen werden, wenn diese rein elektrisch oder als Elektro-Hybrid-Fahrzeuge betrieben werden. Mit dem nachgestellten E auf dem Kennzeichen können ggf. einige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. So können u. U. in bestimmten Regionen Busspuren befahren oder an bestimmten, sonst kostenpflichtigen Parkplätzen, diese Fahrzeuge kostenfrei abgestellt werden. Elektrofahrzeuge sind grundsätzlich steuerbefreit.

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • elektronische Versicherungsbestätigung (evB-Nummer)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU)
  • Antrag (einschl. Vollmacht und SEPA) 
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (6 Monate gültig)
  • Bei juristischen Personen oder selbständig Gewerbetreibenden wird zusätzlich ein Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregisterauszug benötigt. Bitte informieren Sie sich im Voraus unter Zulassung auf Firmen 
  • Bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich das Formular Vollmacht - Minderjährige benötigt

zurück

- Technische Änderung - Fahrzeugdaten ändern

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • Gutachten des Sachverständigen oder Gutachters, der die Änderung abgenommen hat (z.B. TÜV/ Dekra/ GTÜ/ KÜS)
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht (HU)
  • Antrag (einschl. Vollmacht und SEPA)
  • Personalausweis (oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung)

zurück 

- Umschreibung eines Fahrzeuges mit Halterwechsel

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (evB-Nummer)
  • Kennzeichenschilder müssen bei Kennzeichenwechsel vorgelegt werden
  • Antrag (einschl. Vollmacht und SEPA) 
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (6 Monate gültig)
  • Bei juristischen Personen oder selbständig Gewerbetreibenden wird zusätzlich ein Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregisterauszug benötigt. Bitte informieren Sie sich im Voraus unter Zulassung auf Firmen 
  • Bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich das Formular Vollmacht - Minderjährige benötigt

zurück

- Wiederzulassung eines Fahrzeuges auf dieselbe Person

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Antrag (einschl. Vollmacht und SEPA) 
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (6 Monate gültig)
  • Bei juristischen Personen oder selbständig Gewerbetreibenden wird zusätzlich ein Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregisterauszug benötigt. Bitte informieren Sie sich im Voraus unter Zulassung auf Firmen 
  • Bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich das Formular Vollmacht - Minderjährige benötigt
  • evtl. noch vorhandene Kennzeichenschilder

zurück

Vordrucke

Bitte beachten Sie, dass Ihr Vorgang nur mit dem korrekt ausgefüllten Formular bearbeitet werden kann.

Falls möglich, füllen Sie den Antrag gerne im Voraus aus. Der Antrag liegt ebenso in den Zulassungsstellen aus und kann vor Ort ausgefüllt werden.

Wird Ihr Anliegen in Vertretung für Sie wahrgenommen, ist der Antrag im Voraus auszufüllen. Das im Antrag auszufüllende SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer muss von der Fahrzeughalterin/ vom Fahrzeughalter unterschrieben sein. Der Ausweis der bevollmächtigten Person sowie der Personalausweis der Fahrzeughalterin/ des Fahrzeughalters ist vorzulegen. Eine gut leserliche Ausweiskopie wird auch akzeptiert/anerkannt. Die Unterschriftsbefugnis kann nicht per Vollmacht übertragen werden

Steuerbefreiungen / Steuervergünstigungen

Im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sind für verschiedene Sachverhalte Steuervergünstigungen vorgesehen. Es gibt Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen. Liegt eine Steuerbefreiung vor, muss keine Steuer entrichtet werden. Besteht eine Steuerermäßigung, so reduziert sich der zu zahlende Steuerbetrag um 50 Prozent.

Immer aktuelle Informationen erhalten Sie unter

Zoll online - Steuervergünstigungen

Zoll online - Steuerbefreiung Land- und Fortswirtschaft

Bei der Zulassung muss der Grund der Steuerbefreiung angegeben werden. Sie werden nach der Zulassung automatisch vom Zoll angeschrieben. Anträge werden daher zukünftig nicht mehr angenommen.

Datenschutz

Datenschutzerklärung für Informationspflichten des Art. 13 DSGVO

Ihre personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Führung eines örtlichen und eines zentralen Fahrzeug- und Zulassungsregisters verarbeitet. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung sind §6 Fahrzeugzulassungsverordnung i.V.m. § 33 Straßenverkehrsgesetz.

Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist daher gesetzlich vorgeschrieben. Sofern Sie Ihre personenbezogenen Daten nicht bereitstellen, kann der Landkreis Cuxhaven weitere Ermittlungsmaßnahmen treffen. Zudem kann der Landkreis Cuxhaven Ihren Antrag wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise ablehnen oder Ihnen ganz oder teilweise Leistungen entziehen. Zudem müssen Sie mit einer für Sie negativen Sachentscheidung rechnen.

Ihre Daten werden für einen Zeitraum von 7 Jahren gespeichert. Der Speicherzeitraum beginnt mit der endgültigen Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges.

Ihre personenbezogenen Daten werden an das Kraftfahrtbundesamt weitergeleitet.

Den Landkreis Cuxhaven als verantwortliche datenverarbeitende Stelle können Sie per E-Mail unter info@landkreis-cuxhaven.de oder postalisch unter Landkreis Cuxhaven – Der Landrat -, Vincent-Lübeck-Straße 1, 27474 Cuxhaven, kontaktieren.

Sie können außerdem die Datenschutzbeauftragte des Landkreises Cuxhaven Frau Michaelis per E-Mail unter datenschutz@landkreis-cuxhaven.de oder postalisch ebenfalls unter der oben genannten Adresse kontaktieren.

Sie können gegenüber dem Landkreis Cuxhaven folgende Rechte geltend machen:

  • Recht auf Auskunft über Ihre hier verarbeiteten Daten
  • Recht auf Berichtigung unrichtiger Ihrer hier verarbeiteten Daten
  • Recht auf Vervollständigung Ihrer hier verarbeiteten Daten
  • Recht auf Löschung Ihrer hier verarbeiteten Daten
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
  • Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Ihrer Daten
  • Recht auf Datenübertragbarkeit, d.h. zur Herausgabe der über Sie verarbeiteten Daten in einem strukturierten Format

Ihr Beschwerderecht können Sie unter anderem bei der Niedersächsischen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, der Landesbeauftragen für den Datenschutz in Niedersachsen wahrnehmen.