Baugenehmigung Erteilung
[Nr.99012008001000 ]
Zusatzinformation
Informationen zu Bauanträgen
Allgemeine Hinweise
Baumaßnahmen sind die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.
Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung); ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z.B. genehmigungsfrei oder aber auch nur anzeigepflichtig sein.
Der Antrag auf Baugenehmigung ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung direkt beim Landkreis Cuxhaven einzureichen. Die zuständige Gemeinde wird seitens der Genehmigungssachbearbeiter/innen beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahme und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) beizufügen.
Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie kann befristet oder widerruflich erteilt werden. Sie ist zu erteilen, wenn die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht; sie gilt auch für evtl. Rechtsnachfolger des Bauherrn. Mit der Baugenehmigung werden eine Reihe von Rechten und Pflichten auferlegt. Durch Nebenbestimmungen wie z.B. Bedingungen und Auflagen können Korrekturen vorgenommen werden, die bei der Bauausführung zu beachten sind. Der Umfang der Nebenbestimmungen richtet sich grundsätzlich nach Art und Umfang des Bauvorhabens, für das eine Genehmigung erteilt wurde.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme begonnen wird oder wenn die Ausführung solange unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens 3 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf der 3-Jahresfrist zu stellen.
Beachten Sie:
Die Baugenehmigung wird dem Bauherrn erteilt; er ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Das heißt, dass der Bauherr dafür Sorge zu tragen hat, dass das Bauvorhaben entsprechend der vorliegenden Genehmigung ausgeführt wird. Auch wenn die Durchführung der Bauarbeiten "vergeben" wird und es in der Ausführung zu Abweichungen von der Baugenehmigung kommt, trifft die Verantwortlichkeit immer den Bauherrn und nicht den Unternehmer o.ä.
Schematische Darstellung einer Bearbeitung eines Bauantrages
Öffnungszeiten
Benötigte Unterlagen
Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, richtet sich nach der Bauvorlagenverordnung und ansonsten grundsätzlich danach, was für ein Vorhaben genehmigt werden soll.
Hier ein Teil der eventuell in Frage kommenden Vordrucke:
NBauO
Bauaufsicht: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO (PDF, 164 kB, 10.10.2022)
Bauaufsicht: § 73 Bauvorbescheid (PDF, 106 kB, 30.09.2022)
Bauaufsicht: Abweichungs-, Ausnahme-, Befreiungsantrag (PDF, 107 kB, 10.10.2022)
Baubeschreibung (PDF, 51 kB, 07.12.2024)
Brandschutznachweis - Formular (PDF, 704 kB, 07.12.2024)
Bauaufsicht: Abbruchanzeige gem. § 60 NBauO (PDF, 72 kB, 10.10.2022)
Bauaufsicht: Mitteilung gem. § 62 NBauO - Anzeige genehmigungsfreier Bauvorhaben (PDF, 155 kB, 10.10.2022)
Eventuell benötigte Lage- und Übersichtspläne erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder über eine/n öffentlich bestellte/n Vermessungsingenieur/in.
Sie sind auf der Suche nach staatlicher Förderung von Maßnahmen zum Einbruchschutz? Dann finden Sie unter www.k-einbruch.de weitere Informationen.
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Anfallende Gebühren
Für die Erteilung einer Genehmigung sind Gebühren nach den Bestimmungen der Baugebührenordnung (BauGO) zu erheben. Diese errechnen sich in Niedersachsen nach landeseinheitlich festgelegten Richtwerten. Für Gebäude dient z.B. der danach ermittelte Rohbauwert/umbaute Raum als Grundlage; für Werbeanlagen die Ansichtsfläche.Wichtiger Hinweis in eigener Sache:
Wegen der derzeitigen Arbeitsbelastung sind die u.a. Kolleginnen und Kollegen der Genehmigungsabteilung (Fachgebiet 63.2) leider nur eingeschränkt telefonisch und persönlich erreichbar.
Bei Bedarf können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Der Rückruf zu Ihrem Anliegen erfolgt zeitnah.
Bitte besuchen Sie uns nicht, ohne vorher einen Termin vereinbart zu haben. Wir bitten um Verständnis.
Ihr Ansprechpartner
in der Gemeinde Beverstedt, Gemeinde Loxstedt und der Gemeinde Hagen i.Br.:
Fax: 04721 66-270857
E-Mail: n.schneider(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 309
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Fax: 04721 66-2472
E-Mail: m.georg(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 307
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in der Samtgemeinde Land Hadeln :
E-Mail: d.garciagomes(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 308
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in der Gemeinde Wurster Nordseeküste, der Samtgemeinde Börde Lamstedt und der Samtgemeinde Hemmoor:
Fax: 04721 66-270622
E-Mail: f.schneider(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 307
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Ihre Ansprechpartner
2. Für alle landwirtschaftliche Bauvorhaben
in der Samtgemeinde Börde Lamstedt, der Samtgemeinde Land Hadeln, der Gemeinde Wurster Nordseeküste und der Gemeinde Hagen i.Br.:
Fax: 04721 66-270651
E-Mail: o.rutzen(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 312
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______________________________________________________
in der Samtgemeinde Land Hadeln (Bereich ehemalige Samtgemeinde Am Dobrock), der Stadt Geestland (Bereich ehemalige Samtgemeinde Bederkesa), der Gemeinde Wurster Nordseeküste (Bereich ehemalige Gemeinde Nordholz) und der Samtgemeinde Hemmoor:
Fax: 04721 66-270183
E-Mail: m.mauel(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 311
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______________________________________________________
in der Gemeinde Beverstedt, der Stadt Geestland (Bereich ehemalige Stadt Langen), der Gemeinde Loxstedt und der Gemeinde Schiffdorf:
Fax: 04721 66-270738
E-Mail: c.schumacher(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 312
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Formulare der Stadt Cuxhaven finden Sie auf der Webseite der Stadt Cuxhaven.
Betätigen Sie zum Erreichen der Anträge diesen Link.
Leistungsbeschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Was sollte ich noch wissen?
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Anträge / Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
- Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen)
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen)
- Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
- Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen)
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