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Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
[Nr.99107022012000 ]

Wohnberechtigungsbescheinigungen

Informationen zur Wohnberechtigungsbescheinigung

Allgemeine Hinweise

Mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen dürfen nur in Übereinstimmung mit den Förderzielen genutzt werden und unterliegen deshalb über einen bestimmten Zeitraum einer Zweckbindung.

Die der Zweckbindung unterliegenden Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, die im Besitz eines Wohnberechtigungsscheines sind.

Der Wohnberechtigungsschein kann nur bei Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen (abhängig von der Haushaltsgröße bzw. der Zahl der Kinder) erteilt werden.

Die Wohnberechtigung wird unter Angabe von Name und Anschrift, Wohnungsgröße und Haushaltsangehörigen bescheinigt. Der Wohnberechtigungsschein gilt für die Dauer eines Jahres. Der Wohnungssuchende ist berechtigt, innerhalb dieser Frist eine geförderte Wohnung zu beziehen.

Benötigte Unterlagen

Der Wohnberechtigungsschein ist in einem formellen Verfahren zu beantragen. Antragsvordrucke sowie Beratung erhalten Sie bei der Wohnungsbauförderungsstelle des Landkreises Cuxhaven. Sie können jedoch auch den interaktiven Antragsvorduck benutzen. Beachten Sie bitte, dass die Originalunterschrift dabei unbedingt erforderlich ist.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Vordrucke beizufügen

Anfallende Gebühren

18,00 Euro bis 35,00 EUR je nach Höhe des Haushaltseinkommens.

Die Bescheide für Empfänger von Sozialleistungen werden kostenfrei erteilt.

Unterschriftspflicht

Ist die Antragstellerin / der Antragsteller minderjährig, so ist dem Antrag eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigen beizufügen, dass die Wohnung bezogen werden darf.

Rechtliche Grundlagen

Wohnungsbindungsgesetz, Niedersächsisches Wohnraumförderungsgesetz

Ihre Ansprechpartnerin

Telefon: 04721 66-2445
E-Mail: v.meier(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 302
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Leistungsbeschreibung

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Formulare

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