Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
[Nr.99108049012001 ]
Umstellung auf den europäischen Kartenführerschein
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Alle Papier- und Kartenführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den nächsten Jahren in einen neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Alle Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine ohne Gültigkeitsdatum (Feld 4b) werden ersetzt.
Beim Umtausch des alten Führerscheines auf den Kartenführerschein werden die Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Hierbei bleiben natürlich alle bereits erworbenen Berechtigungen zum Führen unterschiedlicher Fahrzeugklassen erhalten. Eine wesentliche Änderung ist die Befristung des Führerscheines auf 15 Jahre. Gemeint ist damit lediglich die Befristung des Führerscheindokumentes, nicht der Fahrerlaubnis selbst.
Bis wann müssen Sie den Führerschein umtauschen?
Wenn Sie einen Papierführerschein besitzen, richtet sich die Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsjahr.
| Geburtsjahr |
Umtausch bis zum |
| vor 1953 |
19.01.2033 |
| 1953 - 1958 |
19.01.2022 |
| 1959 - 1964 |
19.01.2023 |
| 1965 - 1970 |
19.01.2024 |
| 1971 oder später |
19.01.2025 |
Wenn Sie einen Kartenführerschein besitzen, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr. Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a. Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
| Ausstellungsjahr |
Umtausch bis zum |
| 1999 - 2001 |
19.01.2026 |
| 2002 - 2004 |
19.01.2027 |
| 2005 - 2007 |
19.01.2028 |
| 2008 |
19.01.2029 |
| 2009 |
19.01.2030 |
| 2010 |
19.01.2031 |
| 2011 |
19.01.2032 |
| 2012 - 18.01.2013 |
19.01.2033 |
Benötigte Unterlagen
- Führerschein
- gültiges Ausweisdokument, wenn auf dem Ausweisdokument keine Adresse steht, benötigen wir zusätzlich eine Meldebescheinigung* (nicht älter als drei Monate)
- ein biometrisches Passfoto
- Gebühr: 30,40 Euro
- Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde, sofern dieser nicht vom Landkreis Cuxhaven ausgestellt wurde. Diese muss durch den Fahrerlaubnisinhaber bei der ausstellenden Behörde selbst angefordert werden und ist in der Regel kostenfrei.
*) Die Meldebescheinigung ist erhältlich bei der für den Wohnort zuständigen Samtgemeinde, Gemeinde oder Stadt.
Ansprechpartner/in
Führerscheinangelegenheiten
Vincent-Lübeck-Straße 1
27474 Cuxhaven
Karte anzeigen
Fax: 04721 66-270588
E-Mail: m.ammermann(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: N 5
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Führerscheinangelegenheiten
Vincent-Lübeck-Straße 1
27474 Cuxhaven
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Fax: 04721 66-270626
E-Mail: d.schnautz(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: N 4
Nachricht schreiben
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Volltext
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit - gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
- vor 1953 - 19.01.2033
- 1953 bis 1958 - 19.07.2022
- 1959 bis 1964 - 19.01.2023
- 1965 bis 1970 - 19.01.2024
- 1971 oder später - 19.012025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
- 1999 bis 2001 - 19.01.2026
- 2002 bis 2004 - 19.01.2027
- 2005 bis 2007 - 19.01.2028
- 2008 - 19.01.2029
- 2009 - 19.01.2030
- 2010 - 19.01.2031
- 2011 - 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
- Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
- Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
- Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Kosten
- Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Gebühr: Mindestens 25,00 EUR, höchstens 30,00 EUR. (Vorkasse: nein)